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Zuordnung von Grundstücken zum Umlaufvermögen
Die (haupt-)berufliche Tätigkeit eines Grundstückshändlers als solche kann nicht bereits die Zugehörigkeit eines Grundstücks, das dieser in seinem Privatvermögen halten will, zum Umlaufvermögen des Handelsbetriebs indizieren. Gegen einen Erwerb der fraglichen Grundstücke mit bedingter Veräußerungsabsicht können deren langfristige Vermietung sowie Finanzierung sprechen. Der zeitliche und sachliche Zusammenhang der Errichtung eines Objekts mit der Errichtung anderer, zum gewerblichen Grundstückshandel des Steuerpflichtigen gehörender Objekte allein reicht nicht als Grund dafür aus, das Betriebsvermögen auf sämtliche zeitgleich errichteten Objekte zu erstrecken.