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Drohverlustrückstellung eines Personenbeförderungsunternehmens
Von Bezirksregierungen erteilte Betriebsgenehmigungen zur Personenbeförderung – verbunden mit entsprechenden Betriebs-, Bereitstellungs- und Beförderungspflichten des Personenbeförderers – rechtfertigen die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht, wenn der bis zum Ablauf der Genehmigungen voraussehbare und bestimmbare Aufwand für die erst nach dem Bilanzstichtag zu begründenden Leistungsaustauschverhältnisse die voraussichtlichen Einnahmen übersteigt. Der Bildung einer Drohverlustrückstellung steht ungeachtet dessen auch die in § 21 Abs. 4 PBefG vorgesehene Entpflichtungsmöglichkeit des Beförderungsunternehmers entgegen.