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Bilanzberichtigung bei nachträglicher Rechtsprechungsänderung
Für die Berichtigung eines gewinnwirksamen Bilanzierungsfehlers nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs ist ausschließlich auf den objektiven Fehlerbegriff abzustellen. Die aufgrund der nachträglichen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beachtende Passivierungspflicht für die künftigen Beihilfeverpflichtungen gegenüber aktiven Mitarbeitern ist daher in der Schlussbilanz des ersten Jahrs zu berücksichtigen, in dem die Veranlagung noch geändert werden kann. Die infolge Rechtsunkenntnis oder -irrtums subjektiv richtige Bilanzierung steht einer späteren Berichtigung nach dem Grundsatz des Bilanzzusammenhangs nicht entgegen. Soweit nach der Rechtsprechung des BFH ein Bilanzansatz nicht fehlerhaft sein soll, wenn er den im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflicht...