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Unzulässiger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Verwaltungsakte, deren Inhalt sich auf eine Negation beschränkt – wie die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme des Finanzamts in Bezug auf die Steuer oder steuerliche Nebenforderungen – sind keine vollziehbaren Verwaltungsakte und damit auch nicht aussetzungsfähig. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kann auch nicht in einen zulässigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch eine einstweilige Anordnung ausgelegt oder umgedeutet werden, wenn der Antrag von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt gestellt wurde.