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Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung
Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ist nicht zulässig, wenn der Steuerschuldner (das Steuersubjekt, der Steuerpflichtige, der Inhaltsadressat) in beiden Steuerbescheiden dieselbe Person ist und sich das Finanzamt lediglich darüber irrt, ob das nämliche Steuersubjekt wegen einer originären oder einer im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge übergegangenen Steuerschuld seines Rechtsvorgängers in Anspruch zu nehmen ist.