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Erleichterte Absetzbarkeit von Unterhaltsaufwendungen
Potenzielle Unterhaltspflicht ist ausreichend
Bislang war höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich eine potenzielle oder eine konkrete Unterhaltsberechtigung voraussetzt. Der BFH vertritt in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung v. – III R 26/05 die Auffassung, dass es auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs nicht ankommt.
Unterhaltsberechtigung
Voraussetzung des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG ist u. a., dass die Aufwendungen für den Unterhalt oder eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person entstehen. Das Tatbestandsmerkmal der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung beurteilt sich nach dem BGB. § 1601 BGB sieht vor, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, sich einander Unterhalt zu gewähren.
Bedürftigkeit wird verlangt
Unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 Abs. 1 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. D. h. ein Verwandter, der Unterhalt beansprucht, ist nach bürgerlichem Recht verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerte...