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Fahrerlaubnisrecht | Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerscheins
Die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellte Fahrerlaubnis ist im Inland trotz einer dort ergriffenen Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 StGB) abgelaufen war, bevor der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Dies gilt auch für Neuausstellungen. Wird nach der Aushändigung des Führerscheins im anderen Mitgliedstaat erneut eine Sperrfrist im Inland verhängt, macht sich der Führerscheininhaber jedoch des – vorsätzlichen – Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ( III-5 Ss 133/05 - 91/05 IV).