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Finanzgerichtsordnung | Kostenerstattung setzt Kostenentstehung voraus (§ 139 FGO)
Auch dann, wenn ein Beteiligter dem Grunde nach Kostenerstattung verlangen kann, setzt diese voraus, dass entsprechende Kosten angefallen sind. Das Gericht kann einen Nachweis der Kostenentstehung verlangen. Der Nachweispflicht genügt ein Beteiligter dann nicht, wenn er zum Nachweis gezahlter Anwaltskosten lediglich eine Kostenaufstellung (nicht aber z. B. eine Kostenrechnung des Rechtsanwalts mit Zahlungsnachweis) vorlegt ( NWB UAAAC-14295).