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Darlehensgewährung an Arbeitnehmer
BFH-Rechtsprechung führt zur individuellen Ermittlung des geldwerten Vorteils
Die bisher geltende pauschalierende Bewertungsregelung für zinsgünstige Darlehen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (R 31 Abs. 11 LStR) wurde vom BFH im Wesentlichen verworfen. Damit stellt sich im konkreten Einzelfall die Frage nach dem aktuellen Wertansatz und möglichen Korrekturmöglichkeiten für die Vergangenheit. Der nachfolgende Aufsatz verschafft hier einen groben Überblick.
I. Zinsverfall verursacht ungerechtfertigte Steuerbelastung
Die Bewertung von geldwerten Vorteilen aus der Überlassung von zinslosen oder zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen an ihre Arbeitnehmer ist bisher in R 31 Abs. 11 LStR geregelt. Hiernach ist bei kleineren Darlehen (bis max. 2 600 €) kein geldwerter Vorteil zu versteuern (Freigrenze, kein Freibetrag). Bei größeren Darlehen berechnet sich der geldwerte Vorteil aus dem tatsächlich gezahlten und dem in der Richtlinie genannten Zinssatz. Die Regelung diente der Vereinheitlichung und damit vor allem der Vereinfachung.
Der in R 31 Abs. 11 LStR genannte Mindestzinssatz wurde mehrfach angepasst. Er beträgt
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• | bis einschließlich 1991: | 4,0 v. H. | |
• | von 1990 bis 1992: | 5,5 v. H. | |
• | von 1993 bis 1999: | 6,0 v. H. | |
• | von 2000 bis 2003: | 5,5 v. H. | |
• | seit 2004: | 5,0 v. H. S. 3478 |
Mit dem Zinsverfall der letzten Jahre konnte die Anpassung jed...