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KSR Nr. 10 vom Seite 11

Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten

Bundeseinheitliche Regelung zum Ruhen des Verfahrens gefordert

Diplom-Betriebswirtin (FH) Julia Hermann, Steuerberaterin, Köfering

Nach der können Einsprüche bezüglich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten für Veranlagungszeiträume ab 2005 gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen. Der Deutsche Steuerberaterverband hat lt. Meldung v. das BMF und die Landesministerien aufgefordert, die Verfügung der OFD Koblenz bundeseinheitlich anzuwenden.

Werbungskostenabzug versus Sonderausgabenabzug

Nach dem objektiven Nettoprinzip, dass aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit abzuleiten ist, dürfen Einnahmen nicht brutto der Besteuerung unterworfen werden. Vielmehr müssen Aufwendungen zur Erzielung von Einnahmen steuerlich uneingeschränkt bei der Einkunftsart absetzbar sein, durch die sie begründet werden.

Als Sonderausgaben können hingegen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Obwohl sie der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, müssen bestimmte zwangsläufig entstandene Aufwendungen, steuerlich verschont bleiben. Dies verlangt das subjektive Nettoprinzip, d...

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