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Versicherungsvertragsrecht | Kein Regress des Versicherers gegen Mieter bei leicht fahrlässiger Herbeiführung eines Gebäudeschadens
Dem Gebäudeversicherer ist ein Regress in den Fällen verwehrt, in denen der Mieter einen Gebäudeschaden leicht fahrlässig (also weder grob fahrlässig noch vorsätzlich) herbeigeführt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt; in diesem Fall kommt nur ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters nach den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) in Betracht. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter grundsätzlich nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war ().