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Ist die nebenberufliche Lehrtätigkeit an Auslandsuniversität steuerbegünstigt?
Anm. zum
Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die nationale Regelung in § 3 Nr. 26 EStG gegen Europäisches Recht verstößt. Dort wird eine teilweise Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten nur dann gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht wird.
DokID ▶ NWB CAAAB-89204 . Rechtsgrundlage ▶ § 3 Nr. 26 EStG; Art. 49, Art. 149, Art. 234 EG. Vorinstanz ▶ NWB VAAAB-05995.
I. Finanzgericht hält § 3 Nr. 26 EStG für nicht anwendbar
Ein in Deutschland wohnender und niedergelassener Rechtsanwalt hat im Jahr 1991 einen 16 Stunden umfassenden Lehrauftrag an der Universität Straßburg wahrgenommen, für den er einen Bruttobetrag von 5 760 FF (= 1 612 DM) erhielt. Das Finanzamt unterwarf den vollen Betrag der Einkommensteuer und lehnte es ab, auf die erhaltene Zahlung den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren vor dem BFH machte der Rechtsanwalt insbesondere geltend, § 3 Nr. 26 EStG diskriminiere Tätigkeiten bei Körperschaften des öffentlichen Rechts im EU-Ausland.
II. BFH: Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH
Der B...