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Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten
Vom Erwerb des Erben sind die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG ertragsteuerlich zum Abzug gebrachte Verluste, die nach dem Tod des Erblassers nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG eine ertragsteuerliche Belastung beim Erben bewirken, stellen keine Nachlassverbindlichkeiten dar. Die Nachversteuerung wurde im Streitfall erst durch die nach dem Erbzeitpunkt erzielten positiven gewerblichen Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten ausgelöst.