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BFH 24.03.2006 III R 42/05, NWB direkt 40/2006 S. 5

Anspruch auf Differenzkindergeld

Differenzkindergeld ist nur zu gewähren, wenn einem Elternteil Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslands zustehen, während der andere Elternteil für dasselbe Kind in dem Wohnland der Familie Kindergeld beanspruchen kann. Der Grenzgänger selbst hat im Wohnland keinen Anspruch auf Differenzkindergeld. Die Nichtgewährung des Differenzkindergelds verstößt nicht gegen den europarechtlichen Gleichheitssatz. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Gültigkeit und der Auslegung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Der Sachverhalt, dass beide Ehepartner mit den Kindern in Deutschland wohnen und beide in der Schweiz arbeiten, unterscheidet sich erheblich von dem Sachverhalt, dass nur einer von beiden in der Schweiz tätig ist. Jedenfalls ist die unterschiedliche...

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