BMF - IV A 6 - S 7344 - 32/06 BStBl I 2006 S. 584 Nr. 16

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2007

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2007 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:


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– USt 1 A
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2007
– USt 1 H
Antrag auf Dauerfristverlängerung und
Anmeldung der Sondervorauszahlung 2007
– USt 1 E
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2007

(2) Auf Grund des Artikels 4 Nr. 1 i.V.m. Artikel 14 Abs. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 – HBeglG 2006 – vom (BGBl. I S. 1402, BStBl I S. 410) wird mit Wirkung vom der allgemeine Steuersatz angehoben. Dementsprechend sind steuerpflichtige Umsätze (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben) ab zum Steuersatz von 19 % in Zeile 27 (Kennzahl – Kz – 81) anzugeben.

(3) Durch Artikel 4 Nr. 2 i.V.m. Artikel 14 Abs. 3 HBeglG 2006 vom (BGBl 2006 I S. 1402, BStBl 2006 I S. 410) sind die in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie Satz 3 genannten Durchschnittssätze mit Wirkung vom von bisher 5 % auf 5,5 %, von bisher 16 % auf 19 % sowie von bisher 9 % auf 10,7 % angehoben worden. Hierdurch ergibt sich ab für steuerpflichtige Lieferungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben) von Sägewerkserzeugnissen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführt sind, sowie für steuerpflichtige Lieferungen von alkoholischen Flüssigkeiten eine Steuerzahllast von 8,3 % der Bemessungsgrundlage (19 % Umsatzsteuer ./. 10,7 %Vorsteuer). Die jeweiligen Umsätze von Sägewerkserzeugnissen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführt sind, sowie für steuerpflichtige Lieferungen von alkoholischen Flüssigkeiten sind nebst Steuer wie bisher in der Zeile 32 (Kz 76/80) einzutragen.

(4) Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe sind ab zum Steuersatz von 19 % in Zeile 35 (Kz 89) anzugeben.

(5) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(6) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(7) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „07” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(8) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1  1/2 ). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV A 6 - S 7344 - 32/06

Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 584
StB 2006 S. 411 Nr. 11
StB 2007 S. 408 Nr. 11
UStB 2006 S. 306 Nr. 11
UVR 2006 S. 352 Nr. 12
WPg 2006 S. 1329 Nr. 20
WAAAC-16072