OFD Münster - G 1421 - 138 - St 12 - 33 (Ms)

Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens auf die Gewerbesteuer ab dem EZ 2004

Zur Verdeutlichung der gewerbesteuerlichen Folgewirkungen des Halbeinkünfteverfahrens habe ich für die in der Praxis häufig vorkommenden Fallkonstellationen die beiliegende Übersicht erstellt. Diese basiert auf der ab dem Erhebungszeitraum (EZ) 2004 geltenden Rechtslage und zeigt, wie bereits die für den EZ 2003 maßgebliche Übersicht (G 1421 A – St 142 (D), G 1421 – 23 – St 131 (K) und G 1421 – 138 – St 12 – 33 (MS) vom ), anhand eines nach Rechtsform des zu besteuernden Unternehmens differenzierenden Zahlenbeispiels auf, ob und inwieweit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung oder Kürzung vorzunehmen ist. Abweichungen zur bis EZ 2003 geltenden Rechtslage ergeben sich durch § 7 Satz 4 GewStG idF des EURLUmsG, der die Anwendung des § 8b KStG und des § 3 Nr. 40 EStG bei der Gewerbesteuer von Mitunternehmerschaften festgeschrieben hat.

Darüber hinaus kann dieser Übersicht entnommen werden, zu welchen Kennzahlen bei der Gewerbesteuerveranlagung Anweisungen vorzunehmen sind.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen sowie die entsprechenden Anweisungen ab dem EZ 2004

1. Grundfälle (ohne Organschaft)

1.1 Dividende

Beispiel: Die Dividende beträgt jeweils 100, die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten (= Dauerschuldentgelte) betragen 40


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Sachverhalt
I. Einzelunternehmen
II. Mitunternehmerschaft
Nat. Pers. unmittelbar/mittelbar beteiligt
II. Mitunternehmerschaft
KapGes unmittelbar/mittelbar beteiligt
Inländische Schachteldivi-
dende
Bilanzieller Gewinn
60
Bilanzieller Gewinn
60
Bilanzieller Gewinn
60
 
./. 50
 
 
 
 
Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums
+ 20
 
 
 
 
Gewinn aus Gewerbebetrieb
30
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Feststellungsverfahren) [1]
60
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Feststellungsverfahren) [2]
60
mindestens 10 v.H. des
Grund- bzw. Stammkapitals
Ausgangsbetrag GewSt
30
Ausgangsbetrag GewSt
60
Ausgangsbetrag GewSt
60
 
 
 
§ 7 Sätze 1, 4 GewStG
 
§ 7 Sätze 1, 4 GewStG
 
 
 
 
 
./. 50
./. 100
 
 
 
 
+ 20
+ 5
 
 
(Eintrag Kz. 21.10: 30)
30
(Eintrag Kz. 21.10: 30)
30
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 35)
./. 35
 
 
Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [3]
 
Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [4]
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG
20
 
 
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.11: 40)
 
 
 
Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
30
Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
30
Keine Kürzung nach
§ 9 Nr. 2a GewStG [5]
0
 
 
(Eintrag Kz. 22.32: 30)
 
(Eintrag Kz. 22.32: 30)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
0
Maßgebender Gewerbeertrag
0
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 15
Inländische Streubesitzdivi-
dende
Bilanzieller Gewinn
60
Bilanzieller Gewinn
60
Bilanzieller Gewinn
60
./. 50
 
 
 
 
+ 20
 
 
 
 
keine Beteiligung seit Be-
ginn des Erhebungszeit-
raums und/oder
Gewinn aus Gewerbebetrieb
30
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Feststellungsverfahren)  [6]
60
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Feststellungsverfahren)  [7]
60
Ausgangswert
 
Ausgangsbetrag GewSt
60
Ausgangsbetrag GewSt
60
< 10 v.H. des Grund- bzw.
Stammkapitals
30
§ 7 Sätze 1, 4 GewStG
 
§ 7 Sätze 1, 4 GewStG
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.10: 30)
 
./. 50
./. 100
 
 
 
 
+ 20
+ 5
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.10: 30)
30
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 35)
./. 35
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [8]
10
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [9]
10
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [10]
20
 
 
(Eintrag Kz. 21.11: 20)
 
(Eintrag Kz. 21.11: 20)
 
(Eintrag Kz. 21.11: 40)
 
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG [11]
30
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG [12]
30
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG [13]
95
 
 
(Eintrag Kz. 21.26: 30)
 
(Eintrag Kz. 21.26: 30)
 
(Eintrag Kz. 21.26: 95)
 
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
70
Maßgebender Gewerbeertrag
70
Maßgebender Gewerbeertrag
80

Bei ausländischen Gewinnanteilen richten sich die Kürzungen nach § 9 Nr. 7 bzw. 8 GewStG.


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Sachverhalt
III. Körperschaft
– Grundfall –
Sachverhalt
III. Körperschaft
– Grundfall –
Inländische Schachteldivi-
dende
Bilanzieller Gewinn
60
Inländische Streubesitzdividende
Bilanzieller Gewinn
60
 
./. 100
 
./. 100
Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums
+ 5
keine Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums und/oder
+ 5
Einkommen
./. 35
Einkommen
./. 35
mindestens 10 v.H. des
Grund- bzw. Stammkapitals
Ausgangswert GewSt
 
< 10 v.H. des Grund- bzw. Stammka-
pitals
Ausgangswert GewSt
 
 
 
§ 7 Sätze 1,4 GewStG
 
 
 
§ 7 Sätze 1, 4 GewStG
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 35)
./. 35
 
 
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 35)
./. 35
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [14]
20
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [15]
20
 
 
(Eintrag 21.11: 40)
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.11: 40)
 
 
 
Keine Kürzung nach
§ 9 Nr. 2a GewStG [16]
0
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG [17](Eintrag Kz. 21.26: 95)
95
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 15
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
80

1.2 Dividende

Beispiel: Die Dividende beträgt 100, die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten (= Dauerschulden) betragen 140


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
I. Einzelunternehmen
II. Mitunternehmerschaft
Nat. Pers. unmittelbar/mittelbar beteiligt
II. Mitunternehmerschaft
KapGes unmittelbar/mittelbar beteiligt
Inländische Schachteldivi-
dende
Bilanzieller Gewinn
./. 40
Bilanzieller Gewinn
./. 40
Bilanzieller Gewinn
./. 40
 
./. 50
 
 
 
 
Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums
+ 70
 
 
 
 
Gewinn aus Gewerbebetrieb
./. 20
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Feststellungsverfahren) [18]
./. 40
Gewinn aus Gewerbeebtrieb
(Feststellungsverfahren) [19]
./. 40
mindestens 10 v.H. des
Grund- bzw. Stammkapitals
Ausgangsbetrag GewSt
./. 20
Ausgangsbetrag GewSt
./. 40
Ausgangsbetrag GewSt
./. 40
 
 
 
§ 7 Sätze 1, 4 GewStG
 
§ 7 Sätze 1, 4 GewStG
 
 
 
 
 
./. 50
./. 100
 
 
 
 
+ 70
+ 5
 
 
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 20)
./. 20
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 20)
./. 20
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 135)
./. 135
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [20]
10
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [21]
10
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [22]
70
 
 
(Eintrag Kz. 21.11: 20)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.11: 20)
 
(Eintrag 21.11: 140)
 
 
 
Keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
 
Keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
 
Keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG [23]
 
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 10
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 10
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 65
Inländische Streubesitzdivi-
dende
Bilanzieller Gewinn
./. 40
Bilanzieller Gewinn
./. 40
Bilanzieller Gewinn
./. 40
 
./. 50
 
 
 
 
 
 
+ 70
 
 
 
 
keine Beteiligung seit Be-
ginn des Erhebungszeit-
raums und/oder
Gewinn aus Gewerbebetrieb
./. 20
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Feststellungsverfahren) [24]
./. 40
Gewinn aus Gewerbeebtrieb
(Feststellungsverfahren) [25]
./. 40
 
 
Ausgangswert
 
Ausgangsbetrag GewSt
./. 40
Ausgangsbetrag GewSt
./. 40
< 10 v.H. des Grund- bzw.
Stammkapitals
./. 20
§ 7 Sätze 1, 4 GewStG
 
§ 7 Sätze 1, 4 GewStG
 
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 20)
 
./. 50
./. 100
 
 
 
 
+ 70
+ 5
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 20)
./. 20
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 135)
./. 135
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [26]
(Eintrag Kz. 21.11. 140)
70
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [27]
70
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [28]
70
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.11: 140)
 
(Eintrag Kz. 21.11: 140)
 
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG [29]
0
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG [30]
0
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG [31]
(Eintag Kz. 21.26: 95)
95
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
50
Maßgebender Gewerbeertrag
50
Maßgebender Gewerbeertrag
30

Bei ausländischen Gewinnanteilen richten sich die Kürzungen nach § 9 Nr. 7 bzw. 8 GewStG.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
III. Körperschaft
– Grundfall –
Sachverhalt
III. Körperschaft
– Grundfall –
Inländische Schachteldivi-
dende
Bilanzieller Gewinn
./. 40
Inländische Streubesitzdividende
Bilanzieller Gewinn
./. 40
 
./. 100
 
./. 100
Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums
+ 5
keine Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums und/oder
+ 5
Einkommen
./. 135
Einkommen
./. 135
 
 
 
 
< 10 v.H. des Grund- bzw. Stammka-
pitals
 
 
mindestens 10 v.H. des
Grund- bzw. Stammkapitals
Ausgangswert GewSt
 
 
 
Ausgangswert GewSt
 
 
 
§ 7 Sätze 1,4 GewStG
 
 
 
§ 7 Sätze 1,4 GewStG
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 135)
./. 135
 
 
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 135)
./. 135
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [32]
70
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG [33]
70
 
 
(Eintrag Kz. 21.11: 140)
 
 
 
(Eintrag 21.11: 140)
 
 
 
Keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG [34]
 
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG [35]
95
 
 
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.26: 95)
 
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 65
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
30

2 Veräußerung

Beispiel: Der Erlös aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft beträgt 500, der Buchwert beträgt 200 und die damit im Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten betragen 100


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Sachverhalt
I. Einzelunternehmen
II. Mitunternehmerschaft
Nat. Pers. unmittelbar/mittelbar beteiligt
II. Mitunternehmerschaft
KapGes unmittelbar/mittelbar beteiligt
 
Bilanzieller Gewinn
200
Bilanzieller Gewinn
200
Bilanzieller Gewinn
200
Veräußerung einer Beteili-
gung an einer Kapitalgesell-
schaft
§ 3 Nr. 40a) EStG
./. 250
 
 
 
 
+ 150
 
 
 
 
Gewinn aus Gewerbebetrieb
100
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Feststellungsverfahren) [36]
200
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Feststellungsverfahren) [37]
200
Ausgangsbetrag GewSt
100
Ausgangsbetrag GewSt
200
Ausgangsbetrag GewSt
200
 
§ 7 Sätze 1, 4 GewStG
 
§ 7 Sätze 1, 4 GewStG
 
 
 
§ 3 Nr. 40a) EStG
./. 250
./. 200
 
 
+ 150
+ 10
(Eintrag Kz. 21.10: 100)
100
(Eintrag Kz. 21.10: 100)
100
(Eintrag Kz. 21.10: 10)
10
Keine Hinzurechnungen- bzw. Kürzungen
 
Kein Hinzurechnungen bzw. Kürzungen
 
Keine Hinzurechnungen bzw. Kürzungen
 
Maßgebender Gewerbeertrag
0
Maßgebender Gewerbeertrag
0
Maßgebender Gewerbeertrag
10


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
III. Körperschaft
– Grundfall –
 
Bilanzieller Gewinn
200
Veräußerung einer Beteiligung
an einer Kapitalgesellschaft
Gewinn aus Gewerbebetrieb
(Feststellungsverfahren) [38]
200
Ausgangsbetrag GewSt
200
 
§ 7 Sätze 1, 4 GewStG
 
 
./. 200
 
+ 10
 
(Eintrag Kz. 21.10: 10)
10
 
Keine Hinzurechnungen- bzw. Kürzungen
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
10

3. Fallgestaltungen Organschaft

3.1 Die von einer Organgesellschaft erzielte inländische Dividende beträgt 100, die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten (= Dauerschuldentgelte) betragen 40

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Sachverhalt
Konsequenzen bei der Organgesell-
schaft

Kapitalgesellschaft
Konsequenzen beim Organträger
– Einzelunternehmen –
Konsequenzen beim Organträger
– Mitunternehmerschaft –
Nat. Pers als MU
Konsequenzen beim Organträger
– Mitunternehmerschaft –
- KapGes (nicht OG) als MU
Inländische Schachteldivi-
dende
Bilanzieller Gewinn
60
Zuzurechnender
 
Zugerechnender
 
Zugerechneter
 
 
 
kein Abzug wegen § 15
 
Gewerbeertrag
0
Gewerbeertrag
0
Gewerbeertrag
0
Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG
 
 
 
 
 
 
 
Gewinn aus Gewerbebetrieb
60
 
 
 
 
 
 
 
 
Ausgangsbetrag GewSt
 
 
 
 
 
 
 
mindestens 10 v.H. des
Grund- bzw. Stammkapitals
60
 
 
 
 
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.10: 60)
60
(Eintrag Kz. 22.60: 0)
0
(Eintrag Kz. 22.60: 0)
0
(Eintrag Kz. 22.60: 0)
0
 
 
Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1
GewStG [39]
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
60
keine Korrektur erforderlich [40]
 
Keine Korrektur erforderlich [41]
 
Anweisung mitgeteilter
 
 
 
(Eintrag Kz. 22.32: 60)
 
BMF, BStBl I 2003, 437, Tz. 28, 30 [42]
 
BMF, BStBl I 2003, 437, Tz. 28, 30 [43]
 
Korrekturbetrag [44]
./. 35
 
 
 
 
 
 
 
 
(Eintrag 22.79: ./. 35) [45]
 
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
0
Maßgebender Gewerbeertrag
0
Maßgebender Gewerbeertrag
0
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 35
 
 
Ggf. Korrektur anweisen [46]
 
 
 
 
 
 
 
Inländische Steuerbesitzdivi-
dende
Bilanzieller Gewinn
60
Zuzurechnender Gewerbeertrag
80
Zuzurechnender Gewerbeertrag
80
Zurechneter Gewerbeertrag
80
 
kein Abzug wegen § 15
 
 
 
 
 
 
 
 
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG
 
 
 
 
 
 
 
keine Beteiligung seit Be-
ginn des Erhebungszeit-
raums und/oder
Gewinn
 
 
 
 
 
 
 
60
 
 
 
 
 
 
 
 
Ausgangsbetrag GewSt
 
 
 
 
 
 
 
< 10 v.H. des Grund- bzw.
Stammkapitals
 
 
 
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.10: 60)
60
(Eintrag Kz. 22.60: 80)
80
(Eintrag Kz. 22.60: 80)
80
(Eintrag Kz. 22.60: 80)
80
 
 
Hinzurechnung nach
§ 8 Nr. 1 GewStG
 
Anweisung mitgeteilter
 
Anweisung mitgeteilter
 
Keine Korrektur erforderlich [47]
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.11: 40) [48]
20
Korrekturbetrag [49]
./. 10
Korrekturbetrag [50]
./. 10
 
 
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 22.79: ./. 10) [51]
 
(Eintrag Kz. 22.79: ./. 10) [52]
 
 
 
 
 
Keine Hinzurechnung
nach § 8 Nr. 5 GewStG
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
80
Maßgebender Gewerbeertrag
70
Maßgebender Gewerbeertrag
70
Maßgebender Gewerbeertrag
80
 
 
Korrekturbetrag anweisen [53]
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
Konsequenzen beim Organträger
– Kapitalgesellschft (nicht OG) –
Sachverhalt
Konsequenzen beim Organträger
– Kapitalgesellschaft (nicht OG) –
Inländische Schachteldivi-
dende
Zugerechneter
Gewerbeertrag
0
Inländische Streubesitzdividende
Zugerechneter Gewerbeertrag
80
 
 
 
keine Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums und/oder
 
 
Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums
(Eintrag Kz. 22.60: 0)
0
(Eintrag Kz. 22.60: 80)
80
 
 
 
 
< 10 v.H. des Grund- bzw. Stammka-
pitals
 
 
mindestens 10 v.H. des
Grund- bzw. Stammkapitals
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Korrektur erforderlich [54]
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anweisung mitgeteilter
 
 
 
 
 
 
 
Korrekturbetrag [55]
./. 35
 
 
 
 
 
 
(Eintrag 22.79: ./. 35) [56]
 
 
 
 
 
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 35
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
80

3.2 Die von einer Organgesellschaft erzielte inländische Dividende beträgt 100, die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten (= Dauerschuldentgelte) betragen 140

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
Konsequenzen bei der Organgesell-
schaft
Kapitalgesellschaft
Konsequenzen beim Organträger
– Einzelunternehmen –
Konsequenzen beim
Organträger
– Mitunternehmerschaft –
Nat. Pers als MU
Konsequenzen beim
Organträger
– Mitunternehmerschaft –
- KapGes (nicht OG) als MU
Inländische Schachteldivi-
dende
Bilanzieller Gewinn
./. 40
Zuzurechnender Gewerbeertrag
./. 20
Zuzurechnender Gewerbeertrag
./. 20
Zugerechneter Gewerbeertrag
./. 20
 
kein Abzug wegen § 15
 
(Eintrag Kz. 22.60: ./. 20)
 
(Eintrag Kz. 22.60: ./. 20)
 
(Eintrag Kz. 22.60: ./. 20)
 
Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG
 
 
 
 
 
 
 
Gewinn aus Gewerbebetrieb
./. 40
 
 
 
 
 
 
 
 
Ausgangsbetrag GewSt
 
 
 
 
 
 
 
mindestens 10 v.H. des
Grund- bzw. Stammkapitals
./. 40
 
 
 
 
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 40)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1
GewStG [57]
20
 
 
 
 
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.11: 40)
 
Anweisung mitgeteilter
 
Anweisung mitgeteilter
 
Anweisung mitgeteilter
 
 
 
 
 
Korrekturbetrag
+ 10
Korrekturbetrag
+ 10
Korrekturbetrag
./. 45
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 22.79: 10)
 
(Eintrag Kz. 22.79: 10)
 
(Eintrag Kz. 22.79: ./. 45)
 
 
 
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 10
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 10
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 65
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 20
 
 
 
 
 
 
 
 
Korrekturbetrag anweisen [58]
 
 
 
 
 
 
 
Inländische Streubesitzdivi-
dende
Bilanzieller Gewinn
./. 40
Zuzurechnender Gewerbeertrag
30
Zuzrechnender Gewerbeertrag
30
Zuzurechnender Gewerbeertrag
30
 
kein Abzug wegen § 15
 
 
 
 
 
 
 
 
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG
 
 
 
 
 
 
 
keine Beteiligung seit Be-
ginn des Erhebungszeit-
raums und/oder
Gewinn aus Gewerbebetrieb
./. 40
 
 
 
 
 
 
Ausgangsbetrag GewSt
 
 
 
 
 
 
 
 
 
./. 40
 
 
 
 
 
 
< 10 v.H. des Grund- bzw.
Stammkapitals
(Eintrag Kz. 21.10: ./. 40)
 
(Eintrag Kz. 22.60: 30)
30
(Eintrag Kz. 22.60: 30)
30
(Eintrag Kz. 22.60: 30)
30
 
 
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG
70
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 21.11: 140)
 
Anweisung mitgeteilter
 
Anweisung mitgeteilter
 
Keine Korrektur erforderlich
 
 
 
 
 
Korrekturbetrag
./. 35
Korrekturbetrag
./. 35
 
 
 
 
 
 
(Eintrag Kz. 22.79: ./. 35)
 
(Eintrag Kz. 22.79: ./. 35)
 
 
 
 
 
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 5
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 5
Maßgebender Gewerbeertrag
30
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
30
 
 
 
 
 
 
 
 
Korrekturbetrag anweisen [59]
 
 
 
 
 
 
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
Konsequenzen beim Organträger
– Kapitalgesellschft (nicht OG) –
Sachverhalt
Konsequenzen beim Organträger
– Kapitalgesellschaft (nicht OG) –
Inländische Schachteldivi-
dende
Zugerechneter Gewerbeertrag
./. 20
Inländische Streubesitzdividende
Zuzurechnender Gewerbeertrag
30
 
(Eintrag Kz. 22.60: ./. 20)
20
 
(Eintrag Kz. 22.60: 30)
30
 
 
 
 
keine Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums und/oder
 
 
Beteiligung seit Beginn des
Erhebungszeitraums
 
 
 
 
 
 
 
 
< 10 v.H. des Grund- bzw. Stammka-
pitals
 
 
mindestens 10 v.H. des
Grund- bzw. Stammkapitals
 
 
 
 
 
 
Anweisung mitgeteilter
 
 
 
Keine Korrektur erforderlich [60]
 
 
 
Korrekturbetrag [61]
./. 45
 
 
 
 
 
 
(Eintrag 22.79: ./. 45)
 
 
 
 
 
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
./. 65
 
 
Maßgebender Gewerbeertrag
30

OFD Münster v. - G 1421 - 138 - St 12 - 33 (Ms)

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
HAAAC-15990

1Ab 2004 findet bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die Bruttemethode und bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Nettomethode Anwendung.

2Ab 2004 findet bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die Bruttemethode und bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Nettomethode Anwendung.

3Die Entscheidung über die Anwendung des (keine Minderung des Kürzungsanspruchs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 1984 durch Beteiligungsaufwendungen) steht noch aus. Bis auf weiteres ist die Regelung in Abschnitt 31 Abs. 1 Satz 12 GewStR 1998 zu beachten:

4Die Entscheidung über die Anwendung des (keine Minderung des Kürzungsanspruchs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 1984 durch Beteiligungsaufwendungen) steht noch aus. Bis auf weiteres ist die Regelung in Abschnitt 31 Abs. 1 Satz 12 GewStR 1998 zu beachten:

5Die Dividende ist aufgrund der Regelung des § 7 Satz 4 GewStG i. V. mit § 8b Abs. 1 KStG nicht mehr im Ausgangsbetrag (§ 7 GewStG) enthalten; es bedarf daher keiner Kürzung. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben I. S. des § 8b Abs. 5 KStG führen ebenfalls nicht zur Anwendung der Kürzungsvorschrift, da insoweit keine Dividende vorliegt.

6Ab 2004 findet bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die Bruttemethode und bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Nettomethode Anwendung.

7Ab 2004 findet bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die Bruttemethode und bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Nettomethode Anwendung.

8Bei der Ermittlung des Ausgangswerts nach § 7 Satz 1 GewStG sind die Dauerschuldentgelte mit 20 abgesetzt worden, nur auf dieser Basis erfolgt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.

9Bei der Ermittlung des Ausgangswerts nach § 7 Satz 1 GewStG sind die Dauerschuldentgelte mit 20 abgesetzt worden, nur auf dieser Basis erfolgt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.

10Bei der Ermittlung des Ausgangswerts nach § 7 Satz 1 GewStG sind die Dauerschuldentgelte mit 40 abgesetzt worden: auf dieser Basis erfolgt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.

11Der Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 5 GewStG wird wie folgt berechnet; Wert nach § 3 Nr. 40d EStG 50 ./. Wert nach § 3c Abs. 2 EStG 20 gleich 30; vgl. § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG.

12Der Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 5 GewStG wird wie folgt berechnet; Wert nach § 3 Nr. 40d EStG 50 ./. Wert nach § 3c Abs. 2 EStG 20 gleich 30; vgl. § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG.

13Wert nach § 8b Abs. 1 KStG 100 ./. Wert nach § 8b Abs. 6 KStG; vgl. § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG.

14Der Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 5 GewStG wird wie folgt berechnet; Wert nach § 3 Nr. 40d EStG 50 ./. Wert nach § 3c Abs. 2 EStG 20 gleich 30; vgl. § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG.

15Bei der Ermittlung des Ausgangswerts nach § 7 Satz 1 GewStG sind die Dauerschuldentgelte mit 40 abgesetzt worden: auf dieser Basis erfolgt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.

16Die Dividende ist aufgrund der Regelung des § 7 Satz 4 GewStG i. V. mit § 8b Abs. 1 KStG nicht mehr im Ausgangsbetrag (§ 7 GewStG) enthalten; es bedarf daher keiner Kürzung. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben I. S. des § 8b Abs. 5 KStG führen ebenfalls nicht zur Anwendung der Kürzungsvorschrift, da insoweit keine Dividende vorliegt.

17Wert nach § 8b Abs. 1 KStG 100 ./. Wert nach § 8b Abs. 6 KStG; vgl. § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG.

18Ab 2004 findet bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die Bruttemethode und bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Nettomethode Anwendung.

19Ab 2004 findet bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die Bruttemethode und bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Nettomethode Anwendung.

20Im Ausgangswert nach § 7 Satz 1 GewStG sind als Finanzierungskosten enthalten ½ von (./. 100 + 140) = 20; die Entscheidung über die Anwendung des (keine Minderung des Kürzungsanspruchs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 1984 durch Beteiligungsaufwendungen) steht noch aus. Bis auf weiteres ist die Regelung in Abschnitt 61 Abs. 1 Satz 12 GewStR 1998 zu beachten.

21Im Ausgangswert nach § 7 Satz 1 GewStG sind als Finanzierungskosten enthalten ½ von (./. 100 + 140) = 20; die Entscheidung über die Anwendung des (keine Minderung des Kürzungsanspruchs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 1984 durch Beteiligungsaufwendungen) steht noch aus. Bis auf weiteres ist die Regelung in Abschnitt 61 Abs. 1 Satz 12 GewStR 1998 zu beachten.

22Soweit Finanzierungskosten I. Z. mit der Beteiligung den Gewinn aus Gewerbebetrieb – und damit den Gewerbeertrag – gemindert haben (hier 140), kommt es zur hälftigen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG; eine Kürzung um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG ist nicht vorzunehmen.

23Die Dividende ist aufgrund der Regelung des § 7 Satz 4 GewStG i. V. mit § 8b Abs. 1 KStG nicht mehr im Ausgangsbetrag (§ 7 GewStG) enthalten; es bedarf daher keiner Kürzung. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben I. S. des § 8b Abs. 5 KStG führen ebenfalls nicht zur Anwendung der Kürzungsvorschrift, da insoweit keine Dividende vorliegt.

24Ab 2004 findet bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die Bruttemethode und bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Nettomethode Anwendung.

25Ab 2004 findet bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die Bruttemethode und bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Nettomethode Anwendung.

26Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG sind die Dauerschuldentgelte I. H. von 140; die Dauerschuldentgelte werden in vollem Umfang beim Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 5 GewStG berücksichtigt; es ergibt sich daher ein negativer Hinzurechnungsbetrag;

27Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG sind die Dauerschuldentgelte I. H. von 140; die Dauerschuldentgelte werden in vollem Umfang beim Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 5 GewStG berücksichtigt; es ergibt sich daher ein negativer Hinzurechnungsbetrag;

28Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG sind die Dauerschuldentgelte I. H. von 140; die Dauerschuldentgelte werden in vollem Umfang beim Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 5 GewStG berücksichtigt; es ergibt sich daher ein negativer Hinzurechnungsbetrag;

29Berechnung nach § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG ½ (Dividende 100 ./. Schuldzinsen 140) = ./. 20; Der Hinzurechnung unterliegen jedoch nur positive Nettobeträge; eine Hinzurechnung negativer Beträge, die sich als Kürzung auswirken würden, kommt nicht in Betracht.

30Berechnung nach § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG ½ (Dividende 100./. Schuldzinsen 140) = ./. 20; Der Hinzurechnung unterliegen jedoch nur positive Nettobeträge; eine Hinzurechnung negativer Beträge, die sich als Kürzung auswirken würden, kommt nicht in Betracht.

31Soweit Finanzierungskosten I. Z. mit der Beteiligung den Gewinn aus Gewerbebetrieb – und damit den Gewerbeertrag – gemindert haben (hier 140), kommt es zur hälftigen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG; eine Kürzung um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG ist nicht vorzunehmen.

32Bei der Ermittlung des Ausgangswerts nach § 7 Satz 1 GewStG sind die Dauerschuldentgelte mit 40 abgesetzt worden: auf dieser Basis erfolgt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.

33Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG sind die Dauerschuldentgelte I. H. von 140; die Dauerschuldentgelte werden in vollem Umfang beim Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 5 GewStG berücksichtigt; es ergibt sich daher ein negativer Hinzurechnungsbetrag;

34Wert nach § 8b Abs. 1 KStG 100 ./. Wert nach § 8b Abs. 6 KStG; vgl. § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG.

35Wert nach § 8b Abs. 1 KStG 100 ./. Wert nach § 8b Abs. 6 KStG; vgl. § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG.

36Ab 2004 findet bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die Bruttemethode und bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Nettomethode Anwendung.

37Ab 2004 findet bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die Bruttemethode und bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Nettomethode Anwendung.

38Ab 2004 findet bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die Bruttemethode und bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Nettomethode Anwendung.

39Die Entscheidung über die Anwendung des (keine Minderung des Kürzungsanspruchs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 1984 durch Beteiligungsaufwendungen) steht noch aus. Bis auf weiteres ist die Regelung in Abschnitt 31 Abs. 1 Satz 12 GewStR 1998 zu beachten:

40Auf der Ebene des Organträgers sind die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu ziehen; das bedeutet, dass im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages regelmäßig sog. Korrekturbeträge anzuweisen sind. Ein Korrekturbetrag ergibt sich nur, wenn der Organträger eine Körperschaft ist (Kz. 22.29); siehe auch Fußnote 14.

41Auf der Ebene des Organträgers sind die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu ziehen; das bedeutet, dass im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages regelmäßig sog. Korrekturbeträge anzuweisen sind. Ein Korrekturbetrag ergibt sich nur, wenn der Organträger eine Körperschaft ist (Kz. 22.29); siehe auch Fußnote 14.

42Die Notwendigkeit der Ermittlung eines Korrekturbetrages ergibt sich, wenn die bei der Organgesellschaft im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Aufwendungen höher sind, als die diesbezüglich erzielten Einnahmen (Dividenden) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

43Die Notwendigkeit der Ermittlung eines Korrekturbetrages ergibt sich, wenn die bei der Organgesellschaft im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Aufwendungen höher sind, als die diesbezüglich erzielten Einnahmen (Dividenden) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

44Auf der Ebene des Organträgers sind die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu ziehen; das bedeutet, dass im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages regelmäßig sog. Korrekturbeträge anzuweisen sind. Ein Korrekturbetrag ergibt sich nur, wenn der Organträger eine Körperschaft ist (Kz. 22.29); siehe auch Fußnote 14.

45Korrekturbetrag bei Körperschaften als Organträger 5 v. H. der Einnahmen von 100 = 5 abzügl. mit den Gewinnanteilen i.S. des § 9 Nr. 2a 7 oder 8 GewStG zusammenhangende Aufwendungen der Organgesellschaft i.S.d. § 3c Abs. 1 EStG = 40. Ergebnis: ./. 35.

46Auf der Ebene des Organträgers sind die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu ziehen; das bedeutet, dass im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages regelmäßig sog. Korrekturbeträge anzuweisen sind. Ein Korrekturbetrag ergibt sich nur, wenn der Organträger eine Körperschaft ist (Kz. 22.29); siehe auch Fußnote 14.

47Tz 33 des BStBl I, 437 ist in den Fällen des § 8b Abs. 5 KStG nicht einschlägig.

48Bei der Ermittlung des Ausgangswerts nach § 7 Satz 1 GewStG sind die Dauerschuldentgelte mit 40 abgesetzt worden: auf dieser Basis erfolgt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG.

49Auf der Ebene des Organträgers sind die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu ziehen; das bedeutet, dass im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages regelmäßig sog. Korrekturbeträge anzuweisen sind. Ein Korrekturbetrag ergibt sich nur, wenn der Organträger eine Körperschaft ist (Kz. 22.29); siehe auch Fußnote 14.

50Auf der Ebene des Organträgers sind die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu ziehen; das bedeutet, dass im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages regelmäßig sog. Korrekturbeträge anzuweisen sind. Ein Korrekturbetrag ergibt sich nur, wenn der Organträger eine Körperschaft ist (Kz. 22.29); siehe auch Fußnote 14.

51Vgl. BStBl I, 437, Tz. 33: sind bei der Organgesellschaft in den mit nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben (§ 3c Abs. 1 EStG) Entgelte für Dauerschulden enthalten, ist § 3c EStG auf der Ebene des Organträgers nur noch insoweit anzuwenden, wie nicht schon eine Hinzurechnung i. H. der Hälfte der Entgelte für Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG bei der Organgesellschaft erfolgt ist.

52Vgl. BStBl I, 437, Tz. 33: sind bei der Organgesellschaft in den mit nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben (§ 3c Abs. 1 EStG) Entgelte für Dauerschulden enthalten, ist § 3c EStG auf der Ebene des Organträgers nur noch insoweit anzuwenden, wie nicht schon eine Hinzurechnung i. H. der Hälfte der Entgelte für Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG bei der Organgesellschaft erfolgt ist.

53Wenn Organträger eine net. Pers ist vgl. Tz. 33 BMF, BStBl I, 2003. 437 (Eintrag Kz. 22.28 : ./. 10); wenn Organträger Mitunternehmerschaft ist, abhängig von der Rechtsform der Mitunternehmer (Eintrag Kz. 22.27): wenn Organträger Körperschaft, ist kein Korrekturbetrag erforderlich, denn § 8b Abs. 5 KStG ist Insoweit nicht einschlägig.

54Tz 33 des BStBl I, 437 ist in den Fällen des § 8b Abs. 5 KStG nicht einschlägig.

55Auf der Ebene des Organträgers sind die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu ziehen; das bedeutet, dass im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages regelmäßig sog. Korrekturbeträge anzuweisen sind. Ein Korrekturbetrag ergibt sich nur, wenn der Organträger eine Körperschaft ist (Kz. 22.29); siehe auch Fußnote 14.

56Korrekturbetrag bei Körperschaften als Organträger 5 v. H. der Einnahmen von 100 = 5 abzügl. mit den Gewinnanteilen i.S. des § 9 Nr. 2a 7 oder 8 GewStG zusammenhangende Aufwendungen der Organgesellschaft i.S.d. § 3c Abs. 1 EStG = 40. Ergebnis: ./. 35.

57Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG kommt nur in Betracht, soweit die Dauerschuldentgelte die Dividendeneinnahmen übersteigen (= 40). Bis auf weiteres ist die Regelung in Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 GewStR 1998 zu beachten.

58Nat Pers als Organträger: ½ × (mit dem Gewinnanteil I. S. des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG zusammenhängende Aufwendungen der Organgesellschäft I. S. des § 3c Abs. 2 EStG = 140 ./. entsprechende Aufwendungen I. S. des § 3c Abs. 1 EStG = 100) = 20 ./. ½ der Dauerschuldentgelte aus Tz. 33 des BMF-Schreibens, BStBl I 2003, 437 = 10 verbleiben 10 (Eintrag 22.28 + 10): Mitunternehmerschaft als Organträger: Der Korrekturbetrag (Eintrag Kz. 22.27) ist abhängig von der Rechtsform der Mitunternehmen Kapitalgesellschaft als Organträger. (Betrag I. S. des § 8b Abs. 5 KStG = 5 ./. mit Gewinnanteil I. S. des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG zusammenhängende Aufwendungen der OG I. S. des § 3c Abs. 1 EStG = 100 + ½ (der tatsächlichen Aufwendungen der OG I. S. des § 3c Abs. 1 EStG, soweit diese gleichzeitig die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 GewStG erfüllen 100) = ./. 45 (Eintrag Kz. 22.29: ./. 45).

59Nat. Pers als Organträger: Anwendung Tz. 33 des BStBl I, 437 Korrekturbetrag i. H. der Hälfte der Dauerschuldentgelte i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG: Mitunternehmerschaft als Organträger: Korrekturanweisung ist von der Rechtsform der Mitunternehmer abhängig: Kapitalgesellschaft als Organträger: Tz 33 des BStBl I, 437 ist nicht einschlägig es liegt keine Fallgestaltung des § 3c EStG, sondern des § 8b KStG vor (Kz. 22.27 – 22.29).

60Nat. Pers als Organträger: Anwendung Tz. 33 des BStBl I, 437 Korrekturbetrag i. H. der Hälfte der Dauerschuldentgelte i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG: Mitunternehmerschaft als Organträger: Korrekturanweisung ist von der Rechtsform der Mitunternehmer abhängig: Kapitalgesellschaft als Organträger: Tz 33 des BStBl I, 437 ist nicht einschlägig es liegt keine Fallgestaltung des § 3c EStG, sondern des § 8b KStG vor (Kz. 22.27 – 22.29).

61Nat Pers als Organträger: ½ × (mit dem Gewinnanteil I. S. des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG zusammenhängende Aufwendungen der Organgesellschäft I. S. des § 3c Abs. 2 EStG = 140 ./. entsprechende Aufwendungen I. S. des § 3c Abs. 1 EStG = 100) = 20 ./. ½ der Dauerschuldentgelte aus Tz. 33 des BMF-Schreibens, BStBl I 2003, 437 = 10 verbleiben 10 (Eintrag 22.28 + 10): Mitunternehmerschaft als Organträger: Der Korrekturbetrag (Eintrag Kz. 22.27) ist abhängig von der Rechtsform der Mitunternehmen Kapitalgesellschaft als Organträger. (Betrag I. S. des § 8b Abs. 5 KStG = 5 ./. mit Gewinnanteil I. S. des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG zusammenhängende Aufwendungen der OG I. S. des § 3c Abs. 1 EStG = 100 + ½ (der tatsächlichen Aufwendungen der OG I. S. des § 3c Abs. 1 EStG, soweit diese gleichzeitig die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 GewStG erfüllen 100) = ./. 45 (Eintrag Kz. 22.29: ./. 45).