Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1 a; StPO § 397 a Abs. 1; StGB § 21; StGB § 23; StGB § 46 Abs. 1; StGB § 46 a; StGB § 212
Instanzenzug:
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt, bleibt im Ergebnis erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Der Strafausspruch begegnet jedoch rechtlichen Bedenken.
a) Die Urteilsausführungen auf UA S. 36 lassen besorgen, dass das Landgericht den Zweifelssatz auch auf die Rechtsfrage, ob die nach seiner Auffassung vorliegende Beeinträchtigung des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB "erheblich" ist, angewendet hat. Eine Rechtsfrage kann aber nicht auf der Grundlage des Zweifelssatzes beantwortet werden (vgl. u. a. m.w.N.).
Der Angeklagte ist durch die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB aber nicht beschwert.
b) Der Tatrichter hat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte mit großer Intensität und Brutalität auf sein Opfer eingewirkt hat. Die Urteilsgründe verdeutlichen nicht, dass dem Landgericht bewusst war, dass die Art der Tatausführung ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten gehabt haben kann und deshalb diesem Umstand kein zu großes Gewicht beigemessen werden darf (vgl. u. a. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 1, 4 m.w.N.).
c) Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs verpflichtet hat, 10.000 € zu zahlen, von denen er bereits 8.000 € beglichen hat. Der Tatrichter hat aber nicht klargestellt, ob er die Voraussetzungen des § 46 a StGB angenommen hat, welcher einen vertypten Milderungsgrund darstellt.
d) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) angenommen und hierzu die vertypten Milderungsgründe des § 21 StGB und des § 23 StGB verwendet und den Täter-Opfer-Ausgleich in die Überlegungen einbezogen. Es hat aber nicht - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - erörtert, ob der gegebenenfalls mehrfach gemilderte Strafrahmen des § 212 StGB für den Angeklagten günstiger gewesen wäre.
e) Auch die Erwägung des Landgerichts, dass eine Strafe "über der rechnerischen Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu verhängen war" (UA S. 41) ist rechtlich zu beanstanden. Derartige Mathematisierungen sind dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. u.a. m.w.N.).
f) Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf diesen Rechtsfehlern der Strafausspruch beruht. Gleichwohl kann die verhängte Strafe bestehen bleiben, weil sie der Senat - insbesondere im Hinblick auf die schweren Verletzungen des Opfers mit bleibenden Entstellungen - für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO erachtet.
2. Der Antrag der Nebenklägerin, für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin H. bereits durch gemäß § 397 a Abs. 1 StPO als Nebenklagevertreterin beigeordnet worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
Fundstelle(n):
FAAAC-15794
1Nachschlagewerk: nein