BGH Beschluss v. - 4 StR 216/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 473 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

Der Nebenkläger hat seine Revision gegen das mit Schriftsatz vom gegenüber dem Revisionsgericht zurückgenommen. Er hat daher die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Revision des Angeklagten erfolglos geblieben ist, findet eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 473 Rdn. 10 m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
SAAAC-07882

1Nachschlagewerk: nein