BSG Beschluss v. - B 1 KR 9/05 BH

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGG § 73a; ZPO § 114

Instanzenzug: Hessischen

Gründe

I

Die im Februar 1998 verstorbene Mutter des Klägers befand sich vom bis zum in stationärer Behandlung, die ihr von der beklagten Krankenkasse als Sachleistung gewährt wurde. Zusätzlich hatte sie mit dem Chefarzt der Klinik eine Wahlarztvereinbarung über privatärztliche Behandlung abgeschlossen. Die Beklagte weigerte sich, die im Mai 1998 ausgestellte Rechnung über privatärztliche Leistungen in Höhe von 4.101,94 DM zu bezahlen. Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) hielten die Klage für unbegründet. Das Bundessozialgericht (BSG) lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Es fehle an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da jedenfalls zusätzlich zur Sachleistung von einem Versicherten vereinbarte wahlärztliche Leistungen nicht zu Lasten der Krankenkasse gingen (Senat, Beschluss vom , - B 1 KR 5/01 BH -; die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss verwerfender Beschluss des Senats vom , - B 1 KR 1/02 BH -). Mit seinem Überprüfungsantrag von Februar und März 2002 trug der Kläger erneut vor, jedenfalls die als wahlärztliche Leistung (mit jeweils 175,56 DM) abgerechnete Gebührenziffer 792 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sei eine Kassenleistung. Der Arzt habe sie 18 Mal unrichtig als wahlärztliche Leistung in Rechnung gestellt. Die Kosten seien zu erstatten. Dies lehnte die Beklagte ab. Das SG hat die Klage (Erstattung von 21 x Ziffer 792 GOÄ) abgewiesen: Wahlärztliche Leistungen habe die Beklagte nicht zu gewähren (Gerichtsbescheid vom , dem Kläger am zugestellt). Am hat der Kläger bei dem SG "(analog) die Anträge nach §§ 105 Abs. 2 S. 3, 202 SGG, 321 a ZPO" gestellt und ua ausgeführt, dem og "Antrag nach §§ 202 SGG, 321a ZPO bzw der nachstehenden Berufung ... völlig vorgelagert" werde RiSG B. (der Verfasser des Gerichtsbescheides) wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LSG hat die Sache dem SG mit dem Bemerken zurückgeschickt, nach näherer Prüfung handele es sich nicht um eine Berufung, sondern um den Antrag auf eine Entscheidung gemäß §§ 105 Abs 2 Satz 3, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 321a Zivilprozessordnung (ZPO). Das Befangenheitsgesuch hat das LSG als unzulässig verworfen, da sich RiSG B. mit dem Rechtsstreit mangels Statthaftigkeit der Anträge nach §§ 105 Abs 2 Satz 3, 202 SGG, 321a ZPO inhaltlich nicht mehr zu befassen habe (Beschluss vom ). Das SG hat "die Rüge des Klägers gemäß § 202 SGG iVm § 321a ZPO als unzulässig verworfen" (Beschluss vom ). Der Kläger hat sich anschließend darauf berufen, bereits am auch Berufung eingelegt zu haben. Im Übrigen müsse wegen des Antrags nach § 105 Abs 2 Satz 3 SGG das Verfahren vor dem SG fortgesetzt werden (Schreiben vom ). Das LSG hat im Schreiben vom eine Berufung gesehen und diese ohne mündliche Verhandlung wegen Verfristung verworfen (Beschluss vom ).

Mit seinem Antrag, PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss zu gewähren, trägt der Kläger ua vor, das LSG habe gegen den Grundsatz der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, das Recht auf eine mündliche Verhandlung und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Das Schreiben vom habe als fristgerechte Berufung angesehen werden müssen (entsprechend Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 151 RdNr 11).

II

Der Antrag, PKH für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, ist abzulehnen.

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Daran fehlt es. Die Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Erfolgsaussicht hat. Vielmehr ist PKH nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl Senat, Beschluss vom , - B 1 KR 2/05 BH -; Senat, Beschluss vom , - B 1 KR 6/04 BH -; Senat, Beschluss vom , - B 1 KR 2/04 BH -; - B 7 AL 218/01 B - und hierzu BVerfG, Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vom , - 1 BvR 236/02 -; - B 11 AL 249/00 B -; - B 9 V 92/98 B -; - B 13 RJ 261/97 B -; BSG SozR 3-6610 Art 5 Nr 1 S 2 mwN; - 11 BAr 109/92 - und hierzu Nichtannahmeentscheidung - 1 BvR 654/93 -; - 4a BJ 33/86 - und hierzu Nichtannahmeentscheidung des - 1 BvR 566/86 -; BSG SozR 1750 § 114 Nr 4 und BSG SozR 1750 § 114 Nr 1). Auch andere oberste Bundesgerichte folgen diesem Prüfmaßstab (vgl -, NJW 1994, 1160 f; - IXa ZB 21/03 -, MDR 2003, 1245 f = BGHR ZPO § 114 Erfolgsaussicht 8; - IV S 4/77 - BFHE 133, 253 = BStBl II 1981, 580; - VI B 182/99 -). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Rechtsprechung gebilligt. Danach gebietet das Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art 3 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (vgl BVerfGE 81, 347, 356). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. PKH darf deshalb verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347, 357). Die Auslegung, dass es im Rahmen des § 114 ZPO auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf den isolierten Erfolg des eingelegten Rechtsmittels ankommt, überschreitet nicht die durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen ( - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 f unter II 1 Buchst b). Die Prüfung der Erfolgsaussicht in diesem Sinne verstößt nicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG (vgl NJW 1997, 2746, II 2). Der Zweck der PKH gebietet lediglich, einen Unbemittelten einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff; BGH NJW 1994, 1160 mwN). Ein vernünftig denkender Bemittelter wird aber, wenn er voraussichtlich das von ihm erstrebte Ziel letztlich nicht wird erreichen können, einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Revisionsinstanz und weitere Kosten der Berufungsinstanz entstehen zu lassen, die er dann wegen des abzusehenden Misserfolges in der Sache im Endergebnis selbst tragen müsste. Zudem vermag einem Revisionskläger die allein auf einen formellen Erfolg seines Rechtsmittels gegründete Bewilligung von PKH für die Revisionsinstanz auch nicht zu einem sachlichen Obsiegen zu verhelfen, wenn das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden müsste, der Rechtsverfolgung materiell keine Erfolgsaussicht beimisst und es deshalb dann für die Berufungsinstanz PKH versagt (vgl BGH NJW 1994, 1160). Das gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren jedenfalls für nicht kostenprivilegierte Beteiligte wie zB BGB-Erben (vgl §§ 183, 197a SGG). Dies kommt für den Kläger in Betracht, da bisher nicht geklärt ist, ob er Rechts- oder Sonderrechtsnachfolger ist.

Allerdings liegt es nahe, die aufgezeigten Grundsätze einzuschränken, wenn einer angegriffenen Entscheidung so schwere Verfahrensfehler anhaften, dass die Rechtsordnung gebietet, jedem, auch dem Unbemittelten, eine Chance auf ein faires Verfahren und eine Korrektur zu eröffnen. Zwar überschreiten die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie unter Verkennung der Bedeutung der in Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannen und dadurch der Zweck der PKH, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl BVerfGE 81, 347, 358; BVerfGK 2, 275, RdNr < juris> 22; BVerfG SozR 4-1500 § 73a Nr 1 RdNr 12). Dies hindert jedoch nicht, bereits unter erleichterten Anforderungen die hinreichende Erfolgsaussicht iS von § 114 ZPO zu bejahen. Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfGE 81, 347, 359; - 1 BvR 596/03 -, NJW 2004, 1789 = BVerGK 2, 279). Da das PKH-Verfahren den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen, insbesondere an den Vortrag der Beteiligten, nicht überspannt werden (vgl - 2 BvR 2256/99 -, NJW 2003, 576; - 1 BvR 901/03- , NVwZ 2004, 334, RdNr <juris> 15). Grundsätzlich wird es danach bei schweren Verfahrensfehlern, bei denen das Gesetz selbst davon ausgeht, dass die angefochtene Entscheidung auf ihnen beruht (§ 202 SGG iVm § 547 ZPO), und bei ähnlich schweren Verfahrensfehlern genügen, dass der Antragsteller im Kern auf diese Fehler hinweist, um die hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, ohne dass es einer Darlegung der Erfolgsaussicht in der Sache bedarf. Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts könnte hier zu erwägen sein. Die Rügen des Klägers, schon sein Schreiben vom hätte als Berufung ausgelegt werden müssen und die abweichende Handhabung verletze seinen Anspruch auf ein faires Verfahren, auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf effektiven Rechtsschutz und auf die Garantie einer mündlichen Verhandlung zumindest in einer Instanz (vgl Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention <EMRK>; vgl dazu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl 2002, Kap VIII RdNr 77), lassen sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen.

Auch (naheliegend) begangene Verfahrensfehler können aber ihrerseits nicht grenzenlos zur Bewilligung von PKH führen. Ist die Rechtsverfolgung offensichtlich haltlos, so nötigt selbst ein schwerer Verfahrensverstoß nicht dazu, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf insoweit nicht mutwillig erscheinen (vgl § 114 ZPO). Hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen. Neben absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz (zB Klage auf "Zuteilung" eines Ehepartners) kommen von vornherein offensichtlich unschlüssige Klagebegehren in Betracht oder Vorbringen, das bereits mehrmals (zB im Rahmen von Überprüfungen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) erfolglos zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gemacht wurde (vgl für das Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters BSGE 91, 146, 150, RdNr 11 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1). Zu denken ist insgesamt an Begehren, bei denen im objektiven Sinne die Rechtsverfolgung - bei Ausnutzung der Kostenfreiheit - missbräuchlich ist (vgl § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Solches mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, kann einer Rechtsordnung nicht zugemutet werden. Dementsprechend findet auch Art 6 Abs 1 EMRK, der grundsätzlich auch bei der Entscheidung über die Gewährung von PKH in den Blick zu nehmen ist, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte <EGMR> keine Anwendung, wenn sich für das geltend gemachte Recht keinerlei vertretbare Grundlage im zugrunde liegenden nationalen Recht anführen lässt (vgl EGMR, L.B. ./. Österreich, Urteil vom , Nr 39802/98, unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom , Serie A Nr 121-A, S 32, § 73, W. ./. Vereinigtes Königreich; EGMR, Urteil vom , Serie A Nr 254-B, S 48, § 24, Kraska ./. Schweiz; EGMR, Urteil vom , Serie A Nr 279, S 39, § 24, Zander ./. Schweden).

So liegt es hier. Der Kläger hat, nachdem er ein erstes Mal den Rechtszug in der Sozialgerichtsbarkeit - einschließlich einer mündlichen Verhandlung erster Instanz - erschöpft hatte und während noch über seine Gegenvorstellung gegen die Ablehnung von PKH zu befinden war, bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag gestellt, ohne dazu in der Sache Neues vorzutragen. Soweit er dabei herausgestellt hat, die Abrechnung der Kosten, deren Erstattung er begehre, sei unrichtig, ist dieses Vorbringen offensichtlich unschlüssig und bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Wie der Senat bereits anlässlich des ersten Verfahrens im Einklang mit den Vorinstanzen entschieden hat, kann der Kläger nicht mit einem Erfolg seiner Klage rechnen, weil ärztliche Leistungen, die ein Versicherter zusätzlich zu der ihm als Sachleistung gewährten Krankenhausbehandlung privat vereinbart, nicht zu Lasten der Krankenkasse gehen (vgl Senat, Beschluss vom , - B 1 KR 5/01 BH - ). Darauf hat sich im zweiten Verfahren erneut das SG gestützt (Gerichtsbescheid vom ). Dies gilt erst recht für solche in Rechnung gestellten wahlärztlichen Leistungen, die vom Leistungserbringer überhaupt nicht hätten berechnet werden dürfen. Für das Begehren, die Kosten solcher Leistungen von der Krankenkasse erstattet zu erhalten - seien sie zu Recht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt -, fehlt es offenkundig an einer Rechtsgrundlage. Insoweit wäre ein Versicherter darauf zu verweisen, die Bezahlung der Rechnung abzulehnen oder von demjenigen die Rückzahlung zu verlangen, dem er - nach seinem Vorbringen zu Unrecht - Geldbeträge geleistet hat.

Fundstelle(n):
AAAAC-15628