Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VII § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a
Instanzenzug: SG Darmstadt vom
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an die Klägerinnen nach ihrem durch einen Verkehrsunfall getöteten Ehemann bzw Vater W. H. (H.); umstritten ist insbesondere, ob H. bei diesem Unfall als Hilfeleistender unter Versicherungsschutz stand.
Am befuhr H. mit seinem Pkw Daimler-Benz, in dem sich auch die Klägerinnen befanden, die Bundesautobahn A 72 auf der rechten Fahrspur in Richtung Plauen. Es regnete, die Fahrbahn war nass. Vor ihm fuhr der Zeuge F. (F.) mit einem Lkw, hinter ihm der Zeuge D. (D.) in einem Pkw. H. blinkte nach links und setzte zum Überholen an. Als er erkannte, dass auf der Überholspur mit hoher Geschwindigkeit M. M. (M.) mit seinem Pkw Porsche herankam, zog er den Wagen wieder nach rechts. Der Pkw des M. geriet ins Schleudern und stieß mit der Frontpartie an die Mittelleitplanke, prallte ab und wurde gegen den von F. gesteuerten Lkw und von dort wieder an die Mittelleitplanke geschleudert, wo er zunächst zum Stehen kam. H. und F. lenkten daraufhin ihre Fahrzeuge auf die Standspur. Auch M. fuhr mit seinem beschädigten Pkw nach dort. Hinter diesen drei Fahrzeugen stellte D. seinen Pkw ab. Das Abstellen der Fahrzeuge erfolgte um 17.35 Uhr. H. und M. trafen sich hinter dem Heck des Pkw Porsche und sprachen miteinander. D. kam hinzu und ging nach kurzem Wortwechsel zurück, um seine Personalpapiere zu holen. In diesem Moment (gegen 17.45 Uhr) geriet N. K. (K.), die die A 72 in Richtung Plauen befuhr, in Höhe der Aufprallstelle des Pkw Porsche in die Mittelleitplanke mit ihrem Pkw ins Schleudern, wobei sich der Pkw quer stellte und die auf dem Standstreifen stehenden M. und H. erfasste. H. wurde durch die Luft geschleudert und verstarb kurz darauf auf Grund der hierdurch erlittenen schweren Verletzungen, M. wurde schwer verletzt.
Der Unfall wurde dem Beklagten durch das Klinikum H. , in das H. nach dem Unfall gebracht worden war, mit dem Hinweis gemeldet, H. habe als "Hilfeleistender/Ersthelfer" bei einem Unfall auf der A 72 helfen wollen. Der Beklagte zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht H. bei, aus denen sich ua ergibt, dass M. wegen der Verletzungsfolgen keine Angaben zum Unfallhergang machen kann.
Der Beklagte lehnte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen auf Grund des am eingetretenen Todes des H. ab. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, weil H. im Zeitpunkt des Unfalls keine Hilfeleistungen erbracht habe, der erste Unfall vielmehr bereits abgeschlossen gewesen sei und sich H. nur noch als Unfallbeteiligter am Unfallort aufgehalten habe (Bescheide vom ). Den Widerspruch wies er nach schriftlicher Anhörung von D. und F. als Zeugen ab (Widerspruchsbescheide vom ).
Auf die von den Klägerinnen hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Darmstadt im Wege der Rechtshilfe D. durch das SG Suhl (Protokoll vom ) und F. durch das SG Chemnitz (Protokoll vom ) als Zeugen vernehmen lassen. Sodann hat es den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, "den Klägerinnen in gesetzlichem Umfang Hinterbliebenenleistungen zu gewähren" (Urteil vom ). H. sei als Hilfeleistender versichert gewesen. Durch den Unglücksfall des M. mit seinem Pkw Porsche sei durch das dabei auf die Fahrbahn gelangte Erdreich und Fahrzeugteile eine gemeine Gefahr für die vorbeifahrenden Fahrzeuge entstanden. Die Hilfeleistung des H. habe mit seinem Entschluss, auf dem Seitenstreifen anzuhalten, eingesetzt; auf Grund der Angaben der Klägerin zu 1) stehe fest, dass H. Hilfe habe leisten wollen. Dieser Schutz habe zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls angedauert, weil der Aufenthalt des H. an der Unfallstelle in innerem Zusammenhang mit der Hilfeleistung gestanden habe.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom ). Als H. seinen Pkw auf den Seitenstreifen der A 72 gefahren und hinter dem Lkw des F. abgestellt habe, seien alle drei Alternativen des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erfüllt gewesen. Durch den Unfall des M. habe eine gemeine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr, die Gefahr einer weiteren Beschädigung des Pkw Porsche und für M. selbst eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestanden. Es bestehe kein Zweifel, dass H. beim Anhalten und Abstellen seines Pkw auf dem Seitenstreifen auch subjektiv in der Vorstellung gehandelt habe, Hilfe leisten zu müssen, zu können und zu wollen. Zwar sei H. bezüglich des Unfallgeschehens als Zeuge in Betracht gekommen; außerdem möge es nahe liegend gewesen sein, an § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu denken, da nach den Umständen in Frage gekommen sei, dass der abgebrochene Überholvorgang des H. zur Verursachung des Unfalls beigetragen habe. Ein eventuelles Mitverursachen bzw -verschulden des Unfalls durch H. schließe jedoch weder eine versicherte Hilfeleistung aus noch sei ersichtlich, dass H. sich allein oder in erster Linie auf Grund derartiger Erwägungen und zur Erfüllung von Pflichten aus § 142 StGB und deshalb zum Halten entschlossen habe, weil er als Zeuge in Betracht gekommen sei. Die Klägerin zu 1) habe insbesondere im Strafverfahren gegen K. glaubhaft erklärt, H. habe sich in jedem Fall zur Hilfe aufgerufen gesehen, zumal sie beide gesehen hätten, dass M. nach dem Schleudervorgang die Hände und auch den Kopf nach hinten bewegt habe. H. habe vor dem Anhalten seine Hilfsabsicht sogar ausdrücklich zum Ausdruck gebracht; er sei auch nach dem Anhalten zu dem an der Mittelleitplanke zum Stehen gekommenen M. gegangen und habe ihn gefragt, ob sein Pkw noch fahren könne und - nach dessen Fahrt zum Seitenstreifen - ob er verletzt sei. Auch die Zeugen D. und F. hätten bestätigt, dass H. sich zu diesem Zeitpunkt mit M. unterhalten habe; allerdings hätten sie nicht hören können, was gesprochen worden sei, da sie sich nicht in der Nähe befunden hätten. Auch die Mitteilung des Klinikums H. , H. sei als "Hilfeleistender/Ersthelfer" verletzt worden, könne nur auf den Angaben der Klägerin zu 1) beruhen.
Dass H. zumindest wesentlich auch mit der Absicht zu helfen angehalten habe, werde auch nicht durch die Aussage des F. vor dem SG Chemnitz, die Klägerin zu 1) habe seine Frage nach Verletzungen verneint und gesagt, sie hätten nur angehalten, um als Zeugen zu dienen, widerlegt. Es sei zwar davon auszugehen, dass F. mit der Klägerin zu 1) - und nicht mit H. - gesprochen habe, jedoch sei nicht feststellbar, dass sie sich wörtlich in dieser Weise geäußert habe, da davon in den früheren Aussagen noch keine Rede gewesen sei und die Klägerin zu 1) am angegeben habe, zu F. gesagt zu haben, sie hätten angehalten, um dem Porschefahrer zu helfen. Selbst wenn sie sich aber in der von F. geschilderten Weise erklärt hätte, komme dem zur Beurteilung der Hilfsabsicht des H. keine entscheidende Bedeutung zu, da es sich um eine nur kurze Unterredung in einer Ausnahmesituation gehandelt habe und die von F. bekundeten Angaben der Klägerin zu 1) auch nur zur Erläuterung einer fehlenden eigenen Unfallbeteiligung erfolgt sein könnten. Auch angesichts der für H. ohne weiteres erkennbaren objektiven Schwere des Unfalls des M. und der dadurch bewirkten Gefahrenlage sei nicht zweifelhaft, dass H. in erster Linie oder zumindest wesentlich auch deshalb gehalten habe, um Hilfe zu leisten, dh auch dann gehalten hätte, wenn eine eigene Beteiligung an dem Unfall von vornherein ausgeschieden wäre und er auch zur Klärung des Unfalls nicht wesentlich hätte beitragen können.
Dieser Unfallversicherungsschutz sei auch zur Zeit des zweiten Unfalls noch nicht entfallen gewesen. Bei verständiger Würdigung des ermittelten Sachverhalts sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht davon auszugehen, dass das Verweilen des H. auf der Standspur zu diesem Zeitpunkt nur noch dem Zweck gedient habe, Pflichten als potenzieller Unfallbeteiligter zu erfüllen, weil "unmittelbar" zuvor objektiv und für H. erkennbar festgestanden habe, dass eine Hilfeleistung zu Gunsten des M. oder zur Abwendung einer Gefahr für den nachfolgenden Verkehr nicht mehr erforderlich gewesen sei und H. insoweit auch keine Aktivitäten entfaltet habe. Dagegen spreche bereits die kurze Zeit zwischen dem ersten Unfall um 17:35 Uhr und dem zweiten Unfall um 17:45 Uhr. Selbst wenn H. "unmittelbar" vor dem zweiten Unfall tatsächlich subjektiv eine fehlende objektive Notwendigkeit jeglicher Hilfe hätte feststellen können, sei nicht ersichtlich, dass H. sich in so kurzer Zeit überhaupt von der Standspur hätte entfernen können. Bei natürlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten nach einem Unfall sei es nicht vorstellbar, dass der Helfer in dem Zeitpunkt, in dem er sich von der fehlenden Notwendigkeit seiner Hilfe überzeugt habe, den Verunglückten und die Unfallstelle sofort verlasse bzw verlassen könne. Dem gemäß seien auch die sich an eine Hilfeleistung unmittelbar anschließenden Abschlusshandlungen, wie die Entgegennahme des Danks vom Hilfeempfänger und die Verabschiedung noch der versicherten Hilfeleistung zuzurechnen; dies müsse entsprechend auch für Unterhaltungen über den vorausgegangenen Unfall und Adressenaustausch gelten, da es sich hier bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Vorgang handele.
Darauf komme es hier aber nicht an, da sich die für das Anhalten des H. auf dem Seitenstreifen zum Zwecke der Hilfeleistung maßgebliche Situation in der kurzen Zeit bis zum zweiten Unfall nicht derart geändert habe, dass eine gemeine Gefahr objektiv nicht mehr vorgelegen habe und auch der erste Unfall mit seinen Folgen vollständig beendet gewesen sei, insbesondere für M. keine Gesundheitsgefahr mehr bestanden habe. Ebenso wenig gebe es überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass H. dies jedenfalls subjektiv anders gesehen und eine Hilfeleistung nicht mehr für erforderlich gehalten habe. Die gemeine Gefahr habe nach dem Abstellen des Pkw Porsche auf dem Standstreifen infolge der unfallbedingt auf der Autobahn verteilten Fahrzeugteile und Erde sowie des Regens und der andere Fahrer erfahrungsgemäß ablenkenden Ansammlung von Menschen und Fahrzeugen auf dem Standstreifen fortbestanden und sich in dem zweiten Unfall dann auch verwirklicht. Dadurch, dass F. durch Verständigung der Polizei und Aufstellen eines Warndreiecks hiergegen etwas unternommen habe, hätten sich entsprechende Aktivitäten der anderen auf dem Standstreifen stehenden Personen erübrigt. Stattdessen habe sich H. als Erster und im Wesentlichen Einziger mit dem verunglückten M. befasst und ihn nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) auch gefragt, ob er verletzt sei und man ihm helfen könne und dann auf den offensichtlich unter Schock stehenden M. beruhigend eingeredet, um ihn vor unbedachten Handlungen, insbesondere dem Betreten der Fahrbahn, zu bewahren.
Es sei unerheblich, dass F. diesen Vortrag der Klägerin zu 1) nicht bestätigt habe, da er nach seinen eigenen Aussagen und denen des Zeugen D. mit M. nicht gesprochen, sondern lediglich aus der Entfernung gesehen habe, dass M. aus seinem Pkw ausgestiegen sei und sich mit H. unterhalten habe; allein daraus habe er offensichtlich geschlossen, dass M. unverletzt sei und keine Hilfe benötige. Der Zeuge D. habe zwar bekundet, dass er bei M. Verletzungen und auch einen Schock iS einer Desorientierung nicht beobachtet habe. Da er es aber immerhin für möglich gehalten habe, dass auf der Fahrbahn ein Schlafsack oä gelegen habe, den M. nach den Angaben der Klägerin zu 1) unbedingt habe holen wollen, und da D. ähnlich wie diese bekundet habe, dass bei seinem Eintreffen bei H. und M. "eine gewisse Erregung" vorhanden gewesen sei, die sich angesichts des von ihm geschilderten ruhigen und vernünftigen Eindrucks hinsichtlich H. allein auf M. bezogen haben könne, und dass M. ua "neben der Kappe" gewesen sei, sei nicht erkennbar, warum H. nicht zumindest auch diesen Eindruck gewonnen haben sollte. Schon von daher wäre es unverantwortlich gewesen, M. allein auf der Standspur zurückzulassen, zumal H. nicht habe einschätzen können, welche Folgen der vorangegangene schwere Unfall bei M. hinterlassen habe und ob sich ein Schock in den von D. genannten Auffälligkeiten äußere. Unerheblich sei auch, ob H. und M. vor dem Eintreffen des D. über das Unfallgeschehen und die Schuldfrage diskutiert hätten, was die Klägerin zu 1) nicht gehört und auch D. nur vermutet habe. Ebenso ändere der Umstand, dass die Klägerin zu 1) und D. jeweils zu ihren Fahrzeugen gegangen seien, um etwas zum Schreiben (Notieren der Anschriften) bzw der Papiere zu holen, nichts an der objektiven Erforderlichkeit des Aufenthalts des H. bei M. als Hilfe zumindest zu diesem Zeitpunkt; es besage auch nicht, dass H. subjektiv sein Verweilen bei M. nicht mehr allein oder wesentlich als Hilfeleistung angesehen habe und es ihm nur um die Erledigung eigener Angelegenheiten gegangen sei. Hilfe- und Beistandsleistungen zu Gunsten eines Verunglückten könnten selbst bei körperlich schwer Verletzten oft nur in Form persönlicher Anwesenheit und Zuwendung bis zur Übernahme der Verantwortung durch Polizei oder Arzt erbracht werden, wobei der vorangegangene Unfall der natürliche Anknüpfungspunkt sei; die Erörterung von Schuldfragen, Austausch von Anschriften oder sonstige Gespräche und Maßnahmen zur Beruhigung des Verunglückten zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen der Polizei bzw des Arztes seien der Hilfeleistung zuzurechnen. H. sei jedenfalls nicht infolge einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, sondern deshalb verunglückt, weil er wesentlich auch mit Helferabsicht auf dem Standstreifen angehalten habe, nach Eintreffen des M. auf dem Standstreifen sich aus eben diesem Grunde zu diesem begeben und sich hinter dem Pkw Porsche stehend mit ihm unterhalten habe, der vorausgehende Unfall mit seinen Schadensfolgen auf Grund der unklaren gesundheitlichen Verfassung des M. noch nicht beendet gewesen sei, H. infolgedessen von der Notwendigkeit seines weiteren Verweilens bei M. auf dem Standstreifen zu dessen Beobachtung und Beruhigung ausgehen gemusst und gekonnt habe und der Gefährlichkeit dieses Ortes deshalb wegen seines aus Gründen des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII zumindest wesentlich mitbedingten Aufenthalts an dieser Stelle erlegen sei. Ein eventuelles Gespräch über Schuldfragen und der beabsichtigte Adressenaustausch hätten zu dem Unfall nicht wesentlich beigetragen, H. ua nicht erst an den Unfallort geführt.
Dem Antrag des Beklagten, die Zeugen F. und D. zum Geschehen vor dem zweiten Unfall (Hilfeleistungsabsicht des H., objektive Erforderlichkeit zur Hilfeleistung zu Gunsten des M., Diskussion von H. und M. über die Schuldfrage) zu befragen, sei nicht nachzukommen gewesen, da dies schon wiederholt geschehen und nicht ersichtlich sei, welche neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse durch eine erneute Befragung gewonnen werden könnten.
Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte, das LSG sei seinem Beweisantrag, die Zeugen F. und D. zum Geschehen vor dem zweiten Unfall zu befragen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wodurch der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden sei. Die nicht vollständige Sachverhaltsermittlung führe zur Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII. Der Tatbestand dieser Vorschrift habe objektive und subjektive Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssten. Zwar könne häufig unter bestimmten Voraussetzungen von den objektiven Tatbestandsmerkmalen auf die subjektive Seite geschlossen werden, jedoch sei dies hier nicht möglich. Im Rahmen des zweiten Unfallgeschehens sei die objektive Tatbestandsseite eher schwach ausgeprägt, da kein aktiver Körpereinsatz des H. vorgelegen habe, sodass die Annahme eines vom Gesetz geforderten "Handelns" bereits zweifelhaft sei. Bei einer derart schwach ausgeprägten objektiven Tatbestandsseite hätte zwingender Anlass bestanden, die subjektive Tatbestandsseite genauer zu prüfen. Die subjektive Seite sei im vorliegenden Fall eher schwer zu ermitteln, da H. bei dem Unfall sein Leben verloren habe, M. auf Grund der Unfallfolgen zu dem Gesprächsinhalt nichts mehr sagen könne und so nur noch die tatsächlichen Umstände verblieben. Das äußerliche Gesamtgeschehen stehe hier fest; danach sei es aber mindestens ebenso wahrscheinlich, dass H. zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls keine Hilfeleistungsabsicht gehabt habe. Es komme mithin wesentlich auf die Aussagen der Zeugen F. und D. an, da nur sie Auskunft über die subjektiven Aspekte des Geschehens geben könnten. Eine Befragung der Zeugen in dieser Richtung sei bislang noch nicht erfolgt. Da D. bei seiner Vernehmung durch das SG Suhl bekundet habe, es sei über die Schuldfrage diskutiert worden, dränge es sich auf, ihn zu befragen, auf Grund welcher Gegebenheiten er diesen Eindruck gewonnen habe. Auf der Annahme des LSG, es habe jedenfalls während der gesamten Zeit des zweiten Unfalls auch eine Hilfeleistungsabsicht des H. vorgelegen, beruhe das angefochtene Berufungsurteil. Hierfür sei indes der Vollbeweis erforderlich, der auf Grund der Gegebenheiten und der zumindest unvollständigen Befragung der Zeugen nicht angenommen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass eine erneute Befragung der Zeugen F. und D. dazu geführt hätte, dass der Vollbeweis für das Vorliegen der Hilfeleistungsabsicht nicht hätte geführt werden können und damit der Versicherungsschutz entfallen wäre. Daher sei auch § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII verletzt, weil das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsseite unzutreffend auf der Grundlage ihres Vorliegens bei dem vorangegangenen Anhalten während eines Teils des objektiven Geschehens automatisch unterstellt worden sei. Er erhoffe sich daher die Klärung der Rechtsfrage, ob für eine Person, die in Hilfeleistungsabsicht zu helfen versuche und dann ohne subjektive Hilfeabsicht in einer objektiv gefährlichen Situation verweile, bei Eintritt einer Schädigung auf Grund der Realisierung dieser Gefahr Unfallversicherungsschutz bestehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen sowie das Urteil des SG Darmstadt vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das LSG hat - wie bereits das SG - nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts ohne Rechtsirrtum und in rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der Beweismittel festgestellt, dass der Ehemann bzw Vater der Klägerinnen infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist.
Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht gemäß § 63 Abs 1 Satz 2 SGB VII nur, wenn der Tod des Versicherten durch einen Versicherungsfall, also einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (§ 7 Abs 1 SGB VII), eingetreten ist. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr 82 und 97; SozR 3-2200 § 548 Nr 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN). Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 mwN).
Nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII, nach dem hier Unfallversicherungsschutz allein in Betracht kommt, sind kraft Gesetzes versichert Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Diese Vorschrift entspricht - lediglich sprachlich überarbeitet - dem bis zum Inkrafttreten des SGB VII geltenden Recht des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (vgl BT Drucks 13/2204 S 75; Kater/Leube, SGB VII, § 2 RdNr 293), sodass die hierfür einschlägige Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung dieser Vorschrift weiter herangezogen werden kann.
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht (vgl Schlegel in Schulin, HS-UV, § 17 RdNr 50). Unter Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, in dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann; "gemein" ist die Gefahr, wenn sie die Allgemeinheit bedroht, was bereits dann der Fall ist, wenn sie in einem der Allgemeinheit zugänglichen Bereich droht (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN). Nach dem vom LSG für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellten äußeren Hergang, den der Beklagte ausdrücklich nicht in Zweifel zieht, waren zu dem Zeitpunkt, als H. seinen Pkw auf den Seitenstreifen fuhr, alle drei Alternativen des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII erfüllt. Der Unfall des M. war ein Unglücksfall, durch dessen Folgen, die auf der Fahrbahn liegenden Fahrzeugteile und das Erdreich sowie die Ansammlung von Fahrzeugen und Menschen auf dem Standstreifen, einem der Allgemeinheit zugänglichen Bereich, dem nachfolgenden Verkehr auch gerade angesichts der zusätzlichen Behinderung durch Regen und Fahrbahnnässe Gefahren drohten (vgl dazu 9b/8 RU 76/81 = USK 83224). Daneben drohte auch dem M., der nach den Feststellungen des LSG mit seinem Pkw an der Mittelleitplanke zum Stehen gekommen war, eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für seine Gesundheit. Nach den festgestellten Umständen ist auch nicht ersichtlich, dass sich zum lediglich zehn Minuten späteren Zeitpunkt des zweiten Unfalls, bei dem H. tödlich verunglückte, die Situation in der Weise geändert hätte, dass eine gemeine Gefahr nicht mehr vorgelegen und für M. keine Gefährdung mehr bestanden hätte.
H. hielt nach den Feststellungen des LSG auch wesentlich mit der Absicht zu helfen auf der Standspur an und seine Handlungsweise war auch zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls noch neben möglichen anderen Motiven - Erfüllung der Pflichten als möglicher Unfallbeteiligter und Anerbieten als Zeuge - wesentlich von der Vorstellung bestimmt, einen objektiv bestehenden gefährlichen Zustand für den nachfolgenden Verkehr zu beseitigen bzw M. vor einer drohenden Gefahr für seine Gesundheit bzw sein Leben zu bewahren; dies ist für die Annahme der subjektiven Hilfeabsicht ausreichend (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN). Zu diesen Feststellungen ist das LSG auf Grund einer eingehenden Würdigung der ihm vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Angaben der Klägerin zu 1), die als Beteiligtenvortrag bei der Überzeugungsbildung berücksichtigt werden können, und die ihm in schriftlicher Form (Verwaltungsverfahren) bzw als Vernehmungsniederschriften der ersuchten Gerichte in den Rechtshilfeverfahren vorliegenden Aussagen der Zeugen F. und D. gelangt. Es hat so die gesamten Beweggründe des H. festgestellt, abgewogen und hat die Absicht, Hilfe zu leisten, als wesentlich mitbestimmend gewertet. Dabei handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung; die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 31; SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN). Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann dabei nur gesprochen werden, wenn aus den gesamten Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, dass jede andere nicht "denkbar" ist und das Gericht die allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat ( - mwN). Ein solcher Verstoß ist hier nicht erkennbar. Mit seinem Vortrag, es sei mindestens ebenso wahrscheinlich, dass H. zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls keine Hilfeleistungsabsicht gehabt habe, setzt der Beklagte lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG und gibt zu erkennen, dass er sie für überlegen hält; dies ist im Revisionsverfahren jedoch unzulässig (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31; s auch BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19).
Das Berufungsgericht musste entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach seiner Würdigung der vorhandenen Beweismittel nicht nach § 103 SGG neue Ermittlungen durchführen. Zur Freiheit der Beweiswürdigung gehört auch die Entscheidung über den Umfang und die Art der Ermittlungen. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zu weiteren Ermittlungen besteht nur dann, wenn sich dem Tatsachengericht solche auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung aufdrängen mussten (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nicht ersichtlich. Der Beklagte macht zwar geltend, das LSG habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG verletzt, weil es die Zeugen D. und F. nicht noch einmal zu den subjektiven Aspekten des Geschehens befragt habe. Dass sich dies aufdrängen musste, hat er jedoch nicht ausreichend dargetan.
Geht es darum, ob bereits gerichtlich vernommene Zeugen nochmals gehört werden müssen, liegt die Entscheidung darüber grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§§ 153 Abs 1, 118 Abs 1 SGG iVm § 398 Abs 1 Zivilprozessordnung <ZPO>; vgl BSG SozR 1750 § 398 Nr 1). D. und F. sind bereits vom SG im Wege der Rechtshilfe durch das SG Chemnitz und das SG Suhl zu ihren Wahrnehmungen hinsichtlich des hier in Frage stehenden Vorfalls als Zeugen vernommen worden; außerdem sind sie vom Beklagten im Kern auch gerade hinsichtlich der Fragen schriftlich angehört worden, zu denen nach dessen Auffassung eine nochmalige Befragung erforderlich sein soll. Im Widerspruchsverfahren waren die Zeugen ua danach gefragt worden, ob nach dem ersten Unfall Hilfe zu leisten war, ob sichtbar war, dass ein Beteiligter unter Schock stand und ob es zwischen dem Zeugen und den am ersten Unfall Beteiligten zu einem Gespräch - ggf mit welchem Inhalt - gekommen war. Diese von F. und D. schriftlich beantworteten Fragen waren auch den ersuchten Gerichten im Rechtshilfeverfahren zur Erläuterung des Beweisthemas mitgeteilt worden. Wenn nunmehr der Beklagte eine Befragung zu den subjektiven Aspekten des Geschehens für erforderlich hält, die er in seinem im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag mit der Hilfeleistungsabsicht des H. und der Diskussion von H. und M. über die Schuldfrage näher beschrieben hatte, so ist nicht ersichtlich, dass hiermit ein neuer, über den bisherigen hinausgehender Vernehmungsgegenstand bezeichnet wäre. Subjektive Aspekte können von Zeugen unter den gegebenen Umständen nicht unmittelbar wahrgenommen worden sein und bekundet werden, sondern lediglich objektive Umstände, die Rückschlüsse auf subjektive Momente zulassen. Eben darauf hatte sich die bisherige Vernehmung aber auch bezogen.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt, dass hier das Ermessen des LSG insoweit "auf Null geschrumpft wäre", die erneute Vernehmung von D. und F. als Zeugen durchzuführen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass einer der weiteren anerkannten Gründe für eine Wiederholungspflicht wie die Fehlerhaftigkeit der früheren Vernehmung, eine andere Glaubwürdigkeitsbeurteilung bzw Sachwürdigung durch das Berufungsgericht oder neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse der Zeugen vorliegen (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 398 RdNr 2-7). Im Übrigen hat der Beklagte auch nicht dargelegt, welche neuen und entscheidungserheblichen Bekundungen im Wesentlichen durch die von ihm für erforderlich gehaltene erneute Befragung der Zeugen zu erwarten sind. Hierzu hätte indes schon deshalb besondere Veranlassung bestanden, weil nach den vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des LSG F. überhaupt nicht mit H. gesprochen hat und das LSG es im Rahmen seiner Würdigung für wahr unterstellt hat, dass H. und M. im Beisein des D. über die Schuldfrage gesprochen haben. Die Annahme des Beklagten, eine erneute Befragung der Zeugen D. und F. hätte dazu geführt, dass der Vollbeweis für das Vorliegen der Hilfeabsicht nicht hätte geführt werden können, betrifft keine konkreten Tatsachen, sondern stellt lediglich eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar und reicht daher für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des voraussichtlichen Ergebnisses der weiteren Beweiserhebung nicht aus.
Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAC-15284