BSG Beschluss v. - B 2 U 189/08

Leitsatz

Die Frist von fünf Monaten zur Übergabe des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle endet auch an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag und nicht erst am darauffolgenden Werktag (vgl = BAGE 93, 360).

Gesetze: SGG § 64 Abs 3; SGG § 128 Abs 1 S 2; SGG § 136 Abs 1 Nr 6; SGG § 202; ZPO § 222 Abs 1; ZPO § 222 Abs 2; ZPO § 547 Nr 6; BGB § 193

Instanzenzug: SG Bayreuth, S 11 U 146/01 vom LSG München, L 17 U 107/05 vom

Gründe

I

Der Kläger war Inhaber einer Schank- und Speisewirtschaft. In einer Entfernung von ca 600 Meter zur Gaststätte erlitt er am gegen 2.00 Uhr einen Verkehrsunfall. Die Beklagte lehnte es ab, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen, weil eine versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt nicht nachgewiesen sei (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ).

Das Sozialgericht Bayreuth hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil und die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen (Urteil vom ). Aufgrund der Zeugenaussage der Schwester des Klägers stehe fest, dass sich der Kläger aus betriebsbedingten Gründen auf dem Weg zur Gaststätte befunden hätte.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte Verfahrensmängel geltend. Das angefochtene, am verkündete und ihr am zugestellte Urteil des LSG sei erst am ausgefertigt worden. Eine Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle nach dem liege außerhalb der von der Rechtsprechung geforderten Fünf-Monats-Frist. Damit fehle es an den Entscheidungsgründen iS des § 547 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Sonntagsregelung des § 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei nicht anwendbar. Darüber hinaus sei das LSG dem bis zuletzt aufrechterhaltenen Antrag auf Vernehmung des Zeugen W. ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

II

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das angefochtene beruht auf einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Daher ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 SGG).

Nach § 547 Nr 6 ZPO, der über § 202 SGG auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt, iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmSOGB] GmS-OGB 1/92 - SozR 3-1750 § 551 Nr 4; Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom - B 13 RJ 41/03 R - SozR 4-1500 § 120 Nr 1 RdNr 4 mwN).

Die Überschreitung der Fünf-Monats-Frist hat die Beklagte ordnungsgemäß gerügt. Ein solcher Verfahrensmangel ist dann hinreichend bezeichnet, wenn das Datum der Niederlegung konkret benannt und dargelegt wird, dass diese Datumsangabe sich auf eigene Nachforschungen stützt (BSG aaO RdNr 6 mwN). Die Beklagte hat in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, dass die Fünf-Monats-Frist am geendet und die Übergabe der angefochtenen Entscheidung am Tag danach außerhalb dieser Frist liege. Damit ist den Darlegungserfordernissen Genüge getan.

Das LSG hat die Fünf-Monats-Frist nicht eingehalten. Das angefochtene Urteil ist am verkündet und am der Geschäftsstelle übergeben worden. Die Fünf-Monats-Frist endete hingegen am . Dieser Tag war zwar ein Sonntag, sodass die Frist erst am geendet hätte, wenn § 64 Abs 3 SGG, § 222 Abs 2 ZPO oder § 222 Abs 1 ZPO iVm § 193 BGB anwendbar wäre. Das ist aber nicht der Fall.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet nach § 64 Abs 3 SGG die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Diese Wochenend- und Feiertagsregelung bezieht sich auf prozessuale Fristen, die für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs laufen. Sie richtet sich an die Prozessbeteiligten, die gehalten sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl, § 64 RdNr 2). Dasselbe gilt für die entsprechende Vorschrift des § 222 Abs 2 ZPO (vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl § 222 RdNr 5). Daher lässt der Senat offen, ob § 222 Abs 2 ZPO durch die Regelung des § 64 Abs 3 SGG verdrängt wird.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Fünf-Monats-Frist zu den sogenannten uneigentlichen Fristen zählt, die für das Gericht zur Vornahme einer Amtshandlung bestimmt sind, und über § 202 SGG die Vorschrift des § 222 Abs 1 ZPO iVm § 193 BGB anwendbar ist, wonach an die Stelle eines Sonntags, eines allgemeinen Feiertags oder eines Sonnabends der nächste Werktag tritt. Ebenso wie die Heranziehung des § 64 Abs 3 SGG oder des § 222 Abs 2 ZPO ist auch die Anwendbarkeit des § 193 BGB nicht mit dem Sinn der Fünf-Monats-Frist zu vereinbaren.

Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dieser Verpflichtung ist nur dann genügt, wenn die in das niedergelegte Urteil aufgenommenen Entscheidungsgründe (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG) mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung maßgeblich waren. Eine solche Übereinstimmung ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen der Beratung und Verkündung eines noch nicht vollständig abgefassten Urteils sowie der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle keine zu große Zeitspanne liegt. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten. Die Fünf-Monats-Frist stellt eine äußerste Grenze dar. Sie trägt der Gefahr Rechnung, dass die Beurkundungsfunktion wegen des mit größer werdendem Zeitabstand zwischen Urteilsberatung und Abfassung der Urteilsgründe immer mehr abnehmenden Erinnerungsvermögens im Einzelfall nicht mehr gewahrt ist ( GmS-OGB 1/92 - SozR 3-1750 § 551 Nr 4 S 9 ff).

Dieses Erinnerungsvermögen nimmt aber nicht nur von Montag bis Freitag ab (vgl - BAGE 93, 360, 364). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Überschreitung der Fünf-Monats-Frist selbst dann nicht unbeachtlich, wenn im Einzelfall die Beurkundungsfunktion gewahrt wäre. Mit ihrem Ablauf fehlt es an den notwendigen Entscheidungsgründen unabhängig davon, ob das Erinnerungsvermögen tatsächlich eingeschränkt ist und an welchem Wochentag die Frist endet.

Angesichts dieses Verfahrensmangels können die von der Beklagten außerdem erhobenen Rügen dahingestellt bleiben.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 160a Abs 5 SGG Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Der Ausgang des Verfahrens hängt von einer Beweiswürdigung ab, die dem LSG obliegt. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass für die Feststellung eines Arbeitsunfalls der volle Beweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit geführt sein muss. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde ().

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
KAAAD-26490