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BVerfG 30.09.1998 2 BvR 1818/91

Einkommensteuer; | zur steuerrechtlichen Verlustverrechnung bei Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen (§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG)

Der Zweite Senat des entschieden, daß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG i. d. F. vom Januar 1984 insoweit mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, als er einen steuerrechtlichen Verlustabzug bei den ,,sonstigen Einkünften'' aus der Vermietung von beweglichen Sachen (hier: Vercharterung von Yachtschiffen) ausschließt. Da sich die Verfassungsbeschwerde lediglich auf Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände bezog, hat der Senat auch nur in diesem Umfang die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG festgestellt. Für die Vergangenheit bedeutet dies, daß Verluste für die VZ ab 1984 aus der Vermietung beweglicher Gegenstände i. S. der angegriffenen Vorschrift entsprechend den allgemeinen Regelungen des EStG über Verlustausgleich und Verlustabzug zu ...

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