BSG Urteil v. - B 13 RJ 59/03 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: FRG § 15 Abs 1; FRG § 15 Abs 3 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Regelaltersrente (RAR) an die Klägerin streitig. Vorrangig geht es hierbei um die Anerkennung einer Beitragszeit von Mai bis November 1940.

Die am in Lodz (Polen) geborene jüdische Klägerin besuchte nach ihren Angaben bis 1939 in Lodz die Schule, zuletzt die Abendhandelsschule. Von 1939 bis 1945 unterlag sie nationalsozialistischer Verfolgung, weshalb sie als Verfolgte iS des § 1 Abs 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt ist (Feststellungsbescheid vom ). Nach 1945 wanderte sie über Belgien, Holland und Frankreich nach Israel aus, wo sie im Januar 1947 eintraf und 1948 die israelische Staatsangehörigkeit erwarb. Sie lebt seitdem in Israel.

Am beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die Gewährung von Rente aus der deutschen Rentenversicherung. Hierbei gab sie ua an, von 1939 bis 1940 als Buchhalterin in einer Seidenwarenfabrik und von April bis Juni 1945 in einem Lager in Hillersleben tätig gewesen zu sein. Von Mai 1940 bis 1941 habe sie als Aufräumerin in der Offizierskantine Warschau gearbeitet; hierfür sei sie wenig bezahlt, jedoch verpflegt worden und sie habe bei Schließung des Ghettos Warschau (November 1941) noch eine große Menge Proviant mitbekommen.

Mit Bescheid vom lehnte die Beigeladene die Anerkennung einer Beitragszeit zwischen dem und dem mit der Begründung ab, eine Beitragszahlung sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.

Mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom lehnte die nunmehr zuständige Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht nachgewiesen. Bei den geltend gemachten Arbeitszeiten im Ghetto habe es sich um Zwangsarbeiten gehandelt, die nicht der Versicherungspflicht unterlegen hätten.

Mit der beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Gewährung von RAR unter Berücksichtigung der im Ghetto Warschau geleisteten Arbeitszeit als Beitragszeit beantragt. Während des Klageverfahrens hat sich die Klägerin am einer Sprachprüfung in Israel unterzogen. Die Beklagte hat daraufhin eingeräumt, dass die Klägerin die Voraussetzungen nach § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) erfülle und - unabhängig von ihrer rechtlichen Bewertung - folgende Zeiten als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen seien: Dezember 1939 bis als Verfolgungsersatzzeit, Mai 1940 bis als Arbeitszeit im Ghetto Warschau, bis als Verfolgungsersatzzeit, bis als pauschale Ersatzzeit.

In einer vom SG der Klägerin aufgegebenen Stellungnahme (vom ) hat diese angegeben: Sie sei in einer Militärkantine tätig gewesen. Im Erdgeschoss habe sich ein Restaurant befunden und im 1. Stock eine Kantine für Offiziere, in der sie gearbeitet habe. Sie habe von Mai bis November 1940 ununterbrochen Reinigungsarbeiten an Fußböden, Fenstern und beim Abwasch verrichtet. Die Tätigkeit sei ihr vom jüdischen Komitee zugewiesen worden, nachdem sie sich dort beworben habe. Zu der ihr zugewiesenen Arbeit sei sie nicht gezwungen worden. Zu der Kantine außerhalb des Ghettos sei sie unter deutscher Bewachung geführt worden. Bei der Arbeit selbst sei sie nicht bewacht worden. Sie habe keinen Barlohn erhalten, aber am Ort sehr gute Verpflegung, was seinerzeit wichtiger gewesen sei als Geld. Zeugen könne sie nicht mehr benennen.

Mit Urteil vom hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin RAR ausgehend von einem Antrag vom unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom bis und von Ersatzzeiten von Dezember 1939 bis sowie vom bis vorbehaltlich einer noch erforderlichen Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten mit Urteil vom zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe in der Zeit vom 1. Mai bis in der von ihr genannten Kantine Aufräumarbeiten (allein) gegen gute Verpflegung in der Art und Weise verrichtet, wie sie es in ihrer Stellungnahme vom geschildert habe. Der Berufungssenat sehe keinen Umstand, der diese Angaben der Klägerin als unzutreffend erscheinen lasse. Insbesondere habe die Klägerin auf konkrete Nachfrage des SG selbst erklärt, sie habe keinerlei Barlohn erhalten, nachdem zunächst angegeben worden sei, sie sei neben der Gewährung von Verpflegung (auch) wenig bezahlt worden. Sie habe damit ihre Prozesschance im Hinblick auf die Anerkennung einer Beitragszeit nur verkleinert, was für die Richtigkeit ihrer Angaben in dieser Stellungnahme spreche.

Während ihrer Tätigkeit in der Militärkantine habe die Klägerin eine auf die Wartezeit für die RAR anrechenbare Beitragszeit zurückgelegt. Die Anerkennung dieser Beschäftigung als Beitragszeit unmittelbar nach deutschem (Reichs-)Versicherungsrecht scheide allerdings aus, weil diese im so genannten Generalgouvernement ausgeübte Tätigkeit nicht von den Reichsversicherungsgesetzen erfasst gewesen und auch nicht später in die Reichsversicherung überführt worden sei.

Die Berücksichtigung der Versicherungszeit folge jedoch aus § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) iVm § 20 WGSVG bzw § 17a FRG. An der damaligen Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) bestehe kein Zweifel.

Es sei zwar nicht festzustellen, sondern mehr als unwahrscheinlich, dass entsprechend § 15 Abs 1 FRG für die Beschäftigung der Klägerin in der Militärkantine Beiträge zum polnischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden seien. Doch habe für diese Tätigkeit nach dem damaligen polnischen Sozialversicherungsrecht die nach § 15 Abs 2, 3 FRG vorausgesetzte Versicherungspflicht bestanden. Soweit es nach § 15 Abs 3 Satz 1 FRG darauf ankomme, dass für die ausgeübte Beschäftigung Beiträge nach Bundesrecht zu zahlen gewesen wären, wenn sie im Bundesgebiet verrichtet worden wäre, so sei offenkundig, dass eine Vollzeittätigkeit als Kantinenhilfe eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung gewesen sei. Besonderheiten ergäben sich lediglich daraus, dass die Tätigkeit unter den historischen Bedingungen des Ghettos und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet worden sei. Für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei es unter den Bedingungen des Ghettos ausreichend, dass eine Arbeit nach dem "Modell eines Normalarbeitsverhältnisses" in einem Bereich verrichtet worden sei, in dem unter normalen Umständen Normalarbeitsverhältnisse abgeschlossen würden und hierfür ein Arbeitentgelt gezahlt werde.

Die Klägerin habe die Beschäftigung freiwillig aufgenommen und auch gegen Entgelt ausgeübt. Die Bedeutung des Entgeltbegriffs beschränke sich auf die Eignung des aus der Beschäftigung Erlangten zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Entgelt müsse keine gleichwertige und damit auch keine angemessene Gegenleistung für die verrichtete Arbeit sein. Insoweit könne für die gute Verpflegung, welche die Klägerin erhalten habe, nichts anderes gelten als für die Fälle der Gewährung eines das bloße Überleben im Ghetto sichernden Währungsentgelts in Reichsmark, Zloty oder gar nur Ghettogeld. Unter den unmenschlichen Bedingungen des Ghettos reduziere sich die Sicherung des Lebensunterhalts auf die Sicherung des Überlebens. In diesem Sinn habe die Klägerin durch die Gewährung von guter Verpflegung ein weit besseres "Entgelt" erhalten, als es in vielen Fällen im Ghetto durch Bezahlung von Geld habe erzielt werden können.

Dementsprechend sei § 1227 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der seinerzeit geltenden Fassung dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass diese auf normale Lebensbedingungen zugeschnittene Vorschrift auf Ghettoarbeitsverhältnisse keine Anwendung finde, denn diese die Versicherungsfreiheit regelnde Vorschrift knüpfe mit dem Abstellen auf einen lediglich gewährten freien Unterhalt an eine unter normalen Lebensbedingungen nur eingeschränkte Gegenleistung des Arbeitgebers an, mit der unter Normalbedingungen der zu sichernde Lebensunterhalt nicht voll gedeckt werden könne.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 15 Abs 1 FRG (iVm Art 2 Abs 1, Art 13, 14 des polnischen Gesetzes vom ) sowie des § 15 Abs 3 Satz 1 FRG. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Die Klägerin gehöre zwar zum Personenkreis der § 17a FRG und § 20 WGSVG, doch lägen weder die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FRG noch die des § 15 Abs 3 FRG vor. Nach dem einschlägigen polnischen Sozialversicherungsgesetz vom habe die von der Klägerin verrichtete Arbeit kein rentenversicherungspflichtiges Lohnarbeitsverhältnis begründen können. Eine Mindestanforderung hierfür sei gewesen, dass Lohn bezahlt worden sei; dies sei aber nicht der Fall, wenn Lohn nicht gezahlt, sondern lediglich die zum Überleben des Einzelnen oder seiner Familie notwendigen Leistungen erbracht worden seien. Auch wenn die Klägerin gute Verpflegung erhalten habe, habe es sich nicht um eine nach damaligem polnischen Recht erforderliche Gegenleistung in nennenswertem Umfang gehandelt, weil die erhaltene Sachleistung nicht über den eigenen täglichen Verbrauchsbedarf hinausgegangen sei. Lasse sich demnach eine Versicherungspflicht nach polnischem Recht nicht begründen, seien die Voraussetzungen nach § 15 Abs 1 FRG nicht erfüllt. Unabhängig davon scheide die Anwendung des § 15 Abs 1 FRG aus, weil nach den Feststellungen des LSG Beiträge zum polnischen Sozialversicherungsträger tatsächlich nicht entrichtet worden seien.

Die Anwendung des § 15 Abs 3 FRG scheitere bereits daran, dass das polnische Sozialversicherungsrecht keine Regelung enthalten habe, die einer Beschäftigung ohne tatsächliche Beitragsentrichtung den Charakter einer Beitragszeit verleihe. Das LSG habe sich mit dieser Voraussetzung nicht befasst und die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen.

Die Ausführungen des LSG zum Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung iS des deutschen Sozialversicherungsrechts und insbesondere zum Entgeltbegriff könnten ebenfalls nicht geteilt werden. Denn auch bei im Ghetto verrichteten Arbeiten sei eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit geprägte versicherungspflichtige Beschäftigung von nicht versicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen. Damit komme es entscheidend auf die Entgeltlichkeit der Beschäftigung an. Nach § 1227 RVO (aF) bzw § 1228 Abs 1 Nr 2 RVO (nF) sei aber eine Beschäftigung versicherungsfrei gewesen, wenn sie nur gegen freien Unterhalt ausgeübt worden sei. Die Gewährung von nur teilweise freiem Unterhalt in Form von Verpflegung während der Arbeitszeit stelle keine Gegenleistung für die verrichtete (schwere) Arbeit von Ghettobewohnern für die deutsche Besatzungsmacht dar. Auch unter Berücksichtigung der menschenverachtenden Bedingungen des seinerzeitigen Arbeitseinsatzes sei Voraussetzung für eine Anrechnung von (fiktiven) Beitrags- oder Beschäftigungszeiten die Gewährung von Sachbezügen, die über den Umfang von freiem Unterhalt hinausgingen. Das LSG verkenne den für den Entgeltbegriff grundlegenden Unterschied zwischen (niedriger) Entlohnung und Gewährung von freiem Unterhalt. Aus diesen Gründen könne auch § 16 FRG nicht zur Anrechnung der Arbeitszeiten in der Militärkantine führen. Soweit das LSG im Übrigen auf das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (ZRBG) abhebe, gehe es zutreffend davon aus, dass auch hier auf eine Entgeltlichkeit der Beschäftigung abgestellt werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom bis RAR zu zahlen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf diese Rente, weil die genannte Zeit nicht als Beitragszeit anzurechnen ist und die Klägerin damit die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt. Weitere Beitragszeiten sind nicht anrechenbar und allein mit den - insoweit unstreitig - vorliegenden Ersatzzeiten kann die Wartezeit nicht erfüllt werden.

Nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin hat zwar am das 65. Lebensjahr vollendet, doch ist die Wartezeit für die RAR nicht erfüllt. Nach § 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI ist die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf RAR. Nach § 51 Abs 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Nach § 51 Abs 4 SGB VI werden auf die Wartezeiten auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet. Zu Gunsten der Klägerin liegen zwar - unstreitig - Ersatzzeiten iS von § 250 SGB VI für die Zeit von Dezember 1939 bis , vom bis und vom bis und damit für mehr als fünf Jahre vor. Gleichwohl kann die Klägerin damit allein die Wartezeit nicht erfüllen, weil nach § 250 Abs 1 SGB VI nur Versicherte Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten haben können. Versichert iS dieser Vorschrift ist aber derjenige, für den ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder aber als wirksam entrichtet gilt. Allein durch die Zurücklegung einer Ersatzzeit wird der Betreffende nicht zum Versicherten. Nur mit Ersatzzeiten besteht daher kein Rentenanspruch, wenn nicht zumindest eine Beitragszeit vorliegt (vgl Niesel in Kasseler Komm, § 250 SGB VI RdNr 10; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, § 250 RdNr 1; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl, § 250 RdNr 6).

Vorliegend kommt für die Klägerin allein die von ihr gemachte Zeit ihrer Tätigkeit in der Offizierskantine in der Zeit vom bis als Beitragszeit in Betracht. Weitere Beitragszeiten stehen nicht im Streit und sind nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Die von der Klägerin zunächst mit ihrem Rentenantrag erwähnte Zeit einer Beschäftigung von April 1945 bis Juni 1945 im Lager Hillersleben ist von der Beigeladenen mit Bescheid vom abgelehnt worden. Diese Entscheidung ist gegenüber der Klägerin bindend geworden, weil diese hiergegen keinen Widerspruch erhoben hat (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Soweit die Klägerin noch Angaben gemacht hatte, nach denen sie vor Kriegsausbruch bzw noch Anfang 1940 als Buchhalter-Assistentin in einer Seidenwarenfabrik gearbeitet habe, ist sie hierauf im Laufe des Verfahrens nicht mehr zurückgekommen und hat insbesondere nicht behauptet, es seien hierfür Rentenversicherungsbeiträge zum polnischen Versicherungsträger entrichtet worden. Nachdem die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden den Rentenanspruch allein deswegen abgelehnt hat, weil die Zeit vom bis nicht als Beitragszeit anrechenbar sei, hat die Klägerin im gesamten gerichtlichen Verfahren ihren Anspruch auf RAR auch allein auf diese Beitragszeit gestützt. Nachdem das SG - antragsgemäß - nur über die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Mai bis als Beitragszeit entschieden hat, hätte die Klägerin ebenfalls Berufung gegen das Urteil des SG einlegen müssen, wenn sie im anhängigen Verfahren die Anerkennung weiterer Beitragszeiten hätte verfolgen wollen. Da nur die Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, ist nur die Zeit vom bis als entscheidende Anspruchsvoraussetzung Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Zu Unrecht hat das LSG - wie zuvor das SG - diese von der Klägerin geltend gemachte Zeit als Beitragszeit gewertet. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 55 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB VI sind Beitragszeiten solche Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

Die Vorinstanzen sind nach dem festgestellten Sachverhalt davon ausgegangen, dass für die Klägerin für die streitige Zeit weder tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind noch solche wirksam zur deutschen Rentenversicherung entrichtet werden konnten. Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Hinweise auf eine tatsächliche Beitragszahlung liegen nicht vor; nach der damaligen Rechtslage war eine Beitragszahlung zu einem deutschen Rentenversicherungsträger auch nicht möglich. Nach § 247 Abs 3 Satz 1 SGB VI (s auch § 271 Satz 1 SGB VI) sind Pflichtbeitragszeiten zwar auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind; gleichwohl scheidet die Anerkennung der Beschäftigung der Klägerin im Jahre 1940 als Beitragszeit nach diesen Vorschriften aus, weil die Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt nicht von den Reichsversicherungsgesetzen erfasst wurde. Die Klägerin übte ihre Tätigkeit in Warschau und damit im ehemaligen so genannten Generalgouvernement aus. Als damalige polnische Staatsangehörige jüdischer Abstammung gehörte sie nicht zu dem von den Reichsversicherungsgesetzen erfassten Personenkreis. Zuständig war nach dem damaligen Rechtszustand allein der polnische Sozialversicherungsträger, weil das Generalgouvernement trotz vielfältiger Abhängigkeiten vom Deutschen Reich diesem gegenüber Ausland und das bis dahin geltende polnische Recht grundsätzlich in Kraft blieb, soweit die polnischen Staatsangehörigen davon betroffen waren. Wenn damals auf polnische Versicherte die polnischen Sozialversicherungsgesetze anwendbar blieben, so liegt darin keine gegen fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit verstoßende Handlung (vgl ausführlich zum Vorhergehenden Senatsurteil vom - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 mwN).

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anrechnung der streitigen Zeit gemäß §§ 15, 16 FRG. § 15 Abs 1 Satz 1 FRG sieht vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt entsprechendes für Beschäftigungszeiten im Vertreibungsgebiet. Zwar gehört die Klägerin nicht zu dem gemäß § 1 FRG begünstigten Personenkreis, jedoch hat das LSG die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf die Klägerin zu Recht bejaht. Ihr kommt die Regelung des § 20 WGSVG zugute, die auf Grund Art 21 Nr 4 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) rückwirkend zum (vgl § 20 Abs 3 Satz 1 WGSVG) neugefasst worden ist. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen iS des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deshalb nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Die Klägerin ist als Verfolgte iS von § 1 BEG anerkannt und hat Polen vor dem verlassen (vgl § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG). Sie hat nach den vom LSG getroffenen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden und den Senat daher binden (§ 163 SGG), zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem dSK angehört (vgl hierzu BSG SozR 3-5070 § 20 Nr 7). Die vom LSG angegebenen Tatsachen tragen auch den hieraus gezogenen Schluss, dass die Klägerin beim Verlassen des Vertreibungsgebiets dem dSK angehört hat: Von Seiten der Besatzer waren keine Hinderungsgründe gesehen worden, die Klägerin trotz Nutzung der Militärkantine durch deutsches Publikum dort als Arbeitskraft einzusetzen. Die in Israel abgelegte Sprachprüfung ließ auf einen muttersprachlichen Erwerb und überwiegenden Gebrauch des Deutschen in der Kindheit und später schließen. Im Übrigen wird von der Beklagten die damalige Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK nicht bestritten.

Die Vorschriften der §§ 15, 16 FRG sind auch über § 17a FRG anzuwenden, weil die Klägerin die dort genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Beim Beginn des deutschen Angriffs auf Polen im September 1939 hatte sie bereits das 16. Lebensjahr vollendet (vgl hierzu BSG SozR 3-5050 § 17a Nr 2, 3) und - wie oben ausgeführt - zum damaligen Zeitpunkt dem dSK zugehört.

Eine Gleichstellung polnischer Beitragszeiten gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 FRG scheitert daran, dass die Entrichtung von Beiträgen zum polnischen Rentenversicherungsträger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist (vgl § 4 Abs 1, 2 FRG). Nach den Feststellungen des LSG ist auf Grund der damaligen Umstände eine Beitragsentrichtung sogar mehr als unwahrscheinlich. Auch hinsichtlich dieser Feststellung sind insbesondere von der Klägerin keine Einwendungen erhoben worden. Nach dem Inhalt der vom LSG in Bezug genommenen Akten ist von der Klägerin zu keiner Zeit die Entrichtung von Beiträgen zum polnischen Rentenversicherungsträger behauptet worden, noch liegen hierfür Anhaltspunkte vor.

Ohne Nachweis bzw Glaubhaftmachung von Beitragszeiten zum ausländischen Versicherungsträger können über § 15 Abs 3 Satz 1 FRG Zeiten der Beschäftigung im Ausland einer in Deutschland zurückgelegten Beitragszeit gleichstehen. § 15 Abs 3 Satz 1 FRG bestimmt: "Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären."

Ob eine Versicherungspflicht für die von der Klägerin verrichtete Arbeit nach damaligem polnischen Sozialversicherungsrecht bestanden hat, kann letztlich offen bleiben. Das LSG hat eine solche nach dem polnischen Gesetz vom bejaht. Die Beklagte hält die diesbezüglichen Feststellungen des LSG für unzulänglich und im Ergebnis für unzutreffend. Eine nähere Prüfung dahingehend, inwieweit die Einwendungen der Beklagten gegenüber diesen Feststellungen durchgreifen und zur Zurückverweisung führen könnten, weil die Frage nach der Sozialversicherungspflicht nach damaligem polnischen Recht nicht revisibles Recht betrifft, erübrigt sich jedoch. Gleiches gilt für die weitere von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Anwendung des § 15 Abs 3 Satz 1 FRG nicht schon deshalb ausscheidet, weil sein Anwendungsbereich begrenzt sei auf Ausnahmefälle, in denen trotz bestehender Versicherungspflicht eine Beitragsleistung unterblieben sei, oder auf solche besonderen Arten von Beschäftigungen, die nach dem Recht des Herkunftslands ohne tatsächliche Beitragsentrichtung als Beitragszeit, Arbeitszeit oder Versicherungszeit anrechnungsfähig gewesen seien, es mithin im polnischen Sozialversicherungsrecht im Jahre 1940 einer Regelung bedurft hätte, die einer Beschäftigung ohne tatsächliche Beitragsentrichtung den Charakter einer Beitragszeit verliehen habe. Das LSG hat sich mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt. Aus Sicht des erkennenden Senats bedarf es keiner Vertiefung dieser Problematik, denn der Anspruch der Klägerin scheitert bereits aus anderen Gründen.

Selbst wenn mit dem LSG die Rentenversicherungspflicht nach damaligem polnischen Recht zu bejahen sein sollte, scheidet nach dem gegebenen Sachverhalt eine Gleichstellung mit deutschen Beitragszeiten aus, weil die weitere Voraussetzung des § 15 Abs 3 Satz 1 FRG ("... soweit für sie Beiträge nach Bundesrecht zu zahlen gewesen wären.") nicht gegeben ist. Der Verweis auf die Zahlungspflicht von Beiträgen bedeutet, dass die ausländische Beschäftigung, für die eine Beitragsgleichstellung erfolgen soll, einer nach deutschem Recht dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung entsprechen muss, weil nur dann auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Beitragspflicht besteht. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs 3 Satz 1 FRG idF des RRG 1992. Danach sollen Personen, die im Herkunftsland eine Beschäftigung ausgeübt haben, die nach dem dort geltenden Recht rentenrechtlich als Beitragszeit berücksichtigt wurde, für die aber im Herkunftsland Beiträge an einen Rentenversicherungsträger oder ein besonderes Sicherungssystem iS des Abs 2 nicht entrichtet wurden, diese Zeiten rentensteigernd nur noch dann angerechnet erhalten, wenn die zu Grunde liegenden Beschäftigungen im Zeitpunkt ihrer Zurücklegung auch nach Bundesrecht zur Versicherungspflicht geführt hätten (BT-Drucks 11/4124, S 217).

Nachdem ursprünglich die Gleichstellung von beitragslosen Beitragszeiten mit Beitragszeiten nach Bundesrecht vorgesehen war, soweit "für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen oder sie nach Bundesrecht als Beitragszeiten anzurechnen gewesen wären" (BT-Drucks 11/4124, S 110), ist die zweite Alternative im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden. Damit sollte bewirkt werden, dass Zeiten, für die im Bundesgebiet eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, von der Anrechnung als Beitragszeit ausgeschlossen werden (BT-Drucks 11/5530, S 64; s hierzu Verbandskommentar, SGB VI-Anhang, § 15 FRG RdNr 4.14). Da nach der ursprünglich vorgesehenen zweiten Alternative aber auch entsprechend § 247 Abs 4 bzw § 271 Abs 1 SGB VI die früheren reichsgesetzlichen Versicherungszeiten als Beitragszeiten nach Bundesrecht zu berücksichtigen waren, stellt sich nunmehr die Frage, ob durch die Streichung dieser zweiten Alternative die Beitragspflichtigkeit einer Beschäftigung allein nach Bundesrecht, dh nach dem ab Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Recht, zu prüfen ist oder nach - jedenfalls sinngemäß - dem jeweiligen Stand des deutschen Rentenversicherungsrechts, das zum Zeitpunkt der ausgeübten Beschäftigung galt. Für das alleinige Abstellen auf Bundesrecht spricht der verbliebene Wortlaut der ersten Alternative nach der Streichung der ursprünglich vorgesehenen weiteren zweiten Alternative. Für die Anwendung des jeweils zum Zeitpunkt der Beschäftigung geltenden Rechts könnte dagegen die Begründung für die Streichung der zweiten Alternative sprechen, welche allein Nachversicherungsfälle im Auge hatte. Dagegen wiederum sieht § 16 Abs 1 Satz 2 FRG eine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten ausdrücklich nur vor, wenn diese Beschäftigung nach dem am geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätte. Es liegt nicht fern, einen Gleichklang der Vorschriften in §§ 15 und 16 FRG anzunehmen.

Der vorliegende Fall verlangt jedoch keine abschließende Beantwortung dieser Frage, weil die Antwort für beide Alternativen gleich ausfällt. Stellt man auf das zum Zeitpunkt der Beschäftigung der Klägerin im Jahre 1940 geltende Recht ab, waren einschlägig die Vorschriften der §§ 1226, 1227 RVO (aF). Ist auf das am geltende Recht abzustellen, gelten die §§ 1227, 1228 RVO (nF) in der am in Kraft getretenen Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom (BGBl I 45 - zur Gesetzesgeschichte s Etmer, RVO Bd I <Stand: März 1966>, § 1227 Anm 1, 2; § 1228 Anm 1, 2).

Nach § 1226 Abs 1 Nr 1 RVO (aF) waren für den Fall der Invalidität und des Alters ua Arbeiter, Gesellen und Hausgehilfen versichert. Voraussetzung der Versicherung für diese Personen war nach § 1226 Abs 2 RVO (aF), dass sie gegen Entgelt (§ 160 RVO <aF>) beschäftigt waren. Nach § 1127 RVO (aF) war eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde, versicherungsfrei. Nach § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO (nF) wurden in der Rentenversicherung der Arbeiter alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt waren, versichert, sofern sie nicht ua wegen derselben Beschäftigung versicherungsfrei waren. Versicherungsfrei war nach § 1228 Abs 1 Nr 2 RVO (nF), wer als Entgelt für eine Beschäftigung, die nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wurde, nur freien Unterhalt erhielt. Damit war sowohl nach § 1227 RVO (aF) als auch nach § 1228 RVO (nF) die Entgeltlichkeit einer Beschäftigung kraft Gesetzes (Etmer, RVO Bd I <Stand: März 1966>, § 1228 Anm 2) Voraussetzung für das Entstehen von Versicherungs- und Beitragspflicht.

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften hat das LSG zu Unrecht das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach (bundes-)deutschem Recht bejaht, weil die Klägerin für ihre im Offizierskasino verrichtete Arbeit nur (gute) Verpflegung und damit lediglich einen freien Unterhalt - und selbst diesen nur teilweise - erhalten hat.

Als freier Unterhalt iS von § 1227 RVO (aF) bzw § 1228 RVO (nF) ist dasjenige Maß von Wirtschaftsgütern anzusehen, das zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitnehmers erforderlich ist, nicht aber das, was darüber hinausgeht (Verbandskommentar, RVO 4. und 5. Buch <Stand: > § 1227 Anm 2 mwN; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, 6. Aufl 1978, § 1228 RVO Anm 5). An sich fällt auch der freie Unterhalt unter den Entgeltbegriff (Etmer, aaO, § 1227 Anm 5), doch begründet die Sondervorschrift des § 1227 (bzw § 1228) RVO eine Ausnahme hinsichtlich des Eintritts der Versicherungspflicht (RVO mit Anm, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, Bd 4 - Invalidenversicherung, 2. Aufl Berlin 1930, § 1227 Anm 1). Werden anstelle des freien Unterhalts Sachbezüge oder auch geringfügige Geldbeträge zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts gegeben, so ist dies keine freie Unterhaltsgewährung mehr (Hoernigk/Jorks, Rentenversicherung, 1971, § 1227 RVO Anm 11). Geldleistungen stehen demnach der Gewährung des freien Unterhalts nicht gleich, auch wenn sie den unbedingt zum Lebensunterhalt erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nicht einmal erreichen. Dagegen zählen Sachbezüge in geringerem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten noch zum freien Unterhalt (Etmer, aaO, § 1228 Anm 4). Bei Gewährung von Lebensmitteln ist zu prüfen, ob sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch oder nach vorbestimmtem Maße zur beliebigen Verfügung gegeben werden (RVO mit Anm, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, aaO, § 1227 Anm 2).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe bestand für die von der Klägerin verrichtete Arbeit in der Offizierskantine keine Beitragspflicht, weil die Gewährung von - wenn auch guter - Verpflegung nur als (teilweise) freie Unterhaltsgewährung zu werten ist, wenn der Entgeltcharakter dieser Unterhaltsgewährung trotz des geringen Umfangs unterstellt wird. Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin keinerlei Barlohn erhalten, sondern nur (gute) Verpflegung. Angesichts dieser geringen Gegenleistung stellt sich sogar die Frage, ob es sich überhaupt um Entgelt iS des § 1226 RVO (aF) bzw § 1227 RVO (nF) iVm § 160 RVO (aF) handelte, denn nur diejenigen Gegenleistungen gelten als Entgelt, die zum Umfang und der Art der geleisteten Arbeit noch in einem "angemessenen" Verhältnis stehen, weil allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung schon nicht mehr Entgeltcharakter haben. Das Entgelt muss somit eine Mindesthöhe erreichen, um von einer entgeltlichen versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgehen zu können. Diesbezüglich sind vom Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen worden, insbesondere nicht zur Dauer und Schwere der täglich verrichteten Arbeit. Das LSG spricht zwar beiläufig von einer Vollzeittätigkeit, ohne aber offen zu legen, woraus es diese Kenntnis bezieht. Die von der Klägerin vorgelegte und vom LSG als wahr angesehene Erklärung vom enthält diesbezüglich keine Angaben.

Im Hinblick darauf, dass nach den weiteren Feststellungen des LSG die Klägerin unter Bewachung zur Kantine geführt wurde, die außerhalb des Ghettos lag, und dass sie sich nur innerhalb des Hauses bewegen durfte, spricht einiges dagegen, dass es sich überhaupt um ein freiwillig eingegangenes Beschäftigungsverhältnis und nicht um eine Zwangsarbeit gehandelt hat. Für letzteres spricht zudem, dass die Klägerin von volksdeutschen Aufseherinnen spricht, die die Arbeit einteilten. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Arbeit vom jüdischen Komitee zugewiesen erhielt, nachdem sie sich dort um eine Arbeit beworben hatte, reicht kaum aus, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit bereits bejahen zu können, wie dies vom LSG auf der Grundlage dieser Feststellungen getan wurde. Es bedarf jedoch keiner weiteren Klärung dieser Umstände, weil die der Klägerin gegebene Verpflegung über die Gewährung von freiem Unterhalt nicht hinausging und damit Versicherungspflicht nicht begründen konnte.

Aus dem gleichen Grund bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Beklagte mit ihrem Einwand, die Klägerin könne diese Zeit ihrer Beschäftigung nicht in einem Ghetto zurückgelegt haben, durchdringen könnte. Die Beklagte führt dazu aus, das Ghetto Warschau habe erst ab auf Grund einer "Verordnung des Chefs des Distrikts Warschau" vom bestanden. Demgegenüber hat das LSG ausdrücklich festgestellt, die Klägerin habe während der streitigen Zeit im Ghetto gewohnt. Darüber hinaus hatte die Klägerin nach den Feststellungen des LSG ihren Arbeitsplatz auch nicht im Ghetto, sondern sie wurde unter Bewachung aus dem Ghetto zu der außerhalb gelegenen Kantine geführt. Diese Unklarheiten mögen auf sich beruhen, weil die Klägerin bereits aus den genannten Rechtsgründen keinen Anspruch auf RAR gegen die Beklagte hat.

Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Vorinstanzen nicht, dass - das Vorliegen einer so genannten Ghettoarbeit unterstellt - unter den Bedingungen im Ghetto auch geringe Entlohnungen, die zur minimalen Überlebenssicherung geeignet waren, unter teleologischer Reduzierung des § 1227 RVO (aF) (bzw § 1228 RVO <nF>) als Entgelt anzusehen sind, das einerseits trotz seiner Geringfügigkeit Versicherungspflicht zu begründen vermag und andererseits trotz seines Charakters als freie Unterhaltsgewährung geeignet ist, Versicherungsfreiheit auszuschließen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen ist (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr 2, 3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr 15, 16, 17). Hiervon ist auch dann nicht abzuweichen, wenn es um die nach § 15 Abs 3 FRG geforderte Prüfung geht, ob es sich um eine Beschäftigung gehandelt hat, die nach Bundesrecht versicherungspflichtig gewesen wäre (BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr 17). Auch wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von Arbeit und Gegenleistung geringe Anforderungen gestellt werden, kann auf das Kriterium der Entgeltlichkeit und daran anschließend auf die Unterscheidung von Entgelt, das dem Betroffenen zur freien Verfügung gewährt wird, und dem bloß freien Unterhalt, der lediglich zur Mindestsicherung des Lebensunterhaltes gewährt wird, nicht verzichtet werden. Es mag richtig und nachvollziehbar sein, dass die Gewährung von (guter) Verpflegung zum Überleben eine größere Bedeutung haben konnte als die Zahlung von geringem Barlohn; hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine nur den Ghettoverhältnissen entspringende Eigentümlichkeit. Auch bei normalen Arbeitsverhältnissen mag die Gewährung von Kost und Logis materiell höher zu bewerten gewesen sein als ein geringer, aber sozialversicherungspflichtiger Barlohn. Gleichwohl sah § 1227 RVO (aF) bzw § 1228 RVO (nF) vor, dass bei Gewährung von freiem Unterhalt kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit eintrat.

Wollte man mit den Vorinstanzen den Entgeltbegriff völlig von der Angemessenheit des für geleistete Arbeit Erlangten lösen und jegliche Form von freiem Unterhalt, wenn er nur das Überleben sichern half, wegen der besonderen Bedingungen im Ghetto als Entgelt im Sinne einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten lassen, wäre für eine Differenzierung der Ghetto-Arbeiten nach dem Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einerseits und einer nichtversicherten Zwangsarbeit andererseits (vgl BSG SozR 3-5070 § 14 Nr 2; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 mwN) kaum noch Raum. Als versicherungspflichtige Beschäftigung müsste dann jede Art von Arbeit angesehen werden, die unter den damals herrschenden Verhältnissen aus der Not "freiwillig" aufgenommen wurde, nur um durch zum Teil dürftigste "Gegenleistungen" in Form von geringwertiger Kost, menschenunwürdiger Unterbringung oä das Überleben irgendwie zu sichern. Der Gesetzgeber hat jedoch davon abgesehen, jegliche durch (Zwangs-)Arbeit erlittene Schäden (auch) in der Rentenversicherung zu kompensieren. Es überschreitet den Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung, diejenigen Arbeitstätigkeiten in den Typus der versicherungspflichtigen Beschäftigung einzubeziehen, bei denen ein wesentliches Merkmal - nämlich das des Entgelts, das nicht nur aus Gewährung von (teilweise) freiem Unterhalt besteht - fehlt.

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom 5. Senat des BSG am entschiedenen (BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15), weil nach den dort getroffenen Feststellungen als Gegenleistung für die verrichtete Arbeit ein so genanntes Ghettogeld gezahlt wurde, das in seiner Höhe über einem Drittel des damals üblichen Ortslohns lag. Dieses Ghettogeld war innerhalb des Ghettos frei einsetzbar und der Betreffende konnte frei entscheiden, für welche Zwecke er es verwenden wollte. An dieser freien Verfügungsmöglichkeit fehlt es, wenn lediglich Verpflegung am Arbeitsplatz gewährt wurde.

Auch wenn die Klägerin - wohl bedingt durch ihren Arbeitsplatz in einer Kantine - eine bessere Verpflegung erhielt als der Großteil der damaligen im Ghetto lebenden und arbeitenden jüdischen Bevölkerung, liegen keine Hinweise darauf vor und ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden, dass sie hierbei mehr erhalten habe als ihre eigene Verpflegung am Arbeitsplatz. Die Gewährung weiterer Unterhaltsleistungen ist vom LSG nicht festgestellt worden, so dass ihr auch in Ansehung der damaligen Bedingungen keine den Begriff des freien Unterhalts übersteigenden Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis zukamen. Soweit die Klägerin angegeben hat, sie habe bei Beendigung ihrer Tätigkeit eine größere Menge an Lebensmitteln erhalten, so handelte es sich offenkundig nicht um ein (vertraglich) vereinbartes Entgelt, sondern um ein Geschenk, dem ein Entgeltcharakter schon deshalb nicht zukam (vgl Etmer, RVO Bd I <Stand: März 1966>, § 1227 Anm 5 mwN).

Die Klägerin kann sich für ihren Rentenanspruch auch nicht auf § 16 FRG berufen, weil auch hiernach nur diejenige in den Vertreibungsgebieten ausgeübte Beschäftigung, für die keine Beiträge entrichtet wurden, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland gleichsteht, wenn die Beschäftigung nach dem am geltenden Recht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte. Damit gelten für die Beurteilung der Arbeit in der Offizierskantine dieselben Grundsätze wie zu § 15 Abs 3 FRG ausgeführt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich aus der Entscheidung des - BSGE 25, 217 = SozR Nr 8 zu § 16 FRG) keine andere rechtliche Bewertung ergibt. Der 11. Senat des BSG hatte dort den Fall einer von der polnisch-russischen Besatzungsmacht erzwungenen unentgeltlichen Beschäftigung nach dem in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten im Rahmen des § 16 FRG so behandelt, als ob das übliche Entgelt gewährt worden sei. Zu dieser Rechtsprechung sah sich der 11. Senat veranlasst, um eine ansonsten bestehende, vom Gesetzgeber nicht gewollte Gesetzeslücke zu schließen. Die Übertragung dieser Ausnahmeentscheidung auf Zwangsarbeiten ohne Entgelt, zu denen ein im Ghetto festgehaltener rassisch Verfolgter herangezogen worden ist, hat das BSG in späteren Entscheidungen ausdrücklich verneint, weil bei der Verweisung in § 1251 Abs 1 Nr 4 RVO auf entschädigungsrechtliche Bestimmungen es dem Gesetzgeber nicht unbekannt gewesen sein konnte, dass Verfolgte, die in einem Ghetto festgehalten worden sind, häufig zu - unentgeltlichen - Zwangsarbeiten herangezogen worden sind. Diese Zeiten sind vom Gesetzgeber als Ersatz-, nicht aber als Beitragszeiten eingestuft worden (BSG SozR 5070 § 14 Nr 9; BSGE 38, 245, 246 = SozR 5070 § 14 Nr 2).

Dementsprechend ist von der so genannten Ghetto-Rechtsprechung des BSG die Abgrenzung von Zwangsarbeit zu versicherungspflichtiger Beschäftigung nicht nur am Merkmal der Freiwilligkeit, sondern auch an dem der Entgeltlichkeit vorgenommen worden. Entgeltlichkeit kann aber in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung eines Entgelts haben, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen kann. Demnach kann auch in diesem Zusammenhang ein Entgelt, das nur in teilweise freiem Unterhalt in Form von Kostgewährung am Arbeitsplatz besteht, nicht zur Annahme einer Versicherungspflicht führen.

Da eine fiktive Beitragszeit über § 16 FRG iVm § 20 WGSVG bzw § 17a FRG nicht begründet werden kann, kann dahinstehen, dass die Beklagte andernfalls ohnehin nicht zur Zahlung der RAR an die Klägerin verpflichtet werden könnte, solange die Klägerin im Ausland lebt (vgl § 272 SGB VI).

Schließlich kann sich die Klägerin für ihren Rentenanspruch nicht auf das zum in Kraft getretene ZRBG vom (BGBl I 2074) berufen, selbst wenn man weiter unterstellt, sie habe die Tätigkeit in der Kantine im Ghetto verrichtet. Zwar wäre nach § 2 ZRBG eine Erbringung von Leistungen ins Ausland nunmehr möglich, doch sind die Voraussetzungen des § 1 ZRBG für die Zahlbarmachung einer Rente aus der Zeit der Beschäftigung der Klägerin in der streitigen Zeit nicht erfüllt. Nach § 1 Abs 1 ZRBG gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Dem ZRBG ist nicht zu entnehmen, dass es für andere Arten von Beschäftigungen in einem Ghetto Geltung beansprucht als solchen, die nach der so genannten Ghetto-Rechtsprechung des BSG als versicherungspflichtige Beschäftigungen anzusehen sind. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 1 Abs 1 ZRBG, wonach die Beschäftigung nicht nur aus einem eigenen Willensentschluss zustande gekommen, sondern auch gegen Entgelt ausgeübt worden sein muss. Damit knüpft das Gesetz erkennbar an die von Rechtsprechung aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Dies ergibt sich auch aus der hierzu vorliegenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/8583, S 1, 6; 14/8602, S 1, 5), wonach dieses Gesetz ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) der Rechtsprechung des BSG verabschiedet worden ist, um - entgegen § 272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche ins Ausland erst zahlbar zu machen. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der Ghetto-Rechtsprechung begünstigten hinaus ist ersichtlich vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Die in § 1 ZRBG genannten Kriterien folgen vielmehr der Rechtsprechung des BSG und verdeutlichen die Trennung zur nichtversicherten Zwangsarbeit (BT-Drucks 14/8583, S 6; 14/8602, S 6).

Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass iS des § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst b ZRBG eine entgeltliche Ausübung einer Beschäftigung auch dann bereits vorliegen und zu einem Rentenanspruch führen soll, wenn überhaupt ein irgendwie geartetes, und sei es noch so geringes Entgelt gezahlt worden ist. Wie im Zusammenhang mit § 1 Abs 3 ZRBG zu lesen ist, müssen die Zeiten der Beschäftigung zu rentenrechtlichen Zeiten führen, was wiederum nur möglich ist, wenn das Entgelt iS des § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst b ZRBG als ein die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen ist. Damit muss das Entgelt nicht nur eine Mindesthöhe erreichen, um überhaupt als solches Versicherungspflicht begründen zu können, sondern es darf auch nicht nur in der bloßen Gewährung von freiem Unterhalt bestehen, weil ansonsten Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes für diese Beschäftigung vorliegt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist der Gesetzgeber den Weg einer weitergehenden Entschädigung von Ghetto-Arbeitszeiten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegangen.

Da nach den obigen Ausführungen die Klägerin auch unter Beachtung der damaligen Verhältnisse kein die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründendes Entgelt erhalten hatte, scheidet die Zahlbarmachung eines Rentenanspruchs nach dem ZRBG aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 9/2006 S. 699
WAAAC-15103