BSG Urteil v. - B 13 RJ 28/03 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB IV § 24

Instanzenzug:

Gründe

I

Streitig ist, ob die Beklagte von der Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 483,17 € (945,00 DM) für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge fordern kann.

Der am geborene S. G. (G.) schied am , nach Ableistung seines Grundwehrdienstes in der Zeit vom bis und einem sich daran anschließenden Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit (SaZ) ab dem , aus dem Dienstverhältnis bei der Klägerin aus. Die von G. am ausgefüllte "Erklärung zur Nachversicherung - SaZ" ging bei der Wehrbereichsverwaltung VI in München am ein. Darin teilte G. mit, dass während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr keine Rentenversicherungsbeiträge auf Grund einer Nebenbeschäftigung bzw einer Fachausbildung gezahlt worden seien. Bei der Frage nach seiner Versicherungsnummer trug er ein: "Keine Versicherungsnummer, da nach Abitur sofort zur Bundeswehr, anschließend Studium." Die Frage, ob er beabsichtige, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr erneut eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung (zB als Beamter, Soldat, Richter oder Lehrer) aufzunehmen, ließ er unbeantwortet. Am ging bei der Wehrbereichsverwaltung V in Stuttgart eine am unterschriebene Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung VI aus München zur Nachversicherung des G. ein. Auf Nachfragen der Wehrbereichsverwaltung V mit Schreiben vom 22. Juni bzw teilte G. mit am eingegangenem Schreiben mit, dass er innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden aus der Bundeswehr keine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen werde.

Am überwies die Wehrbereichsverwaltung V der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Betrag von 10.206,13 DM als Nachversicherungsbeitrag für G. und erteilte eine entsprechende Nachversicherungsbescheinigung. Die Wertstellung des Nachversicherungsbeitrages bei der BfA erfolgte am . Diese leitete die Nachversicherungsbescheinigung mit Schreiben vom an die Beklagte als kontoführenden Versicherungsträger weiter.

Mit Bescheid vom forderte die Beklagte Säumniszuschläge für zehn Monate aus dem gezahlten Nachversicherungsbeitrag von (abgerundet) 10.200,00 DM in Höhe von 1.020,00 DM und führte hierzu aus, dass über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des G. aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zum entschieden worden sei und deshalb ab dem Säumigkeit vorliege. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom ). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) änderte die Beklagte ihre Forderung mit Bescheid vom dahingehend ab, dass ein Säumniszuschlag in Höhe von 945,00 DM (für Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 10.577,17 DM für neun Monate) festgesetzt wurde. Mit Urteil vom hat das SG Stuttgart die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Berufung sei zulässig, weil in der Zulassung der Sprungrevision im Tenor des angefochtenen Urteils des SG zugleich auch die Zulassung der Berufung liege. Die Berufung sei jedoch unbegründet. Die Beklagte habe gemäß § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) Säumniszuschläge in der geforderten Höhe geltend machen können. Die Anwendung des § 24 SGB IV sei nicht durch die Vorschrift des § 181 Abs 1 und Abs 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen. Weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik seien die Regelungen der §§ 181 ff SGB VI als lex specialis zu § 24 SGB IV zu sehen. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der historischen Auslegung bzw der Gesetzesbegründung zu §§ 181 und 184 SGB VI. Der Umstand, dass in den §§ 181 ff SGB VI bestimmte Sonderregelungen hinsichtlich der Nachversicherung enthalten seien, schließe die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen, insbesondere der §§ 24 und 25 SGB IV, nicht aus.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 SGB IV seien erfüllt. Die Klägerin habe den mit Ablauf des entstandenen und sofort fälligen Nachversicherungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt. Nach der Systematik des Gesetzes entstehe der Beitragsanspruch im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens des Nachversicherten aus der Beschäftigung, sofern keine Aufschubgründe iS des § 184 Abs 2 SGB VI vorlägen. Diesbezügliche Aufschubgründe habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Soweit die Klägerin vorgebracht habe, dass durch die Überleitung von ca. 41.000 Besoldungsakten auf das neue EDV-System "GEBAS" im Juni 1998 Schwierigkeiten bzw ein erhöhter Zeitbedarf bestanden hätten und es die Klägerin deshalb vermutlich übersehen habe, eine vollständige Erklärung des G. einzuholen, stellten derartige verwaltungsinterne organisatorische Probleme bei der Klägerin keinen Aufschubgrund dar. Entsprechend den Festlegungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) sei es zumutbar, aber auch erforderlich, über den Aufschub der Beitragszahlung innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden zu entscheiden. Insoweit werde die Fälligkeit um drei Monate hinausgeschoben. Nach Ablauf der Frist am sei die Fälligkeit des Nachversicherungsbeitrags und damit die Säumnis der Beklagten eingetreten. Die Säumniszuschläge seien der Höhe nach zutreffend von der Beklagten ermittelt und könnten auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Anwendung des § 24 SGB IV im Verfahren über die Durchführung der Nachversicherung. Bei den Bestimmungen über die Nachversicherung in §§ 181 ff SGB VI handele es sich um eine die Anwendbarkeit des § 24 SGB IV ausschließende spezielle Regelung. Durch die Dynamisierung der Nachversicherungsbeiträge gemäß § 181 Abs 4 SGB VI habe der Gesetzgeber ein ausreichendes Druckmittel für die Rechtzeitigkeit der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen geschaffen. Eine zusätzliche Anwendung des § 24 SGB IV mit der Folge, dass für Beiträge, die ohnehin der Dynamisierung unterlägen, zusätzlich noch Säumniszuschläge zu zahlen seien, führe zu finanziellen Belastungen, die in keinem Verhältnis zu der monatlichen Beitragsschuld stünden, und habe eine erhebliche Überkompensation des durch die verspätete Zahlung verursachten Schadens zur Folge. Diese Auffassung werde auch in der Literatur vertreten. Der Gesetzgeber sei bei der Neuregelung des § 181 SGB VI ebenfalls von der Nichtanwendbarkeit des § 24 SGB IV ausgegangen. Zu Unrecht habe das LSG zudem die "Weiteren Hinweise zur Nachversicherung" des VDR wie eine gesetzliche Regelung zur Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes zur Anwendung gebracht. Demgegenüber sei § 184 SGB VI die speziellere Regelung, aus der jedoch eine kalendermäßige Bestimmbarkeit des Fälligkeitstermins, wie sie in § 24 SGB IV vorausgesetzt werde, nicht entnommen werden könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und den Änderungsbescheid vom aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II

Die Revision der Klägerin ist zulässig; sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Gemäß § 164 Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muss die Revision außer einem bestimmten Antrag auch die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Innerhalb der Revisionsbegründung sind die Gründe aufzuzeigen, die nach Auffassung des Revisionsklägers das Urteil als unrichtig erscheinen lassen, weshalb es regelmäßig einer (kurzen) Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung bedarf (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 12; Peters/Sautter/Wolf, Kommentar zum SGG, Stand Oktober 1996, § 164 RdNr 201). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Klägerin gerade noch, weil sie sich auf Seite 1 und Seite 5 der Revisionsbegründung jeweils kurz mit den Entscheidungsgründen des LSG unmittelbar befasst bzw auf diese Bezug nimmt und die Anwendung des § 24 SGB IV durch das LSG ausdrücklich rügt.

Darüber hinaus wendet sich die Klägerin dagegen, dass das LSG die Hinweise des VDR zur Nachversicherung als rechtsverbindliche Regelung zur Fristbestimmung herangezogen habe. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Klägerin die Verletzung des § 31 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) durch die vom LSG vorgenommene Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes rügt.

Die Revision der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung zurückgewiesen.

Das LSG hat die Berufung zutreffend als zulässig erachtet, obgleich das SG im Tenor des angefochtenen Urteils lediglich die Sprungrevision gemäß § 161 SGG zugelassen hat. Die Berufung bedurfte im vorliegenden Fall grundsätzlich der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes (945,00 DM) die in § 144 Abs 1 Nr 1 und 2 SGG angegebenen Werte von 500 bzw. 5.000 Euro nicht übersteigt. Das LSG ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass in der Revisionszulassung im Urteil zugleich eine Zulassung zur Berufung liegt, insbesondere dann, wenn - wie hier - die Zulassung der Sprungrevision auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt wird, der von seinem Wortlaut her mit § 144 Abs 2 Nr 1 SGG identisch ist (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl, § 161 RdNr 2).

In der Sache selbst ist die Revision unbegründet, weil die Beklagte zu Recht von der Klägerin Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV erhoben hat. Nach dieser Vorschrift (§ 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV) ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein vom Hundert des rückständigen, auf 50,00 € nach unten abgerundeten, Betrages zu zahlen.

Die Beklagte hat sich für ihre Forderung auf Zahlung von Säumniszuschlägen zu Recht auf § 24 SGB IV gestützt. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV gelten die Vorschriften des SGB IV auch für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung, die im SGB VI geregelt ist. Eine eigenständige Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Beiträge, die nach § 1 Abs 3 SGB IV unberührt bliebe, enthält das SGB VI nicht, so dass bereits von daher von der Anwendung des § 24 SGB IV auf die Vorschriften des SGB VI über die Zahlung von Beiträgen auszugehen ist.

Insbesondere enthalten die §§ 181 ff SGB VI, die die Durchführung der Nachversicherung regeln, keine eigenständige Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Nachversicherungsbeiträge. Vielmehr spricht der Wortlaut des § 181 Abs 1 und des § 184 Abs 1 SGB VI für eine Anwendung des § 24 SGB IV, weil es sich um Beiträge iS des § 24 SGB IV immer dann handelt, wenn die maßgebliche Rechtsnorm von "Beiträgen" spricht (Seewald in KasselerKomm, § 24 SGB IV RdNr 2). Demzufolge müssen auch die "Beiträge" zur Nachversicherung, die nach den Bestimmungen der §§ 181 ff SGB VI zu zahlen sind, als Beiträge angesehen werden, für die nach § 24 SGB IV Säumniszuschläge zu erheben sind, wenn die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verfolgt die in § 181 Abs 1, Abs 4 SGB VI enthaltene Regelung auch nicht denselben Sinn und Zweck wie die Bestimmung über die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV und ist somit nicht geeignet, die Anwendung der allgemeinen Vorschrift über die Erhebung von Säumniszuschlägen auf fällige (Nachentrichtungs-)Beiträge auszuschließen. § 24 SGB IV sanktioniert die verspätete Beitragzahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits eine "Druckfunktion" auf den Schuldner ausgeübt, andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich vorgenommen wird (vgl BSGE 88, 146 = SozR 3-2400 § 24 Nr 4). Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben (VerbKomm, SGB IV, § 24 RdNr 2). Auch soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, § 24 RdNr 1).

Demgegenüber bestimmt § 181 Abs 1 SGB VI unter der Überschrift "Berechnung und Tragung der Beiträge" Folgendes: "Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten." Weiterhin bestimmt § 181 Abs 2 Satz 1 SGB VI: "Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze." § 181 Abs 4 SGB VI lautet: "Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet."

§ 181 SGB VI modifiziert somit die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge, wenn der Dienstherr die in der Vergangenheit liegende und bis zum Ausscheiden des Nachzuversichernden gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Als Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge werden gemäß § 181 Abs 2 Satz 1 SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum vorausgesetzt (Gürtner in KasselerKomm, § 181 SGB VI RdNr 2, 3). Die Vorschrift dient somit allein dazu, die Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln; sie ist jedoch nicht als Sanktion ausgestaltet für eine verspätete Beitragszahlung, und es fehlt dieser Regelung die mit § 24 SGB IV bezweckte "Druckfunktion" auf den Beitragsschuldner. Ebenso wenig dient sie einem standardisierten Mindestschadensausgleich.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Anwendung der §§ 181 ff SGB VI nicht dazu, dass "Säumniszuschläge" bereits als Rechnungsposten bei der Beitragsermittlung gemäß § 181 SGB VI enthalten wären und die Anwendung des § 24 Abs 1 SGB IV sozusagen einer doppelten Erhebung von Säumniszuschlägen gleich käme. Dies lässt sich weder dem Wortlaut des § 181 SGB VI noch der hierzu gegebenen Gesetzesbegründung entnehmen. Von einem den nach Abs 1 bis 4 ermittelten Beitrag erhöhenden bzw zusätzlichen Betrag ist in § 181 SGB VI nicht ansatzweise die Rede. Die Vorschrift des § 181 SGB VI wurde vielmehr mit folgender Begründung eingefügt (BT-Drucks 11/4124, S 187): "Die Berechnung der Beiträge erfolgt bisher nach dem Nominalbetrag des früheren Arbeitsentgelts, das nicht selten viele Jahre bis Jahrzehnte zurückliegt. Dadurch stehen die Beiträge, insbesondere bei weiter zurückliegenden Nachversicherungszeiträumen, in einem mitunter erheblichen Missverhältnis zu den dadurch begründeten Rentenanwartschaften (.......). Diese unbefriedigende Situation, die letztlich zu Lasten der Solidargemeinschaft geht, ist nicht länger vertretbar. Durch die Neuregelung soll erreicht werden, dass für alle in ein und demselben Jahr erworbenen Rentenanwartschaften gleicher Höhe grundsätzlich auch gleich hohe Beiträge zu zahlen sind."

Der Gesetzgeber verfolgte damit letztlich nur das Ziel, die in der Vergangenheit liegenden zu versichernden Entgelte auf das Niveau anzuheben und dem Beitragssatz zu unterwerfen, welche im Zeitpunkt der Nachzahlung für die sonstigen Pflichtversicherten gelten (Beitragsäquivalenz). Die Berechnung eines besonderen Zuschlags iS einer Sanktion wegen einer früher möglichen, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Nachentrichtung ist auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.

Soweit in der Literatur zum Teil vertreten wird, dass der Beitragsschuldner bereits durch die Regelung des § 181 Abs 4 SGB VI bei einer bevorstehenden Erhöhung der Rechengrößen zu einer rechtzeitigen Zahlung veranlasst werde und dieses Regelungsziel die Anwendbarkeit des § 24 SGB IV ausschließe (vgl Finke in Hauck/Noftz, § 181 SGB VI RdNr 16; Kuklok in Gemeinschaftskommentar, § 181 SGB VI RdNr 39), kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung übersieht, dass die Regelung zwar ein Motiv für eine alsbaldige Beitragsentrichtung sein kann, eine verspätete Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen dem Beitragsschuldner gegenüber den zu diesem späteren Zeitpunkt gleichfalls zahlenden anderen Beitragsschuldnern aber keine zusätzliche höhere Belastung (Säumniszuschläge) abverlangt, wie es bei Anwendung des § 24 SGB IV der Fall ist. Der "säumige" Beitragsschuldner hat den Beitrag nach den gleichen Berechnungselementen zu entrichten wie alle pünktlich zahlenden Beitragsschuldner zu diesem Zeitpunkt. Die Dynamisierung der zu versichernden Entgelte gemäß § 181 Abs 4 SGB VI dient allein dem Zweck, alle Pflichtversicherten zu den gleichen Konditionen zu versichern und das Niveau der beitragspflichtigen Einkünfte im Verhältnis von Pflichtversicherten zu Nachversicherten im Zeitpunkt der Zahlung annähernd so wiederherzustellen, wie es im Nachversicherungszeitraum bestanden hat. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass es sich bei der nachzuversichernden Beschäftigung eigentlich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt handelt, für die aber zulässigerweise erst zu einem späteren Zeitpunkt Beiträge zu entrichten sind, wenn die Versicherungsfreiheit und damit der Schutz des (der gesetzlichen Rentenversicherung im wesentlichen gleichwertigen) Versorgungssystems nachträglich wegfällt (vgl BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 4).

Im Übrigen kann - wie das LSG zutreffend bemerkt hat - die Verringerung der Rechengrößen auch zu einer niedrigeren Beitragsschuld führen, so dass eine "verspätete" Nachentrichtung nicht zwangsläufig eine höhere Beitragsschuld zur Folge haben muss. So hätte die Klägerin bei einer Beitragszahlung im Jahr 1998 einen Betrag von 10.577,17 DM statt der im Jahr 1999 entrichteten 10.206,13 DM aufwenden müssen, weil der Beitragssatz von 20,3% im Jahr 1998 auf 19,5% ab dem abgesenkt wurde. Demgegenüber führt die Erhebung eines Säumniszuschlages immer zu einer Erhöhung des Gesamtzahlbetrages als der Summe aus Beitragsschuld plus Säumniszuschlag, so dass § 181 SGB VI weder von den Voraussetzungen noch von den Rechtsfolgen her § 24 SGB IV gleichzusetzen ist.

Auch aus der Systematik der §§ 181 ff SGB VI ergibt sich kein in sich selbst geschlossenes System, welches die allgemeine Regelung des § 24 SGB IV verdrängen würde. Der Auffassung der Klägerin ist allerdings insoweit zuzustimmen, als es sich bei der in §§ 181 ff SGB VI geregelten Nachversicherung um einen Sonderfall der Beitragsentrichtung handelt. Dies schließt jedoch die Anwendung allgemeiner Regelungen nicht von vornherein aus. So ist beispielsweise - soweit ersichtlich - unbestritten, dass Nachversicherungsbeiträge der Verjährung gemäß § 25 SGB IV unterfallen können ( - veröffentlicht in JURIS; Gürtner in KasselerKomm, § 184 SGB VI RdNr 3). Wenn somit die allgemeinen Regelungen des SGB IV über die Verjährung auf die in §§ 181 ff SGB VI geregelte Nachversicherung grundsätzlich anwendbar sind, kann letztlich für § 24 SGB IV nichts anderes gelten.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die ursprünglich in § 24 Abs 2 Satz 2 SGB IV enthaltene Privilegierung der Versorgungsträger für Versorgungsleistungen im Sinne des § 9 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), nach der diese Versorgungsträger von der Entrichtung von Säumniszuschlägen ausdrücklich ausgenommen waren, mit Wirkung ab aufgehoben hat (Art 4 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom , BGBl I 2000, 1983, 1991). Daraus ergibt sich, dass auch der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - von der Anwendbarkeit des § 24 Abs 1 SGB IV auf Beitragsleistungen durch Versorgungsträger ausging, weil ansonsten die frühere Privilegierung überflüssig gewesen wäre. Darüber hinaus lässt die ursprüngliche Aufnahme dieser Privilegierung in das Gesetz und deren spätere Streichung darauf schließen, dass der Gesetzgeber Beitragstatbestände wie die Nachversicherungsbeiträge ausdrücklich von der Anwendung des § 24 Abs 1 SGB IV ausgenommen hätte, wenn sie nach seiner Auffassung nicht unter diese Regelung hätten fallen sollen.

Hierfür spricht schließlich auch die Gesetzesbegründung zur Abschaffung des § 24 Abs 2 Satz 2 SGB IV (BT-Drucks 14/4375 zu Nr 10): "Die Streichung des bisherigen Satzes 2 des § 24 Abs 2 SGB IV hat zur Folge, dass nicht nur die Arbeitgeber, sondern die in vergleichbarer Funktion als Beitragsschuldner tätigen Sozialleistungsträger oder Versorgungsträger für Versorgungsleistungen nach § 9 AAÜG Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu entrichten haben. Die bisher abweichende Behandlung der Sozialleistungs- und Versorgungsträger ist sachlich nicht berechtigt." Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass Arbeitgeber und Versorgungsträger in vergleichbarer Situation als Beitragsschuldner der Regelung des § 24 Abs 1 SGB IV unterworfen sind und anderenfalls eine ausdrückliche Privilegierung erforderlich wäre.

Die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 Abs 1 SGB IV liegen nach den vom LSG getroffenen Feststellungen auch vor, weil die Klägerin die Beiträge zur Nachversicherung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages () gezahlt hat. Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs 4 SGB IV nach § 184 Abs 1 SGB VI. Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorhanden sind. Der Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls und wird in der Regel zugleich fällig (BSG SozR 3-2600 § 181 Nr 1). Insoweit enthält § 184 Abs 1 SGB VI tatsächlich gemäß § 23 Abs 4 SGB IV eine Sonderregelung zu der allgemeinen Regelung des § 23 Abs 1 bis 3 SGB IV.

Nach den für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG ist G. mit Ablauf des unversorgt aus dem Dienst bei der Klägerin ausgeschieden. Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gemäß § 184 Abs 2 SGB VI sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Demzufolge ist der Nachversicherungsfall und der Beitragsanspruch der Beklagten am Folgetag des unversorgten Ausscheidens des G., dem , entstanden und - mangels fälligkeitshemmender Aufschubgründe - auch sofort fällig geworden (BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 4; Finke in Hauck/Noftz, SGB VI, § 184 RdNr 13).

Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist vorliegend auch nicht durch § 24 Abs 2 Satz 1 SGB IV ausgeschlossen, weil die Klägerin bezüglich der Nachentrichtung nicht unverschuldet säumig war. Die Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs führt zwar regelmäßig zur Säumnis iS des § 24 Abs 1 SGB IV, wenn der Nachversicherungsbeitrag nicht am Fälligkeitstag gezahlt wird, jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch der Beklagten auf Säumniszuschläge. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 24 Abs 2 SGB IV. Danach sind Säumniszuschläge dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung (durch Bescheid) mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird und der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Aufgrund der Neufassung des § 24 SGB IV durch Art 2 Nr 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom (2. SGBÄndG, BGBl I 1994, 1229, 1231) sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu erheben und nicht mehr von einer Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers abhängig. Um unbillige Härten zu vermeiden, ist Abs 2 Satz 1 eingefügt worden (Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, § 24 RdNr 10).

Einer entsprechenden Anwendung des § 24 Abs 2 Satz 1 SGB IV auf Nachentrichtungsbeiträge steht nicht entgegen, dass abweichend vom Wortlaut der Vorschrift die Beitragsforderung für die Vergangenheit nicht "durch Bescheid festgestellt" wird, sondern vom Beitragsschuldner selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird (vgl § 184 Abs 1 und 3, § 185 Abs 1 SGB VI). Hierbei sind nämlich die Besonderheiten der Nachversicherung gegenüber einer laufenden Pflichtversicherung zu berücksichtigen, welche darin bestehen, dass die Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Nachversicherung durchzuführen ist, in erster Linie den Versorgungsträgern überlassen ist (§ 184 Abs 3 SGB VI), während bei einer laufenden Beschäftigung die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe entscheidet (§ 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV).

Die Vorschrift des § 24 Abs 2 Satz 1 SGB IV berücksichtigt nach ihrem Gesetzeszweck den Umstand, dass Beitragsforderungen regelmäßig bereits mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes entstehen und aufgrund gesetzlicher Regelungen fällig werden, dem Beitragsschuldner aber unter Umständen die Unkenntnis der Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn zweifelhaft oder streitig war, ob Versicherungspflicht besteht bzw nicht besteht oder wenn die Unkenntnis durch unzutreffende Informationen oder Angaben Dritter verursacht ist (Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, § 24 RdNr 10; VerbKomm, § 24 SGB IV RdNr 4). Eine solche Situation kann auch bei der Nachversicherung gemäß §§ 181 ff SGB VI eintreten, weil zwar objektiv der Nachversicherungsfall und die Fälligkeit der Beiträge bereits mit dem unversorgten Ausscheiden eintreten, der Versorgungsträger aber subjektiv unter Umständen noch nicht feststellen kann, ob etwaige Aufschubgründe gemäß § 184 Abs 2 SGB VI vorliegen. Kann zum Beispiel der Nachzuversichernde noch keine oder keine hinreichend sicheren Angaben über seine weitere Beschäftigung machen, so erscheint auch für derartige Fallkonstellationen eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs 2 Satz 1 SGB IV geboten.

Die Klägerin war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem bis zum (Wertstellung des Zahlbetrages) jedoch nicht in diesem Sinne unverschuldet säumig, denn nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat sie keine Gründe dafür vorgebracht, dass sie aufgrund ihr nicht zurechenbarer Umstände an einer alsbaldigen Nachentrichtung gehindert gewesen sei. Soweit das LSG in seiner Entscheidung die Anwendung des § 24 Abs 2 SGB IV nicht geprüft hat, ist eine weitere Sachaufklärung iS der Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) nicht geboten, weil die tatsächlichen Feststellungen ausreichen, um eine unverschuldete Säumnis auszuschließen. Auf die vom VDR herausgegebenen "Hinweise zur Nachversicherung" kommt es hingegen nicht an.

Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass allein schon aufgrund der Erklärung des G. vom das Vorliegen von Aufschubgründen iS des § 184 Abs 2 SGB VI nicht überwiegend wahrscheinlich war (vgl hierzu BSG in SozR 3-2600 § 8 Nr 4), weil G. nach dieser Erklärung beabsichtigte, ein Studium aufzunehmen. Zudem wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, G. unverzüglich um Klarstellung und Ergänzung zu bitten, wenn sie nach ihrer Auffassung noch weitere Angaben benötigte, um das Vorliegen von Aufschubgründen zu prüfen. Die erst am bzw an den G. ergangene Aufforderung, mitzuteilen, ob er innerhalb von zwei Jahren beabsichtige, eine versicherungsfreie Tätigkeit aufzunehmen, war jedenfalls nicht mehr unverzüglich. Die Klägerin hätte - unterstellt, dass eine präzisierende Auskunft des G. erforderlich gewesen wäre - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nach Überzeugung des Senats spätestens bis zum Ablauf des weitere Ermittlungen dazu veranlassen können, ob im Fall des G. Aufschubgründe vorlagen. Gründe, weshalb G. erstmals mehr als neun Monate nach seinem Ausscheiden zur Beantwortung der Frage aufgefordert wurde, ob er beabsichtige, innerhalb von zwei Jahren eine versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Die weitere Säumnis bezüglich der Nachentrichtung war mithin verschuldet.

Die Umstellung des EDV-Systems für ca. 41.000 Besoldungsakten im Juni 1998 rechtfertigt die Säumnis jedenfalls nicht, denn das Verschulden der Klägerin liegt bereits darin, dass sie eine unvollständig ausgefüllte "Erklärung zur Nachversicherung - SaZ" des G. entgegengenommen und sich erst im Juni 1999 um die Ergänzung bzw Vervollständigung der Angaben bemüht hat. Soweit das SG und das LSG das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Umstellung des EDV-Systems als nicht ausreichende Rechtfertigung für eine erst nach dem erfolgte weitere Bearbeitung des Vorgangs angesehen haben, hätte für die Klägerin Anlass bestanden, hierzu bereits im Berufungsverfahren substantiiert vorzutragen und insbesondere darzulegen, weshalb und in welchem Zeitraum die EDV-Umstellung eine weitere Bearbeitung der Nachversicherung im Fall des G. objektiv verhindert hatte. Die Tatsache, dass es die Klägerin nach eigenem Vortrag bei der Umstellung des EDV-Systems "vermutlich übersehen habe, die vollständige Erklärung von G. anzufordern", spricht jedoch für ein (Organisations-)Verschulden der Klägerin.

Im Ergebnis unerheblich ist daher, ob die "Hinweise zur Nachversicherung" des VDR (vgl hierzu Liebich, DAngVers 1998, 278, 279) eine für die Beteiligten verbindliche Regelung darstellen. Die Verwaltungspraxis der Klägerin, entsprechend diesen Hinweisen dem Schuldner der Nachversicherungsbeiträge in der Regel drei Monate Prüfzeit einzuräumen, um das Vorliegen von Aufschubgründen und die Höhe der Beitragszahlung festzustellen, mag in Anbetracht der Vielzahl der Nachversicherungsfälle bei SaZ die Verwaltungsverfahren vereinfachen, weil dieser Zeitraum im Regelfall wohl notwendig ist, um das Vorliegen bzw Nichtvorliegen von Aufschubgründen mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Es kann dahinstehen, ob diese "verwaltungspraktischen" Hinweise dazu führen können, im Einzellfall dem Versorgungsträger die Berufung auf eine darüber hinausgehende unverschuldete Säumnis abzuschneiden oder den Versicherungsträger daran zu hindern, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte bereits ab einem früheren Zeitpunkt von einer verschuldeten Säumnis auszugehen. Vorliegend ist nach den vom LSG getroffenen Feststellungen jedenfalls ab dieser Drei-Monats-Frist von einer nicht unverschuldeten Säumnis auszugehen; für den davor liegenden Zeitraum werden von der Beklagten jedoch keine Säumniszuschläge geltend gemacht.

Die Berechnung der geforderten Säumniszuschläge der Höhe nach ist unter den Beteiligten unstreitig. Insoweit sind auch Rechtsanwendungsfehler nicht ersichtlich.

Soweit sich die Klägerin auf eine Unbilligkeit hinsichtlich der Zahlung der Säumniszuschläge beruft, ist die danach in Betracht zu ziehende Anwendung des § 76 SGB IV im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen, weil es hier erst und nur um die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Forderung geht. Die Frage der Stundung oder des Erlasses gemäß § 76 SGB IV stellt sich erst bei der Durchsetzung der Forderung, nicht schon bei deren Festsetzung (BSGE 69, 301 = SozR 3-2400 § 76 Nr 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3305
NAAAC-15051