Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB III § 223 Abs 2
Instanzenzug:
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 29.087,63 DM, der ihm in der Zeit vom bis von der Beklagten für die Beschäftigung des Arbeitnehmers K. (K.) gewährt worden war.
Der Kläger stellte mit Wirkung zum den Arbeitslosen K. (geboren am ) als einzigen Arbeitnehmer in seinem Handwerksbetrieb ein (Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit von drei Monaten: vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres). Vor der Einstellung hatte der Kläger die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses beantragt, den ihm die Beklagte in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (zuzüglich einer Pauschale von 22 % für Sozialversicherungsbeiträge) für die Zeit vom bis bewilligte (Bescheid vom ). Sowohl das Antragsformular als auch der Bescheid der Beklagten enthielten den Hinweis, dass der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Förderungszeitraums beendet werde, außer wenn ua der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. In der Folgezeit zahlte die Beklagte für die gesamte Dauer des Förderungszeitraums insgesamt 29.087,63 DM.
Am unterrichtete der Kläger die für die Sachbearbeitung des Eingliederungszuschusses zuständige Stelle des damaligen Arbeitsamtes G. darüber, dass die Auftragslage in seinem Betrieb rückläufig sei und er deshalb unter Umständen Herrn K. werde entlassen müssen. Am erfolgte ein erneuter Anruf, wonach die Entscheidung über die Entlassung noch nicht getroffen sei, er - der Kläger - Änderungen jedoch umgehend mitteilen werde. Mit Schreiben vom unterrichtete der Kläger die Beklagte dann, dass das Arbeitsverhältnis des K. durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum gekündigt worden sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei im Hinblick auf den Wegfall des Hauptkunden und einen dadurch verursachten Auftrags- und Umsatzrückgang um mehr als 90 % erforderlich geworden, um eine endgültige Schließung des Betriebes zu verhindern. Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger den bewilligten Eingliederungszuschuss unter Berufung auf § 223 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der bis geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) zurück (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).
Die am erhobene Klage hatte weder erst- noch zweitinstanzlich Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <SG> vom ; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht ihre Rückforderung auf § 223 Abs 2 SGB III in der bis geltenden Fassung gestützt. Danach sei der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis - wie vorliegend - während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet werde. Nach § 223 Abs 2 Satz 2 sei - soweit vorliegend einschlägig - eine Rückzahlungsverpflichtung nur ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, weil eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus betrieblichen Gründen nur dann möglich sei, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei, dann jedoch ohnedies unter Einhaltung der ansonsten für eine ordentliche Kündigung maßgeblichen Kündigungsfrist. Damit seien jedoch die Voraussetzungen des § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III nicht erfüllt. Soweit das Landesarbeitsamt Hessen in einer Rundverfügung (27/99) vom im Einzelfall von einem Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung ua bei dramatischem Auftrags-/Absatzrückgang, Gefahr der Insolvenz und wesentlicher struktureller Veränderungen ausgehe, sei dies für den Rückforderungsanspruch ohne Bedeutung. Bei einer gebundenen Entscheidung wie bei § 223 Abs 2 SGB III bleibe kein Raum für davon abweichende Verwaltungsvorschriften oder eine daraus resultierende rechtswidrige Verwaltungsübung. Es bedürfe auch keiner Überlegungen dahin, ob die gegenüber dem Kläger geltend gemachte Rückforderung etwa unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbotes rechtswidrig sei. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers K. sei durchaus im Interesse des Klägers gewesen, der aus dieser Tätigkeit einen wirtschaftlichen Nutzen habe ziehen können. Schließlich sei keine Befreiung des Klägers von der Rückzahlungspflicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch möglich. Der Beklagten sei kein Beratungsfehler vorzuwerfen. Soweit der Kläger von der Beklagten anlässlich seiner Anrufe im September 1999 einen Hinweis auf eine zeitlich frühere Kündigung des Arbeitnehmers K. erwartet habe, ohne einen solchen Hinweis erhalten zu haben, liege hierin deshalb kein Beratungsfehler, weil sich die mögliche Kostenersparnis durch eine frühere Kündigung als Selbstverständlichkeit darstelle; außerdem sei zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals ein Anruf bei der Beklagten belegt sei - am -, eine rechtmäßige Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gegenüber dem Arbeitnehmer K. ohnedies vor Ablauf des Förderungszeitraums nicht mehr möglich gewesen, sodass dies an der Rückzahlungspflicht im geltend gemachten Umfang nichts geändert hätte.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine fehlerhafte Auslegung des § 223 Abs 2 SGB III. Dieser Vorschrift komme Strafcharakter zu, weil mit der Folge der ansonsten drohenden Rückzahlungsverpflichtung ein gewisser Druck auf Arbeitgeber ausgeübt werde, das Beschäftigungsverhältnis nicht ohne wichtigen Grund zu beenden. Dieser Strafcharakter entfalle jedoch, wenn dem Arbeitgeber aus der Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers kein wirtschaftlicher Nutzen erwachse. Wende man § 223 Abs 2 SGB III wie das LSG auch in den Fällen unverschuldeter betrieblicher Schwierigkeiten an, verstoße dies gegen Art 14 Grundgesetz (GG) iVm dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Unter diesen Voraussetzungen hätte das LSG die Rundverfügung der Beklagten über das Absehen von der Rückzahlung des Eingliederungszuschusses beachten müssen; diese greife nur das auf, was ohnedies Rechtens sei. Außerdem habe das LSG mit seiner Entscheidung gegen § 136 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen, weil die Entscheidungsgründe unverständlich seien. Hierin liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Abs 1 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO). Das LSG habe offensichtlich die erheblichen betrieblichen Schwierigkeiten und den bereits im September 1999 festgestellten Umsatzrückgang auf Null als feststehend anerkannt, dies jedoch bei der Annahme eines wirtschaftlichen Nutzens aus der Beschäftigung des Arbeitnehmers K. nicht berücksichtigt. Das LSG hätte im Einzelnen darlegen müssen, warum nach seiner Ansicht ungeachtet des nachgewiesenen Umsatzrückgangs bereits im September 1999 aus der Beschäftigung des K. (noch) wirtschaftlicher Nutzen habe gezogen werden können. Es hätte hierbei zwingend herausarbeiten müssen, aus welchen rechtlichen Erwägungen evtl ein zu Beginn der Beschäftigung vorliegender wirtschaftlicher Nutzen geeignet gewesen sei, den später weggefallenen Nutzen auch unter Berücksichtigung der zusätzlich zum Umsatzrückgang eingetretenen finanziellen Verluste/Belastungen zu kompensieren.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Gründe der Entscheidung des LSG. Die Verneinung eines wirtschaftlichen Nutzens als Saldo der Beschäftigung könne im Übrigen nicht zur Folge haben, dass der Rückforderungsanspruch am verfassungsrechtlichen Übermaßverbot scheitere. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei eine Folge des unternehmerischen Risikos; es sei deshalb nicht unzumutbar, dem Kläger dieses Risiko zu belassen und ihm die Rückzahlungspflicht aufzuerlegen.
II
Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
Zu Recht hat die Beklagte vom Kläger den gezahlten Eingliederungszuschuss gemäß § 223 Abs 2 SGB III in der bis geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom (BGBl I 594) zurückverlangt. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass sich die Rückzahlungspflicht gemäß § 422 Abs 1 SGB III nach den Vorschriften richtet, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung galten, und dass es hierzu weder der Aufhebung des Bewilligungsbescheides bedarf noch Vertrauensgesichtspunkte zu beachten sind (BSGE 89, 192 ff = SozR 3-4300 § 422 Nr 2; -, AuB 2002, 247 ff; Urteil vom - B 7 AL 132/01 R; Urteil vom - B 11 AL 73/01 R; Urteil vom - B 7 AL 38/02 R -, Breithaupt 2003, 524 ff).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Bewilligungsbescheid bilde ohne Aufhebung noch den formellen Rechtsgrund für die Leistung (dazu Eicher in Hennig, SGB III, § 331 Rz 2 mwN zur Rspr des BSG, Stand Februar 2004), und die Beklagte müsse sich deshalb jeder Verfügung iS des § 31 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) enthalten, die zum Nachteil des Betroffenen von der Verfügung des Bewilligungsbescheids abweicht (dazu in anderem Zusammenhang: BSGE 72, 111, 117 = SozR 3-4100 § 117 Nr 9; BSG SozR 4100 § 117 Nr 21). Denn unabhängig davon, ob der Bewilligungsbescheid im Einzelfall mit einer auflösenden Bedingung (§ 32 SGB X) versehen war, erledigt er sich gemäß § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise mit Erlass des Rückzahlungsbescheids. Hiermit verliert er auf Grund der gegenüber den §§ 45 ff SGB X spezielleren Regelung (§ 37 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil <SGB I>) des § 223 Abs 2 SGB III seine Wirkung als Behaltensgrund, weil der mit der Förderung verfolgte Zweck nicht erreicht wurde (condictio causa data, causa non secuta).
Insbesondere muss auf diese Weise nicht auf § 47 SGB X zurückgegriffen werden, der regelmäßig nicht zur Anwendung käme (vgl dazu BSGE 87, 219 ff = SozR 3-1300 § 47 Nr 1). § 223 Abs 2 SGB III (ab : § 221 Abs 2 SGB III) ist deshalb, soweit es die Nichteinhaltung der Beschäftigungs-"Pflicht" in der Förderungs- und Nachförderungszeit betrifft, auch die gegenüber § 50 Abs 1 und 2 SGB X speziellere Vorschrift und verdrängt diese Regelungen insoweit. Nur außerhalb des Regelungsbereichs von § 223 Abs 2 SGB III bleiben die Vorschriften der §§ 45 ff SGB X anwendbar. Hebt die BA gleichwohl - zu Unrecht - den Bewilligungsbescheid auf und stützt sie ihre Rückzahlungsforderung auf § 50 Abs 1 SGB X oder wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung auf § 50 Abs 2 SGB X, bedarf es keiner Umdeutung der Erstattungsverfügung in eine Rückzahlungsverfügung (offengelassen in BSGE 89, 192, 194 = SozR 3-4300 § 422 Nr 2); denn eine Umdeutung (§ 43 SGB X) ist nur erforderlich, wenn die Regelung des Verwaltungsakts selbst, nicht nur seine Begründung, betroffen ist (BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9; BVerwGE 80, 96, 97). Bei Anwendung des § 223 Abs 2 SGB III statt des § 50 Abs 1 oder 2 SGB X würde die Rückzahlungsverfügung nur auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt (vgl zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens -, DBlR Nr 4750a zu § 137 AFG); auf die Aufhebung der Bewilligung käme es nicht an.
Nach § 223 Abs 2 SGB III in der bis geltenden Fassung ist der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; der Kläger hat das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers K. im so genannten Nachbeschäftigungszeitraum beendet. § 223 Abs 2 Satz 2 SGB III sieht drei Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht vor. Einschlägig ist allenfalls Nr 1 dieser Norm, wonach der Eingliederungszuschuss dann nicht zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei einer Kündigung wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers (im Ergebnis ) und selbst bei einer Kündigung wegen Betriebsaufgabe (im Ergebnis -, AuB 2002, 247 ff) nicht vor. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) berechtigen wirtschaftliche Gründe - bis hin zur Betriebsaufgabe - den Arbeitgeber nicht, eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auszusprechen. Vielmehr ist in aller Regel nur eine ordentliche Kündigung denkbar. Ausnahmen wurden dann zugelassen, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen und eine Versetzung in einen anderen Betrieb nicht möglich ist, wobei dann jedoch wiederum eine Kündigungsfrist wie bei einer ordentlichen Kündigung einzuhalten ist - außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - (BAGE 48, 220, 226; BAG NZA 1998, 833 ff mwN; - mwN; Urteil vom - 2 AZR 518/92 - mwN; Urteil vom - 2 AZR 84/92 - mwN). Damit sind bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen, selbst wenn sie als außerordentliche ausgesprochen werden dürfte, allerdings die Voraussetzungen des § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III gerade nicht erfüllt, weil auch dann die Kündigung nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist. Hintergrund dieser Rechtsprechung des BAG ist, dass der Arbeitgeber das Unternehmer- und Betriebsrisiko trägt, dessen er sich nicht ohne Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers entledigen darf.
Aus diesem Grund hat das LSG auch zu Recht einen Verstoß der Vorschrift gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgelehnt. Vorrangig misst sich die Verfassungsmäßigkeit der Norm entgegen der Ansicht des Klägers an Art 12 GG, weil § 223 Abs 2 SGB III - wenn auch nur mittelbar - eine Berufsausübungsregelung enthält. Denn der Arbeitgeber soll durch die Rückzahlungspflicht der ihm gezahlten Zuschüsse beeinflusst werden, den Arbeitnehmer für einen Mindestzeitraum zu beschäftigen, um möglichst eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen (vgl BT-Drucks 13/4941 S 193 zu § 221). Insoweit hat die Norm jedoch entgegen der Ansicht des Klägers keinen Strafcharakter.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind gesetzliche Regelungen der Berufsausübung statthaft und bleiben im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art 12 Abs 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl nur BVerfGE 81, 156, 188 f mwN = SozR 3-4100 § 128 Nr 1). Das GG lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen jedoch ein erhebliches Maß an Freiheit und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden arbeits- oder sozialpolitischen Ziele eine ebenso weite Gestaltungsfreiheit wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele ein (BVerfGE aaO mwN). Der Gesetzgeber darf bestimmte Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen; dabei ist seine Gestaltungsfreiheit in den Fällen noch größer, in denen die Regelung - wie hier - keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (BVerfG aaO mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verstößt § 223 Abs 2 SGB III nicht gegen Art 12 GG. Die Regelung ist geeignet, die vorzeitige Entlassung eines Arbeitnehmers zu verhindern, dessen Beschäftigung durch Zuschüsse an den Arbeitgeber gefördert worden ist. Im Rahmen des dem Gesetzgeber zuzugestehenden Gestaltungsfreiraums ist die volle Rückzahlungspflicht ohne Rücksicht auf betriebliche Gründe auch erforderlich. Es muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben, wie stark der Druck auf den Arbeitgeber ausgestaltet sein soll, einen geförderten Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen oder von einer Förderung von vornherein Abstand zu nehmen. Der Arbeitgeber wird auch nicht unzumutbar belastet; denn er hat vor bzw zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Wahl, auf eine Förderung zu verzichten oder einen nicht zu fördernden Arbeitnehmer einzustellen. Gerade beim Vergleich zur Situation der Einstellung eines nicht zu fördernden Arbeitnehmers wird auch deutlich, dass die Ausführungen des LSG zum wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitgebers durch die Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zu beanstanden sind. Denn hätte der Kläger einen nicht geförderten Arbeitnehmer eingestellt, hätte er in dieser Zeit die vollen Entgeltkosten ohnedies tragen müssen. Zwischenzeitlich hat er die Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu geringeren Eigenkosten genutzt. Eine Saldierung iS eines konkreten finanziellen, am Gewinn orientierten Nutzens ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich. Er wird durch die Rückzahlungspflicht nur so gestellt, wie er stehen würde, wenn eine Förderung nicht stattgefunden hätte, allerdings mit der Besonderheit, dass die zwischenzeitlich gezahlten Zuschüsse im Ergebnis wie ein zinsloses Darlehen wirken.
Die Rückzahlungspflicht des § 223 Abs 2 SGB III verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GG. Insoweit stellt die Bewilligung des Zuschusses als Leistung an den Arbeitgeber mangels Privatnützigkeit (Ermessensleistung, Rückzahlungsrisiko), Äquivalenz (fehlende Eigenleistung) und fehlenden Existenzsicherungscharakters (vgl dazu insgesamt nur Spellbrink im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 39 RdNr 9 ff mwN) keine eigentumsgeschützte Rechtsposition dar. Im Übrigen würde ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition die Verschlechterung einer früheren Rechtsposition voraussetzen (BVerfGE 72, 9 ff = SozR 4100 § 104 Nr 13 S 14 f; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 1 S 6; ). Gerade dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Leistung von vornherein unter der Voraussetzung der Rückzahlungspflicht in bestimmten Fällen gewährt wird und einer dieser Fälle eingetreten ist. Schon aus diesem Grund scheidet auch ein Eingriff unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl dazu Jarass/ Pieroth, GG, 5. Aufl 2000, Art 14 RdNr 10 mwN) aus, wenn man wie der Kläger davon ausgeht, dass durch die Belastung mit der Rückzahlungspflicht der Grundrechtsbereich tangiert ist. Die reine Belastung mit Geldzahlungspflichten fällt nämlich ohnedies nicht unter den Schutzbereich des Art 14, wenn sie nicht ausnahmsweise erdrosselnde Wirkung besitzt (BVerfGE 95, 267, 301 mwN).
War somit die Rückzahlungsforderung der Beklagten von § 223 Abs 2 SGB III gedeckt, kann der Kläger sein Begehren auch nicht auf die Rundverfügung 27/99 des Landesarbeitsamtes Hessen vom stützen. Denn bei der gebundenen Verwaltung können sich aus Verwaltungsvorschriften keine über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehenden Rechte ergeben (BSGE 65, 198, 200 = SozR 5870 § 2 Nr 62). Im Übrigen dürfte nach dem Wortlaut der Rundverfügung, die sich in der Leistungsakte der Beklagten befindet, davon auszugehen sein, dass sie keine Anweisungen zur Auslegung des § 223 Abs 2 SGB III enthält, sondern zum Erlass nach § 76 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Das BSG hat bereits entschieden, dass der Leistungsträger nicht verpflichtet ist, mit einem Rückzahlungsanspruch zugleich über dessen Erlass zu entscheiden (BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 18; SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 15; SozR 3-3900 § 22 Nr 1 S 6; BSGE 85, 83, 85 = SozR 3-4100 § 186b Nr 1). Dieser ist damit nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, weil die Beklagte über einen Erlass auch keine Entscheidung getroffen hat. Zwar ist es denkbar, hiervon Ausnahmen wegen unzulässiger Rechtsausübung zuzulassen (vgl dazu Eicher in Hennig, SGB III, § 328 Rz 69, Stand Februar 2004); dies würde jedoch eine Ermessensreduzierung in dem Sinne voraussetzen, dass nur der Erlass die einzig denkbare und rechtmäßige Entscheidung ist. Weder ergibt sich dies aus der Rundverfügung, die den Arbeitsämtern nur im Einzelfall einen Verzicht zubilligt, noch ist unabhängig hiervon eine derartige Ermessensschrumpfung ersichtlich.
Soweit der Kläger sich beim LSG noch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen hat, wird auf die Ausführungen im Berufungsurteil verwiesen.
Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel des Verstoßes gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG (Fehlen der Entscheidungsgründe) liegt ebenfalls nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Entscheidungsgründe des LSG, soweit es dessen Ausführungen zum wirtschaftlichen Nutzen des Klägers an der Beschäftigung des Arbeitnehmers K. betrifft, nicht unverständlich; eine Gleichsetzung mit dem Fehlen von Urteilsgründen ist schon deshalb nicht möglich. Eine Entscheidung ist andererseits nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandelt oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sind (BSG, Beschlüsse vom und - B 4 RA 67/03 B und 7 BAr 61/84). Letztlich rügt der Kläger vorliegend nur, die Gründe des LSG-Urteils seien sachlich unvollständig, unzureichend und fehlerhaft; darin ist kein Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG zu sehen (BSG, Beschlüsse vom und - B 7 AL 32/02 B und B 2 U 189/98 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG in der bis geltenden Fassung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAC-14269