BSG Urteil v. - B 7 AL 48/01 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB III § 223; SGB III § 422; SGB III § 223 Abs 2

Instanzenzug: LAG Hessen SG Marburg

Gründe

I

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision dagegen, dass die Vorinstanzen ihren Anspruch auf Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen auf die Hälfte des Förderungsbetrags (9.800 DM) begrenzt haben.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der früheren Klägerin, die Inhaberin eines Autohauses war. Die Beklagte bewilligte der früheren Klägerin durch Bescheid vom einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 2.800 DM monatlich für die Beschäftigung des Arbeitnehmers C. M. ab bis . Das Arbeitsverhältnis wurde zum beendet. Die frühere Klägerin unterrichtete die Beklagte am über die Kündigung des C. M. Die Beklagte hatte zuvor Eingliederungszuschüsse für die Monate Mai bis November 1998 in Höhe von insgesamt 19.600 DM an die frühere Klägerin gezahlt.

Mit Bescheid vom hob die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid "gemäß § 47 SGB X" auf und forderte von der früheren Klägerin die Rückzahlung der Eingliederungszuschüsse gemäß § 223 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 19.600 DM. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom ).

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom abgeändert, "soweit ein Erstattungsanspruch von mehr als 9.800 DM geltend gemacht" werde. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für die angefochtene Verwaltungsentscheidung sei § 223 Abs 2 SGB III in der ab geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze (2. SGB III-ÄndG vom , BGBl I 1648). Allerdings seien die Voraussetzungen für einen völligen Wegfall der Rückzahlungspflichten nach § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III nF nicht erfüllt, weil die frühere Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers gelegen hätten, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die der Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegen gestanden hätten, zu kündigen. Nach § 223 Abs 2 Satz 3 SGB III in der ab geltenden Fassung sei die Rückzahlung jedoch auf die Hälfte des Förderungsbetrags begrenzt, weshalb der Beklagten nur ein Erstattungsanspruch in Höhe von 9.800 DM zugestanden habe.

Gegen dieses Urteil hat lediglich die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung durch Urteil vom zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden, soweit es den Erstattungsanspruch der Beklagten auf 9.800 DM begrenzt habe. Maßgeblich sei hier § 223 Abs 2 SGB III in der ab geltenden Fassung. Die Beklagte habe ihre Verwaltungsentscheidung über die Erstattungsforderung am getroffen. Die Befugnisse der Beklagten richteten sich jeweils nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes könnten nicht entgegenstehen, weil die Rechtsänderung des § 223 SGB III die Leistungsempfänger begünstige. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Falle eines zulässigen Widerrufsvorbehalts gemäß § 32 Abs 2 Nr 3 Zehntes Buch Soziagesetzbuch (SGB X) in dem begünstigenden Bescheid vom die Anwendung neuen Rechts durch die Ausübung eines Widerrufs gemäß § 47 Abs 1 Nr 2 SGB X hätte verhindern können. Hiergegen spräche bereits der Rechtsgedanke des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X, wonach eine Rechtsänderung zu Gunsten des Betroffenen mit Wirkung für die Vergangenheit zu beachten sei. Der Bescheid der Beklagten vom sei jedoch überhaupt nicht mit einem zulässigen Widerrufsvorbehalt versehen gewesen. An keiner Stelle des Bescheides werde für einen objektiven Betrachter der Wille erkennbar, den Eingliederungszuschuss insoweit unter dem Vorbehalt eines Widerrufs zu bewilligen. § 422 Abs 1 SGB III stehe der Geltung neuen Rechts ebenfalls nicht entgegen. Die dort vorgeschriebene Weitergeltung alten Rechts im Falle einer Änderung des SGB III im Bereich der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung beziehe sich schon nach dem Wortlaut nur auf die Bewilligung der Leistungen, nicht jedoch auf die Aufhebung einer bestandskräftigen Bewilligung und die hieran anknüpfende Erstattung der erbrachten Leistungen. Der Zweck des § 422 SGB III bestehe darin, Beziehern von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Planungssicherheit zu geben. Deshalb sollten die zu Maßnahmebeginn bzw zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften für laufende Fälle regelmäßig weiter anwendbar bleiben. § 422 Abs 1 SGB III sei jedoch nicht auf eingreifende Entscheidungen der Beklagten übertragbar. Vielmehr handele es sich um eine Spezialregelung bei der Bewilligung von Leistungen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung der §§ 223, 422 SGB III. Entgegen der Auffassung des LSG sei § 223 Abs 2 SGB III in der ab geltenden - alten - Fassung anzuwenden. Bei dieser Regelung handele es sich um eine eigenständige Erstattungsgrundlage und um einen Sondertatbestand zur Verhinderung von Missbrauch und Zweckverfehlungen bei Eingliederungszuschüssen. Da der Gesetzgeber der Neufassung des § 223 Abs 2 SGB III ab keine rückwirkende Kraft beigelegt habe, sei diese auf den strittigen Sachverhalt nicht anzuwenden. Vielmehr stehe einer Anwendung des § 223 Abs 2 SGB III in der ab geltenden Fassung die Vorschrift des § 422 SGB III entgegen. § 422 SGB III normiere einheitlich eine Vorschrift über Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, wobei die Regelungen über den Ausschluss und die Rückzahlung ebenfalls als Vorschriften über Leistungen der aktiven Arbeitsförderung iS des § 422 SGB III anzusehen seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

II

Auf die zulässige Revision der Beklagten sind das Urteil des LSG aufzuheben, das Urteil des SG zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Das SG hat den Widerrufsbescheid der Beklagten für rechtmäßig gehalten und die Klage insoweit abgewiesen. Die daraus resultierende "Erstattungsforderung" hat es allerdings auf die Hälfte des Förderungsbetrags begrenzt. Das LSG hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten bestätigt. Daraus könnte folgen, dass sich ein Anspruch der Beklagten auf den vollen Erstattungsbetrag schon aus § 50 Abs 1 SGB X ergeben könnte, wenn die in § 223 Abs 2 Satz 3 SGB III nF (in der ab maßgeblichen Fassung des 2. SGB III-ÄndG) vorgesehene Begrenzung der Rückzahlung auf die Hälfte des Förderungsbetrags als Modifizierung des § 50 Abs 1 SGB X zu betrachten wäre. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil § 223 Abs 2 Satz 3 SGB III nF vorliegend keine Anwendung findet. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten gemäß §§ 47, 50 SGB X trotz der teilweisen Rechtskraft des Urteils des SG einer Umdeutung in einen Rückforderungsbescheid allein und ausschließlich nach § 223 Abs 2 SGB III nF zugänglich wäre.

Denn das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 223 Abs 2 SGB III iVm § 422 SGB III. Entgegen der Rechtsansicht des LSG findet auf die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses § 223 Abs 2 SGB III aF (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes <AFRG>) und nicht § 223 Abs 2 SGB III in der ab geltenden - neuen - Fassung Anwendung. Die Rückzahlung war daher nicht auf die Hälfte des Förderungsbetrags begrenzt, wie § 223 Abs 2 Satz 3 SGB III nF vorschreibt.

Maßgebend für die Frage, ob bei Änderungen des SGB III altes - vor der Rechtsänderung geltendes - oder neues Recht anzuwenden ist, ist die allgemeine Übergangsregelung des § 422 SGB III (ebenfalls idF des AFRG), und zwar unabhängig davon, dass die hier streitige Rückzahlung des Eingliederungszuschusses von der Beklagten erst im Oktober 1999 geltend gemacht worden ist. § 422 SGB III sieht als "Grundsatz bei Rechtsänderungen" vor: Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder Maßnahme die Vorschriften der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung anzuwenden, wenn vor diesem Tag 1. der Anspruch entstanden ist, 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme bewilligt worden ist (§ 422 Abs 1 SGB III). Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt worden, richtet sich die Verlängerung nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung gilt (§ 422 Abs 2 SGB III). Da die Eingliederungszuschüsse an den Arbeitgeber, die nach § 3 Abs 2 Nr 2 iVm § 3 Abs 4 SGB III (idF des AFRG) zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gehören, durch Bescheid vom bewilligt worden sind und dieser Tatbestand vor dem liegt, sind die Voraussetzungen des § 422 Abs 1 SGB III für die Anwendung alten - dh hier: des vor dem geltenden - Rechts erfüllt. Eine Verlängerung ist nicht erfolgt, sodass § 422 Abs 2 SGB III hier vernachlässigt werden kann (vgl dazu auch Urteil des Senats vom heutigen Tage - B 7 AL 68/01 R -).

Damit gilt aber auch für die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses § 223 Abs 2 SGB III aF. Denn auch die Rückzahlung nach dieser Regelung betrifft "Leistungen der aktiven Arbeitsförderung", auf die die Übergangsregelung des § 422 SGB III Anwendung findet. Diese Regelung bezieht sich - schon nach ihrem Wortlaut - nicht nur auf laufende Leistungen bzw Leistungsfälle, die bei Eintritt der Rechtsänderung noch nicht abgeschlossen sind, sondern auf das gesamte Gebiet der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, hier auf das Gebiet der Eingliederungszuschüsse nach §§ 217 ff SGB III, zu dem auch § 223 SGB III gehört. Insoweit sind die Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungszuschüsse (§§ 217 ff SGB III) und deren Rückzahlung (§ 223 Abs 2 SGB III) - entgegen der Meinung des LSG - einheitlich als Vorschriften über "Leistungen der aktiven Arbeitsförderung" iS des § 422 SGB III anzusehen.

Für diese Auslegung spricht zunächst der Rechtscharakter der Übergangsvorschrift, die für künftige Rechtsänderungen gesonderte Übergangsregelungen entbehrlich machen will und daher nach ihrer Tendenz grundsätzlich umfassende Geltung für das Gebiet beansprucht, auf das sie bezogen ist. Das ergibt sich ferner auch daraus, dass § 223 SGB III im weiteren Sinne in das Leistungsrecht eingebunden ist. Er enthält sowohl materiell-rechtliche Regelungen über negative Anspruchsvoraussetzungen (Förderungsausschluss nach § 223 Abs 1 SGB III) als auch über die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses (in § 223 Abs 2 SGB III). Damit kommt eine Verzahnung von Leistungs- und Rückforderungsrecht schon im systematischen Standort der Normen zum Ausdruck. Zum anderen ist § 223 Abs 2 SGB III eine Sondervorschrift, die eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen darstellt. Auf Grund dieser Regelung bedarf es nicht etwa einer gesonderten Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung; auch ist diese Bewilligung, um eine spätere Rückforderung zu ermöglichen, von der Beklagten nicht mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen (so etwa noch die Rechtslage unter Geltung des § 49 Abs 4 Arbeitsförderungsgesetz <AFG> idF des 5. Gesetzes zur Änderung des AFG vom , BGBl I 1198, in Kraft bis ; vgl auch BSG SozR 4100 § 54 Nr 5 zur Erstattung von Eingliederungsbeihilfe). Vielmehr dient die Verbindung von Leistungs- und Rückzahlungsrecht bei der Gewährung von Eingliederungszuschüssen dazu, insgesamt das Förderungsziel dieser Zuschüsse zu unterstützen. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Rückzahlungspflicht auch dann eintritt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem Ende des Förderungszeitraums (längstens jedoch innerhalb von zwölf Monaten) beendet wird. Die Rückzahlungsvorschrift des § 223 Abs 2 SGB III dient damit unmittelbar der Absicherung des Leistungszwecks. Die vom LSG zutreffend herausgearbeitete Differenz von Erstattungs- und Leistungsansprüchen bleibt hiervon unberührt.

Die Anwendung des § 422 SGB III auf die Rückzahlungsverpflichtung entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Zu § 422 SGB III wurde in der Begründung zum AFRG ausgeführt (vgl BT-Drucks 13/9491, S 226): "Um Beziehern von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere Arbeitgebern und Trägern von Maßnahmen Planungssicherheit zu geben und die Arbeitsämter vom Aufrollen laufender Fälle zu entlasten, sollen die zu Maßnahmebeginn bzw im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften für laufende Fälle regelmäßig weiter anwendbar bleiben, soweit nicht Sonderregelungen etwas anderes bestimmen". Die Norm verfolgt ersichtlich den Zweck, Bezieher von Leistungen vor späteren Einschränkungen im Leistungsrecht zu schützen, soweit der Anspruch bereits entstanden ist, die Leistung zuerkannt worden ist oder die Maßnahme begonnen hat. Es wird zu Recht ausgeführt, dass diese Norm insgesamt dem im Rechtsstaatsprinzip (vgl Art 20 Abs 1 Grundgesetz) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes bei Rechtsänderungen Rechnung trage (so Schlegel in Hennig, SGB III, RdNr 1 zu § 422). Durch § 422 SGB III sollen - iS dieses Grundsatzes - die einmal in Gang gesetzten Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Recht behandelt werden, das zu dem Zeitpunkt galt, als die Voraussetzungen des § 422 Abs 1 SGB III vorlagen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rückzahlung solcher Leistungen. Der Arbeitgeber soll darauf vertrauen dürfen, dass sich die Rückzahlungsvoraussetzungen nicht nach den in § 422 Abs 1 SGB III genannten Zeitpunkten zu seinen Lasten ändern. Dass dieser Grundsatz hier ausnahmsweise - wegen zwischenzeitlicher Verbesserung der Rückzahlungsvoraussetzungen - zu Lasten der Arbeitgeber wirkt, kann nicht dazu führen, die Grundstruktur des § 422 SGB III (es bleibt aus Gründen der Planungssicherheit bei dem zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme etc geltenden Recht) umzukehren. Denn es geht nicht nur um Planungssicherheit für den Leistungsempfänger, sondern auch um Rechtssicherheit und -klarheit für die Bundesanstalt für Arbeit. Dieser Gesichtspunkt der Kontinuität wird auch dadurch unterstrichen, dass das Gesetz nicht zwischen begünstigenden und belastenden Gesetzesänderungen differenziert.

Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung auch in der Übergangsvorschrift des § 426 SGB III, der die Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das SGB III regelt und in seinen Absätzen 1 und 2 weitgehend mit § 422 SGB III übereinstimmt, der Übergangsgrundsätze für Rechtsänderungen des SGB III normiert. Aus § 426 Abs 3 SGB III (eingefügt durch das Erste Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze <1. SGB III-ÄndG> vom , BGBl I 2970), der eine besondere Übergangsregelung zu § 223 Abs 2 SGB III enthält, ist zu folgern, dass der Gesetzgeber übergangsrechtlich sämtliche Vorschriften des jeweils betroffenen Regelungsbereichs (§ 426 Abs 1, § 422 Abs 1 SGB III) erfassen wollte, also bei dem Regelungsbereich der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch und gerade die Rückzahlungsvorschrift des § 223 Abs 2 SGB III. In § 426 Abs 3 SGB III heißt es: Von der Anwendung des § 223 Abs 2 auf eine Förderung, die nach § 97 AFG erstmals begonnen worden ist, kann abgesehen werden. Diese auf die Ausschussempfehlung vom (BT-Drucks 13/8994) nachträglich in das SGB III eingefügte Regelung ist nach ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass sie sich nur auf den Fall der Verlängerung der Förderung und damit auf § 426 Abs 2 SGB III bezieht, was im Wortlaut des Abs 3 allerdings nur in dem Wort "erstmals" - dh vor einer erfolgten Verlängerung - zum Ausdruck kommt. Im Falle der Verlängerung der Förderung einer nach § 97 AFG begonnenen Maßnahme, die für einen zeitlich begrenzten Zeitraum bewilligt worden ist, ist nämlich grundsätzlich § 426 Abs 2 SGB III anzuwenden, nach dem sich (ebenso wie nach der Parallelvorschrift des § 422 Abs 2 SGB III) die Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Verlängerung geltenden Vorschriften richtet. Dies bedeutet, dass bei einer Entscheidung über die Verlängerung nach dem die Verlängerung grundsätzlich nach der Neuregelung des SGB III zu beurteilen gewesen wäre. § 426 Abs 3 SGB III sieht insoweit - um unbeabsichtigte Härten zu vermeiden (BT-Drucks 13/8984, S 85) - vor, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung, auch wenn die Förderung nach dem SGB III verlängert worden ist, nicht nach dem SGB III zu richten braucht, sondern nach den Vorschriften des AFG richten kann, sofern die Förderung nach § 97 AFG begonnen wurde (vgl dazu zutreffend Knickrehm, in GK-SGB III, § 426 RdNr 17).

Indem § 426 Abs 3 SGB III die grundsätzliche Anwendung des § 426 Abs 2 SGB III voraussetzt, unterstreicht diese Norm, dass der Gesetzgeber offensichtlich davon ausging, dass § 223 Abs 2 SGB III eine Vorschrift über "Leistungen" iS des § 426 Abs 1 SGB III enthält. Dementsprechend wird in der Literatur zu § 426 Abs 1 SGB III die Auffassung vertreten, dass diese Norm sich auf sämtliche Vorschriften des jeweils betroffenen Regelungsbereichs, also ggf auch auf in dem jeweiligen Regelungsbereich vorgesehene spezielle Vorschriften zur Rückabwicklung erstreckt, es sei denn, dass eine Sonderregelung geschaffen worden ist (Knickrehm, aaO, § 426 RdNr 4). Nichts anderes kann im Bereich der Parallelvorschrift des § 422 SGB III gelten.

Wie die allgemeine Übergangsregelung des § 422 Abs 1 SGB III aber selbst zum Ausdruck bringt, gilt sie nur "soweit nichts Abweichendes bestimmt ist". Nach der Systematik des SGB III sieht der Gesetzgeber in §§ 434 ff SGB III bei Gesetzesänderungen üblicherweise spezielle Übergangsvorschriften vor. Aus § 434 SGB III folgt aber, dass der Gesetzgeber des 2. SGB III-ÄndG gerade keine besondere Übergangsregelung zu § 223 Abs 2 SGB III nF normiert hat. Auch dies unterstreicht, dass bei Anwendung des § 422 SGB III die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses nach § 223 Abs 2 SGB III aF zu erfolgen hatte. Etwas anderes kann auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 223 Abs 2 SGB III nF hergeleitet werden. Der Gesetzgeber des 2. SGB III-ÄndG hat - worauf das LSG hingewiesen hat - betont (BT-Drucks 14/873, S 10), dass die Neuregelungen insbesondere dazu beitragen sollten, die Arbeitsförderungsleistungen stärker auf Problemgruppen des Arbeitsmarkts auszurichten. Dies gelte insbesondere für ältere Arbeitslose, für die von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohten Arbeitslosen und arbeitslose Frauen. Die Förderung durch Eingliederungszuschüsse für ältere Arbeitnehmer solle künftig bereits nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit möglich sein; zusätzliche Einstellungen und dauerhafte Beschäftigungsperspektiven seien auch von dem vorgesehenen Verzicht auf die Weiterbeschäftigungspflicht bzw Rückzahlungspflicht bei Zuschüssen zu erwarten. Speziell zu § 223 Abs 2 SGB III heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 14/873, S 16): "Die Neuregelung richtet die Nachbeschäftigungspflicht und die Rückforderung von Eingliederungszuschüssen stärker am Förderungszweck (Ausgleich von Minderleistungen) aus, begegnet Akzeptanzproblemen bei Arbeitgebern und bewirkt einen angemessenen Interessenausgleich". Zutreffend hat die Beklagte insofern darauf hingewiesen, dass offensichtlich auch das Berufungsgericht, das die Gesetzesbegründung zum 2. SGB III-ÄndG ebenfalls ausführlich zitiert, davon ausgeht, die Änderung der Rückzahlungsbedingungen in § 223 Abs 2 SGB III könne ebenso wie die Änderung von Förderungsvoraussetzungen gleichermaßen dem Gesetzeszweck dienen. Die vom Gesetzgeber bezweckten Einstellungsanreize können sich aber naturgemäß in Beschäftigungsfällen, die vor der Rechtsänderung begonnen haben, nicht mehr auswirken. Die Anreizfunktion, die mit einer entsprechenden Neugestaltung der Rückzahlungsvorauszahlungen verbunden ist, geht damit - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - in den Fällen ins Leere, in denen es um die Rückforderung von Leistungen geht, die im Zusammenhang mit einer bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits bestehenden Beschäftigung (bzw beendeten Beschäftigung) und zu den alten Förderungs- und Rückforderungsbedingungen bewilligt worden waren.

Im Hinblick auf das Ziel der Norm, Leistungen bzw Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung grundsätzlich einheitlich nach dem - alten - Recht durchzuführen, das bei Bewilligung der Leistungen bzw Maßnahmebeginn gegolten hat, ist die Regelung in § 422 Abs 1 SGB III, die die Anwendung dieses Rechts nur "bis zum Ende der Maßnahme oder der Leistung" vorsieht, ebenfalls in einem umfassenden Sinne auszulegen. Das alte Recht bleibt grundsätzlich für den gesamten Leistungs- bzw den gesamten Maßnahmezeitraum anwendbar. Dabei dürfte unter dem Ende der Maßnahme iS des § 422 SGB III das Ende des Beschäftigungszeitraums iS des § 223 Abs 2 Satz 1 SGB III (Förderungszeitraum und daran anknüpfender Nachbeschäftigungszeitraum) zu verstehen sein. Wollte man demgegenüber für die Frage der Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Rückforderung abstellen, könnte die Beklagte in dem (eher zu erwartenden) Fall einer Verschlechterung der Förderbedingungen bzw der Verschärfung der Rückzahlungsmodalitäten jeweils durch ein bloßes Zuwarten mit der Rückforderung die Anwendung neuen (für den Arbeitgeber ungünstigeren) Rechts herbeiführen. Dies würde dem Sinn der Regelung völlig widersprechen.

Da mithin die Voraussetzungen des § 422 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB III für die Anwendung alten Rechts erfüllt sind und durch das 2. SGB III-ÄndG nichts Abweichendes bestimmt worden ist, war § 223 Abs 2 SGB III idF des AFRG auf die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers anzuwenden (im Ergebnis ebenso Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, K § 223, RdNr 36). Die Reduzierung des Förderungsbetrags durch § 223 Abs 2 Satz 3 SGB III nF auf die Hälfte gilt für den Kläger nicht.

Nach § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III aF ist der Eingliederungszuschuss nur dann nicht zurückzuzahlen, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dies war hier nach den vom LSG in Bezug genommenen Feststellungen des SG nicht der Fall.

Dementsprechend war das Urteil des LSG aufzuheben, das Urteil des SG abzuändern und die Klage des Klägers insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz in der bis geltenden Fassung ( -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl auch Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, RdNr 1 zu § 197a SGG).

Fundstelle(n):
EAAAC-14257