Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art 103 Abs 1; SGG § 62; SGG § 103; SGG § 128 Abs 2; SGG § 170 Abs 2 Satz 2; SGG § 202; ZPO § 227 Abs 1 Satz 1
Instanzenzug:
Gründe
I
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens der Zulassungsentziehung vorrangig über die Frage, ob ein Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht zu vertagen war.
Der 1942 geborene Kläger ist seit 1983 als praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die zu 8. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) sowie die zu 2. und 3. beigeladenen Krankenkassen (KKn) beantragten im Sommer 1996, ihm wegen gröblicher Pflichtverletzungen die Zulassung zu entziehen. Dem entsprachen der Zulassungsausschuss und der beklagte Berufungsausschuss (Bescheide vom bzw ). Der Beklagte führte aus, der Kläger sei zwar nicht schon wegen gesundheitlicher Mängel zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ungeeignet (wie der Zulassungsausschuss angenommen hatte), ihm seien allerdings mehrere gröbliche Pflichtverletzungen anzulasten. Dabei handele es sich um die nicht genehmigte Beschäftigung des ausländischen Assistenten Dr. A. von Anfang bis mindestens Mitte 1995 und im August 1996 sowie damit zusammenhängende Falschabrechnungen, ständige Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot in den Quartalen I/1993 und II/1994 bis II/1997, mehrfache bestandskräftig gewordene Disziplinarmaßnahmen (Nichtbeantwortung von Krankenkassen-Anfragen <1986: 500 DM Geldbuße>, fehlerhafte Abrechnung von Nachtbesuchen und -zuschlägen <1990: Verweis und 800 DM Geldbuße>, verspätete Abgabe eines Arztberichtes, Nichtbeantwortung von Anfragen und Nichtdurchführung eines Hausbesuches <1997: Verwarnung und 500 DM Geldbuße>, ständige Unwirtschaftlichkeit <1997: Verweis und 3.000 DM Geldbuße>) und die unterlassene Übermittlung von Daten an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Die Summe der Pflichtverstöße zeige, dass der Kläger zu einer auf dem besonderen Vertrauensverhältnis basierenden Zusammenarbeit mit der Beigeladenen zu 8. und den KKn nicht in der Lage oder nicht gewillt sei.
Die dagegen erhobene Klage ist vor dem Sozialgericht (SG) ohne Erfolg geblieben (Urteil vom ). Hiergegen hat der Kläger, der sich im Verfahren vor dem SG und dem Landessozialgericht (LSG) von Rechtsanwalt Dr. G. hat vertreten lassen, im März 2000 Berufung eingelegt, die er im Juli 2000 begründet hat, ua unter Hinweis darauf, dass der Assistent Dr. A. stets eine behördliche Erlaubnis zur ärztlichen Berufsausübung besessen habe. Im Berufungsverfahren ist nach Beiziehung der Akten aus weiteren vom Kläger angestrengten Rechtsstreiten bekannt geworden, dass er sich in seiner Praxis 1999 über längere Zeit von der Ärztin Dr. M. hatte vertreten lassen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am hat der Kläger angegeben, er habe von Ende November 1998 bis Mitte September 1999 aus gesundheitlichen Gründen (ua psychischen Erkrankung) selbst nicht in seiner Vertragsarztpraxis tätig sein können; Dr. M. hatte zuvor erklärt, vom 1. bis nicht in der Praxis gearbeitet zu haben. Der Termin hat mit einem Beweisbeschluss geendet, nach dem zum Abrechnungsverhalten des Klägers seit 1984 ermittelt werden sollte, und der Anberaumung einer neuen Verhandlung für den .
Dem Bevollmächtigten des Klägers sind daraufhin Anfang Oktober 2000 sechs von der zu 8. beigeladenen KÄV eingereichte Leitz-Ordner mit Abrechnungsunterlagen der Quartale I bis III/1999 übersandt worden; dem Kläger ist zudem aufgegeben worden, sich zu mehreren Fragen bis zu äußern. Rechtsanwalt Dr. G. hat im November/ Dezember 2000 drei Mal schriftlich Stellung genommen; ua hat er die Bereitschaft erklärt, dass der Kläger ggf im Vergleichswege auf die Zulassung mit Erreichen des 60. Lebensjahres verzichten und als angestellter Arzt in der Praxis weiterarbeiten könnte. Der Kläger hat am die vom LSG gestellten Fragen persönlich beantwortet. Das LSG hat ferner eine Auskunft des Neurologen und Psychiaters Dr. M. eingeholt, derzufolge der Kläger vom bis fortlaufend "wegen einer depressiven Entwicklung bei erheblichen Belastungsreaktionen und psychotraumatischen Störungen arbeitsunfähig" gewesen ist.
Am ist bei dem LSG ein ärztliches Attest eingegangen, nach dem der Kläger von diesem Tage an bis verhandlungsunfähig sei. Der Termin vom ist daraufhin zunächst auf den , dann auf den - mit einer Terminkollision begründeten Antrag des Rechtsanwalts Dr. G. hin - auf den verschoben worden.
Am hat Rechtsanwalt Dr. G. erneut die Verlegung des Verhandlungstermins wegen ärztlich attestierter Verhandlungsunfähigkeit des Klägers voraussichtlich bis zum beantragt. In der Verhandlung vom ist daraufhin - in Anwesenheit des Anwalts und der Ehefrau des Klägers (die mitgeteilt hat, er sei kardiologisch erkrankt und müsse sich in stationäre Behandlung begeben) - eine Verlegung auf den , 16.00 Uhr erfolgt; das persönliche Erscheinen des Klägers ist insoweit nicht mehr angeordnet worden.
Am hat Rechtsanwalt Dr. G. dem LSG die Niederlegung seines Mandats angezeigt, da der Kläger ihn mit sofortiger Wirkung entpflichtet habe. In einem an den Anwalt gerichteten Schreiben vom , dessen Inhalt auch dem LSG bekannt gegeben worden ist, hat der Kläger angeführt, dass er sich durch Dr. G. in mehrfacher Hinsicht schlecht vertreten fühle. Dieser habe die Klage in einer Disziplinarsache ohne Grund zurückgenommen und sei dafür verantwortlich, dass Frau Dr. M. in den Quartalen I bis III/1999 ohne Erlaubnis als Praxisvertreterin gearbeitet habe; der Anwalt habe auch dazu beigetragen, dass ihm (dem Kläger) nunmehr Abrechnungsbetrug unterstellt werde; der Vorschlag des Anwalts, nur noch 14 Monate als Assistent eines Erwerbers seiner Praxis weiter zu arbeiten, sei beleidigend.
Am hat der Kläger per Fax die Ladung und Vernehmung der Zeugen Frau Dr. M. und Dr. A. beantragt. An diesem Tag hat er bzw - so seine Angabe im Termin - "ein Freund" verschiedene Stellen per Telefax über den ihn treffenden "Entzug der Kassen-Zulassung (Berufsverbot) wegen Mengenüberschreitung nach 18 Jahren Arbeit als praktischer Arzt und Kinderarzt für Ausländer" informiert.
Am sind zur Verhandlung der Kläger, seine Ehefrau und sein Bruder (ein Richter am Oberlandesgericht) sowie eine neue anwaltliche Bevollmächtigte erschienen, Letztere mit der Erklärung, der Kläger habe sie "vor drei Stunden zu Hause mit dem Mandat beauftragt". Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Prozessbevollmächtigte beantragt, ihr vor einer weiteren Stellungnahme Akteneinsicht zu gewähren und den Rechtsstreit bis zum , 14.00 Uhr zu vertagen, nachdem ihr - wie es in der Sitzungsniederschrift heißt - dieser Termin in Aussicht gestellt worden sei. Nach Beratung hat der LSG-Senat diesen Antrag abgelehnt. Der vollzogene Anwaltswechsel und die Vorbereitung der neuen Bevollmächtigten rechtfertigten keine Vertagung, weil der Kläger ausreichend rechtliches Gehör durch seinen vorherigen Prozessbevollmächtigten erhalten habe. Die für den Anwaltswechsel vorgetragenen Gründe seien "für den Senat objektiv nicht nachvollziehbar". Im Übrigen sei das Mandat bereits am entzogen worden. Die Bevollmächtigte hat sodann eine hinsichtlich der Dauer in das Ermessen des Gerichts gestellte Unterbrechung der Verhandlung zur Akteneinsichtnahme beantragt. Der Senat hat nach Beratung diesen Antrag ebenfalls abgelehnt. Den daraufhin gegen alle Richter gestellten Befangenheitsantrag des Klägers hat der Senat als rechtsmissbräuchlich verworfen.
Die Bevollmächtigte hat im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärt, dass sie mangels Vorbereitung und Kenntnis der Akten zur Sache nichts vortragen könne. Der Senat hat dem Kläger, seinem Bruder sowie seiner Ehefrau Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Am Schluss der mündlichen Verhandlung haben der Kläger, seine Prozessbevollmächtigte und seine Beistände beantragt, den Entziehungsbescheid des Beklagten aufzuheben, hilfsweise Schriftsatznachlass nach Akteneinsicht. Am Schluss der Sitzung, um 20.15 Uhr, hat das LSG den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den gelegt.
Mit seinem an diesem Tag verkündeten Urteil hat das LSG die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat habe entscheiden können, da der Kläger einen Sachantrag gestellt habe und sein vorheriges, nur auf die abgelehnte Vertagung abzielendes Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Ein erheblicher Grund für Vertagung oder Unterbrechung der mündlichen Verhandlung habe gefehlt, da die mangelnde Vorbereitung der neuen Prozessbevollmächtigten nicht genügend entschuldigt sei. Der Kläger habe ausreichend rechtliches Gehör während der Tätigkeit seines früheren Prozessbevollmächtigten sowie in der mündlichen Verhandlung vom erhalten. Die behauptete - für den Senat nicht nachvollziehbare - nicht ordnungsgemäße Prozessführung seines früheren Bevollmächtigten mache den Anwaltswechsel im Verhältnis zum Prozessgegner nicht notwendig. Da der Kläger das Mandat bereits am 19. Februar entzogen habe, hätte er einen neuen Bevollmächtigten früher als erst drei Stunden vor Terminsbeginn suchen können. Dass der Kläger bis 27. Februar arbeitsunfähig gewesen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da sich aus der vorliegenden Korrespondenz ergebe, dass er in der Lage gewesen sei, seine Meinung, seine Vorstellungen und sein Begehren zu artikulieren; so habe er selbst angegeben, in dieser Zeit mit einem Freund über das anhängige Verfahren gesprochen zu haben. Er habe schließlich in der mündlichen Verhandlung ausgiebig Gelegenheit gehabt, zum Sach- und Streitstand Stellung zu nehmen. - In der Sache hat das LSG eine Summierung gröblicher Pflichtverstöße des Klägers in der Zeit zwischen 1984 und 1997 bejaht und zudem auf seine Mitverantwortlichkeit für die ohne Genehmigung erfolgten Beschäftigungen von Dr. A. und Frau Dr. M. abgestellt, selbst wenn Mängel auf das Verhalten anderer Beteiligter zurückzuführen seien. Er habe auch noch während des Zulassungsentziehungsverfahrens unrichtige Angaben zur Vertretung gemacht und trotz ärztlich festgestellter psychisch bedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen und der Gefahr von Fehleinschätzungen selbst Patienten behandelt (Urteil vom ).
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Er führt im Einzelnen aus, das LSG habe nicht ungeprüft die Ergebnisse teilweise lange zurückliegender, bestandskräftig gewordener Verwaltungsakte übernehmen dürfen. Für eine Zulassungsentziehung fehle es am Nachweis der Nichteignung für die Tätigkeit als Vertragsarzt. Die Prognose, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Betroffenen nicht mehr möglich erscheine, könne nicht zu Recht gestellt werden. Dem LSG seien in mehrfacher Hinsicht Fehler anzulasten, nämlich in Bezug auf seine Pflicht zur Amtsermittlung und die uneingeschränkte Annahme einer Indizwirkung des Ergebnisses vorangegangener Verwaltungsverfahren sowie hinsichtlich des der Klägerseite nicht gewährten rechtlichen Gehörs infolge Nichtbeteiligung des Hauptbetroffenen an der Ergebnisfindung. Nach dem unzutreffend beschiedenen Befangenheitsantrag habe sich das Gericht ohnehin eines eigenen Votums enthalten müssen. Mit seinen (des Klägers) anzuerkennenden Praxisbesonderheiten und der nicht als verwerflich anzusehenden subjektiven Komponente seines Handelns in der Vergangenheit habe es sich nicht befasst, trotz präsenter Beweismittel in der mündlichen Verhandlung keine Beweiserhebungen zu Art und Schwere der Verstöße (die teilweise bloße Formfehler seien) vorgenommen, die Verteilung von Darlegungs- und Beweislasten verkannt, rechtliche Hinweise zu eventuell erforderlichem ergänzenden Sachvortrag und zu Beweisantritten unterlassen und von der notwendigen Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens gänzlich abgesehen. Insgesamt müsse sein angegriffener Gesundheitszustand mit berücksichtigt werden (der auch zu den Praxisvertretungen geführt habe). Weil Disziplinarbeschlüsse nach fünf Jahren aus den Registerakten entfernt würden, hätten sie nur eine geringe Relevanz für die Feststellung der Nichteignung als Vertragsarzt. Den gesamten Komplex "Anträge, Vertretungsanzeige, Verlängerung von Genehmigungen" hätte das LSG durch Befragung der beteiligten Sachbearbeiter aufklären müssen. Stattdessen habe es sowohl abgeschlossene Angelegenheiten als auch noch streitige, laufende Auseinandersetzungen in sein Urteil eingestellt, ohne aus erfolgten Korrekturen zu Gunsten des Klägers Konsequenzen zu ziehen. Es verstoße gegen den Grundsatz "ne bis in idem", aus demselben Sachverhalt Disziplinarmaßnahmen sowie - im Nachhinein teilweise korrigierte - Honorarkürzungen und zusätzlich die Entziehung der Zulassung herzuleiten. Manipulative oder kriminelle Energie stehe im vorliegenden Fall ebenso wie eine Gefährdung des Patientenwohles ohnehin nicht im Raum. Das Grundrecht aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) sei verletzt, weil der Streit über die Auszahlung von Honoraransprüchen, Kürzungen und Leistungsbewertungen kein Anlass für eine Zulassungsentziehung sein dürfe. Der bei alledem gestellte Antrag, seiner neuen Bevollmächtigten zunächst die Akten des Verfahrens zur Einarbeitung in den Fall zur Verfügung zu stellen, habe im Hinblick auf die im Raum stehende Zulassungsentziehung, die einem faktischen Berufsverbot gleichkomme, nicht als rechtsmissbräuchlich verworfen werden dürfen. Die ergangene Entscheidung müsse als "Nichturteil" qualifiziert werden, sodass an sich an eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des LSG bzw sogar an ein anderes LSG zu denken sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom und des Sozialgerichts Dortmund vom sowie den Bescheid des Beklagten vom aufzuheben,
hilfsweise,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom und des Sozialgerichts Dortmund vom zu ändern sowie den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom zu verpflichten, über seinen - des Klägers - Widerspruch gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses für Ärzte vom unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden,
weiter hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1., 3. und 8. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 8. erheben Bedenken dagegen, dass die Revisionsbegründung der Form des § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspreche. Die Begründung lasse nicht klar erkennen, welche Rechtsgründe für die Revision maßgeblich sein sollten.
Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge bzw äußern sich nicht.
II
Die Revision des Klägers hat im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG Erfolg und ist im Übrigen zurückzuweisen.
Die Revision ist entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 8. ausreichend begründet worden und daher zulässig. Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision zu begründen. Die Pflicht zur schriftlichen Begründung des Rechtsmittels soll eine umfassende Vorbereitung des Revisionsverfahrens gewährleisten. Daher muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Revision sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei begründet sein (siehe ua BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12, 20, 25; SozR 3-1500 § 164 Nr 9 S 16; SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2; SozR 3-2500 § 106 Nr 12 S 65 f, jeweils mwN; BVerfG <Kammer> SozR 1500 § 164 Nr 17). Es ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht geteilt wird; dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen geschehen. Die Revisionsbegründung muss nicht nur die eigene Meinung des Revisionsklägers wiedergeben, sondern sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander setzen und erkennen lassen, dass und warum die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl schon BSG SozR 1500 § 164 Nr 12). Aus dem Inhalt der Darlegung muss sich ergeben, dass der Revisionskläger sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinander gesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Klägers noch. Zwar lässt sein Vorbringen den Bezug zu revisiblen Vorschriften des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts nicht immer sogleich deutlich werden. Die Ausführungen der Revisionsschrift vom lassen jedoch erkennen, dass er sich dabei auf die Verletzung von Vorschriften des formellen und materiellen Bundesrechts stützt. Er beruft sich der Sache nach - wegen der vom LSG-Senat unterlassenen Vertagung des Berufungsverfahrens im Verhandlungstermin vom - auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§§ 62, 128 Abs 2 SGG, Art 103 Abs 1 GG) sowie - wegen der erfolgten Verkündung eines Urteils ohne Beweiserhebungen und der unterbliebenen Möglichkeit, nach Einsichtnahme seiner neu bestellten Prozessbevollmächtigten in die umfangreichen Gerichts- und Verwaltungsakten und nach Einarbeitung in den Sach- und Streitstand des Verfahrens Beweisanträge zu stellen - auf die Verletzung des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG). In materiell-rechtlicher Hinsicht bezieht sich die Revisionsbegründung darüber hinaus erkennbar auf die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs 6 letzter Fall Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V>, § 27 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte <Ärzte-ZV>).
Die Revision ist teilweise, nämlich im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), begründet. Das LSG hat dem Kläger verfahrensfehlerhaft durch die Nichtvertagung der Verhandlung (§ 227 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung <ZPO> iVm § 202 SGG) nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Den Entscheidungsgründen des LSG-Urteils, das Verhalten des Klägers vor dem Verhandlungstermin am sei als rechtsmissbräuchliche Herbeiführung einer Vertagungssituation zu bewerten und sein rechtliches Gehör sei durch das bisherige Auftreten seines bisherigen Bevollmächtigten sowie die umfassenden Äußerungsmöglichkeiten im Verhandlungstermin gewahrt worden, kann revisionsrechtlich nicht gefolgt werden.
Gemäß § 62 Halbsatz 1 SGG, der das schon durch Art 103 Abs 1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren; dieses gilt insbesondere für eine instanzabschließende Entscheidung wie das am verkündete Urteil. Entsprechend durfte dieses Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Zu diesem Zweck haben die Beteiligten das Recht auf Akteneinsicht (§ 120 SGG) und können sich in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 1 Satz 1 SGG). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren hat ua zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28 mwN). Dieses gilt nicht nur für den schriftsätzlichen Vortrag in einem Rechtsstreit, sondern auch für den Verfahrensabschnitt der mündlichen Verhandlung, in der das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern ist (§ 112 Abs 2 SGG). Daher muss ein Gericht einem Vertagungsantrag des Betroffenen entsprechen, wenn in der mündlichen Verhandlung keine Äußerung abgegeben werden kann, etwa, weil Tatsachen oder neue wesentliche rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, zu denen sich die Beteiligten noch nicht äußern konnten (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 62 RdNr 8, 8a, 10 mwN, § 110 RdNr 5 mwN; BSG SozR Nr 6 zu § 62 SGG). Dabei hat das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs Vorrang gegenüber dem in § 106 Abs 2 SGG verankerten Gebot, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (so BSG SozR Nr 13 zu § 106 SGG; SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28; SozR 3-1500 § 62 Nr 5 S 8). Ob eine Äußerungsmöglichkeit angemessen ist oder nicht, richtet sich regelmäßig nach den Umständen und der Bedeutung des Einzelfalles. So kann eine Vertagung des Rechtsstreits aus erheblichen Gründen (§ 227 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 SGG) erforderlich werden, um einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu neuen Tatsachen oder Beweisergebnissen zu äußern (vgl schon BSGE 11, 165, 166).
Der vorstehend dargestellte Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch dann berührt, wenn ein Prozessbevollmächtigter kurz vor dem Termin sein Mandat niederlegt und der Kläger aus besonderen Gründen nicht in der Lage war, rechtzeitig einen neuen Bevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner Rechte zu bestellen (so BSG SozR 1750 § 227 Nr 1 S 3 f, ähnlich BVerwG Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 48 S 15; BVerwG NJW 1993, 80). Auch hieraus kann sich ein erheblicher Grund iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 SGG für eine Vertagung des Rechtsstreits ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs aber selbst dann nicht anzunehmen, wenn der neue Bevollmächtigte sich angesichts der ihm für die Einarbeitung zur Verfügung stehenden Zeit mit dem Prozessstoff nicht mehr hinreichend vertraut machen konnte. Das ist der Fall, wenn dem Beteiligten die rechtzeitige Bestellung des Bevollmächtigten zugemutet werden konnte (so BSGE 1, 280, 282 f) bzw wenn ihm Verschulden dabei anzulasten ist, dass dies nicht geschah (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 110 RdNr 5) oder wenn der Beteiligte kurzfristig einen Anwaltswechsel vorgenommen hat, obwohl ihm zuzumuten war, sich durch den von ihm bislang bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen (vgl BVerwG Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 245 und § 108 Nr 141; BVerwG NJW 1986, 339 mwN).
Um dem Betroffenen die Möglichkeit zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) nicht abzuschneiden, dürfen jedoch an die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene zumutbar auf seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten verwiesen werden darf, keine übermäßig strengen Maßstäbe angelegt werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Sachlage aus Sicht des - sich bei der Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen bisweilen in einer ihn belastenden Zweifelslage befindlichen - Beteiligten so darstellen konnte, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Bevollmächtigten erschüttert war, etwa weil er sich nicht hinreichend sachgerecht vertreten fühlen durfte; dabei ist vor allem die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sowie deren rechtliche Schwierigkeit bei der Würdigung der Zumutbarkeit im Einzelfall mit heranzuziehen (vgl BVerwG NJW 1986, 339). So verhält es sich hier. Die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und seinem ursprünglichen Prozessbevollmächtigten Dr. G. durfte angesichts der Gesamtumstände des Falles entgegen der Auffassung des LSG nicht verneint werden. Die Umstände des Falles durften auch nicht so bewertet werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme der rechtsmissbräuchlichen Schaffung einer Vertagungssituation durch den Kläger erfüllt waren. Darauf läuft aber die Auffassung des LSG hinaus, wenn es tragend darauf abstellt, die für den Anwaltswechsel vorgetragenen Gründe seien "für den Senat objektiv nicht nachvollziehbar" gewesen.
Zwar ist dem LSG, dessen Verhalten ersichtlich an dem anzuerkennenden Ziel der Prozessbeschleunigung ausgerichtet war, einzuräumen, dass die Annahme eines prozessverschleppenden Verhalten des Klägers hier nicht völlig fern lag. So hatte er auf Grund des aufgelaufenen Sach- und Streitstandes im LSG-Verfahren anscheinend erst kurz vor dem Termin vom realisiert, dass nach dem Abschluss der zweiten Tatsacheninstanz eine möglicherweise bevorstehende Entziehung seiner Zulassung als Vertragsarzt drohte. Es waren darüber hinaus im Berufungsverfahren bereits mehrere Verhandlungstermine (, 14. Februar und ) und kurzfristige Vertagungen (erfolglose Terminsanberaumungen für den , 17. Januar und ) insbesondere aus in der Person des Klägers liegenden Gründen (ärztlich attestierte Verhandlungsunfähigkeit) notwendig geworden. Nicht zuletzt dessen Zuwarten mit der Beauftragung eines neuen Prozessbevollmächtigten bis unmittelbar drei Stunden vor dem entscheidenden Verhandlungstermin am , obwohl er Rechtsanwalt Dr. G. bereits mehr als eine Woche zuvor mit Schreiben vom entpflichtet hatte, und die von ihm in dieser Zeit gezeigten anderen Aktivitäten (Korrespondenz mit dem Gericht; Besprechung der Angelegenheit mit einem Freund; Telefax-Aktion), ließen den Gedanken an eine inszenierte Verfahrensverzögerung nicht gänzlich abwegig erscheinen.
Andererseits darf bei der Würdigung der Gesamtumstände nicht außer Betracht gelassen werden, dass es hier wegen der drohenden Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung für den Kläger letztlich um seine gesamte seit 1983 aufgebaute berufliche Existenz ging. Wegen des Schutzes der Praxis des Klägers und seiner beruflichen Betätigung durch das Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG ist angesichts - im Folgenden aufzuzeigender - verbleibender Zweifel hinsichtlich eines obstruktiven Verhaltens Zurückhaltung gegenüber einer Annahme rechtsmissbräuchlicher Verschleppung des Prozesses durch einen planmäßig herbeigeführten kurzfristigen Anwaltswechsel geboten. In dieser mit - verständlicherweise - großen existenziellen Sorgen verbundenen Situation konnte es vielmehr gerade auch für einen verständigen Betroffenen plausibel sein, nochmals dem Gedanken an die Einschaltung eines vermeintlich fachkundigeren Rechtsanwalts näher zu treten; dabei liegt zugleich auf der Hand, dass es insoweit der sorgfältigen Auswahl des neuen Bevollmächtigten bedurfte, weil er über Spezialkenntnisse verfügen und das Vertrauen des Betroffenen genießen musste. Welche Gründe so "erheblich" sind, dass eine Vertagung des Rechtsstreits iS von § 227 ZPO iVm § 202 SGG geboten ist, richtet sich nach der oben dargestellten Rechtsprechung ohnehin nach der Lage des Einzelfalles, nach dem Prozessstoff und den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers bzw seines Bevollmächtigten. Zu Gunsten des Klägers spricht dabei, dass er - solange er anwaltlich vertreten war - bis dahin sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren (bis auf die nicht sogleich vorgelegte Berufungsbegründung) erkennbare Verzögerungstendenzen nicht gezeigt hat; die Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. G. und die Beauftragung von Rechtsanwältin R. war sein erster Anwaltswechsel im Verfahren vor dem Beklagten und im Gerichtsverfahren; lediglich gegenüber dem Zulassungsausschuss hatte sich der Kläger noch durch andere Anwälte vertreten lassen. Die erste Vertagung des LSG am erfolgte zudem zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen (§§ 103, 106 SGG) und kann dem Kläger ohnehin nicht angelastet werden. Anschließend ist durch die weiteren Ermittlungen umfangreiches Material neu in den Prozess eingeführt worden, welches naturgemäß eine Verfahrensverzögerung mit sich bringen musste. Der Kläger hat dann in der Folge selbst aktiv an der Sachaufklärung mitgewirkt, indem er auf Fragen des Gerichts ausführlich eingegangen ist. Die Verlegung der anberaumten Termine vom und vom erfolgten zudem wegen vom LSG offenbar anerkannter, ärztlich bestätigter Erkrankungen des Klägers und die Verlegung des für den anberaumten Termins geschah wegen einer vom Rechtsanwalt geltend gemachten Terminkollision. Es bestand auch kein extremer Termindruck, da - obwohl bei Zulassungsentziehungen wegen ihrer großen Bedeutung für die Betroffenen einerseits und der gesetzlichen Ausgestaltung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln andererseits eine beschleunigte Bearbeitung grundsätzlich geboten ist - zu diesem Zeitpunkt seit Berufungseingang im März 2000 noch kein Jahr verstrichen war. Bei diesem Verfahrensablauf hat das LSG in der letzten mündlichen Verhandlung vom dem Kläger zunächst sogar offenbar selbst eine weitere Vertagung auf den in Aussicht gestellt, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
Entscheidend muss bei alledem schließlich sein, dass aus dem Entpflichtungsschreiben des Klägers an Rechtsanwalt Dr. G. vom nicht entnommen werden kann, dass die dort genannten Gründe lediglich in der Absicht "vorgeschoben" waren, den Rechtsstreit in die Länge zu ziehen, um die aufschiebende Wirkung der eingelegten Rechtsmittel für das Fortbestehen der Zulassung zu nutzen. Aus dem Schreiben spricht eher die anhand mehrerer Punkte konkret geäußerte (subjektive), glaubhaft erscheinende Unzufriedenheit mit der Tätigkeit des Anwalts, der vermeintlich der Verantwortliche dafür sei, dass er sich nun in einer bedrohlichen, subjektiv als ungerecht empfundenen schwierigen Situation befinde: Dieser habe die Klage in einer Disziplinarsache ohne erkennbaren Grund zurückgenommen, sei mangels ordnungsgemäßer Beratung dafür verantwortlich, dass die Praxisvertreterin Dr. M. während seiner Erkrankung in den Quartalen I bis III/1999 monatelang ohne Erlaubnis in der Praxis gearbeitet habe und habe so dazu beigetragen, dass nun sogar der (ggf mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbundene) Vorwurf des Abrechnungsbetruges im Raum stehe; zudem sei dessen Vorschlag, nur noch 14 Monate als ärztlicher Assistent eines potenziellen Übernehmers seiner Praxis weiter zu arbeiten, beleidigend. Selbst wenn die gegenüber Rechtsanwalt Dr. G. geäußerten Vorwürfe objektiv nicht zutreffen mögen, ist aus dem Schreiben vom bei verständiger Würdigung nicht die Absicht eines auf Zeitgewinn angelegten berechnenden Verhaltens herauszulesen. Dass der Kläger in anderen vertragsärztlichen Angelegenheiten noch vom selben Rechtsanwalt vertreten wurde, schließt angesichts seiner vorhandenen Grundpassivität eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu diesem Bevollmächtigten jedenfalls im ungleich bedeutsameren Entziehungsverfahren nicht aus.
Zusätzlich spricht gegen die Annahme eines prozessverschleppenden Verhaltens der vom LSG nicht in seine Erwägungen mit einbezogene Gesichtspunkt, dass bei dem Kläger über längere Zeit eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit bestand und im Verfahren Anhaltspunkte für eine stark depressiv ausgerichtete Grundtendenz und Antriebsarmut mit Krankheitswert deutlich geworden sind. Mit Rücksicht darauf durfte angesichts der großen Bedeutung der Sache für den Kläger nicht entscheidend darauf abgestellt werden, dass die Beauftragung der Rechtsanwältin R. erst drei Stunden vor dem Verhandlungstermin erfolgte. Schon viele Vorwürfe, die zur Entziehung der Zulassung geführt haben, kreisen weitgehend um ein bei Ärzten normalerweise so nicht anzutreffendes auffälliges passives Verhalten (Nichtbeantwortung von Anfragen; Hinnehmen erheblicher Kürzungen nach Wirtschaftlichkeitsprüfungen und von Disziplinarmaßnahmen). So litt der Kläger nach dem Inhalt der vom LSG eingeholten Beurteilung des Facharztes Dr. M. vom in der Zeit von Oktober 1998 bis September 1999 fortlaufend an einer "depressiven Entwicklung bei erheblichen Belastungsreaktionen und psychotraumatischen Störungen". Angesichts der sich aus der drohenden Zulassungsentziehung ergebenden zusätzlichen besonderen Belastungssituation erscheint ein Zusammenhang zwischen einer akuten Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit und der nur zögerlich betriebenen Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts nahe liegend bzw zumindest schlüssig.
Im Hinblick auf die Gesamtumstände war die Vertagung der mündlichen Verhandlung vom rechtlich geboten, um der neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Möglichkeit zu geben, sich in den umfangreichen Sach- und Streitstand des allein vier Bände Gerichtsakten und mehrere Bände Verwaltungsakten umfassenden Rechtsstreits einzuarbeiten. In Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs in Folge der Nichtvertagung ist im Übrigen nichts daraus herzuleiten, dass sich der Kläger sowie seine neue Bevollmächtigte und sein Bruder, ein Richter am Oberlandesgericht, in der Verhandlung vom schließlich zur Sache eingelassen und Anträge gestellt haben. Diese haben hilfsweise einen Vertagungsantrag gestellt und erkennbar nur versucht, unter dem Druck der Ereignisse in der ca vierstündigen, auf den Nachmittag und Abend eines Arbeitstages angesetzten mündlichen Verhandlung (noch) möglichst Interesse wahrend tätig zu werden und jedenfalls nach den Umständen das Schlimmste zu verhindern. Hierdurch war indessen keine Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gewährleistet, die - was etwa die Formulierung und Stellung von Beweisanträgen sowie die Kenntnis der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens und deren Anwendung auf den Streitgegenstand anbelangt - angesichts der existenziellen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger der Vertretung durch einen voll in die Sach- und Rechtslage eingearbeiteten Rechtsanwalt des Vertrauens gleichwertig gewesen wäre. Bei einer sowohl von der Bedeutung der Angelegenheit wie auch vom Aktenmaterial her derart überdurchschnittlichen Sache wie der vorliegenden, bei der die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Raum steht, können auch umfassende eigene Äußerungsmöglichkeiten durch den Kläger keine unter dem Blickwinkel des Art 19 Abs 4 GG akzeptable Alternative und Kompensation gegenüber einer anwaltlichen Vertretung darstellen.
Von einer weiteren Begründung dazu, dass sonstige vom Kläger ergänzend gerügte Verfahrensfehler nicht vorliegen, wird gemäß § 170 Abs 3 Satz 1 SGG abgesehen.
Die weiter gehende Revision des Klägers kann dagegen keinen Erfolg haben. Sowohl sein Antrag, die angefochtenen Urteile und den Zulassungsentziehungsbescheid des Beklagten aufzuheben, wie auch der Antrag, den Beklagten zur Neubescheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses zu verpflichten, sind nach dem Sach- und Streitstand des Revisionsverfahrens unbegründet. Wegen der oben aufgezeigten verfahrensfehlerhaften Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist eine abschließende revisionsrechtliche Würdigung unter Berücksichtigung der bislang vom LSG festgestellten Tatsachen durch den Senat nicht möglich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des nunmehr neu zu erwartenden weiteren tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens des Klägers möglicherweise Beweis erhebt und/oder aus Rechtsgründen zu einer gänzlich anderen oder teilweise vom angefochtenen abweichenden materiell-rechtlichen Beurteilung oder Begründung gelangt. Da neuer Tatsachenvortrag für das Revisionsverfahren irrelevant ist (vgl § 163 SGG), könnten Rechte des Klägers bei einer Entscheidung des Senats in der Sache verkürzt werden.
Auch für die von Klägerseite befürwortete Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des LSG bzw ein anderes LSG (vgl § 202 SGG iVm § 563 Abs 1 Satz 2 nF, § 565 Abs 1 Satz 2 aF ZPO) besteht kein Anlass. Dass bei der nunmehr erforderlichen neuen Verhandlung und Entscheidung vor dem zuständigen Senat des LSG ein faires Verfahren nicht gewährleistet wäre, ist nicht zu besorgen.
Das LSG hat auf seine neue Verhandlung hin auch eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu treffen. Dabei wird es berücksichtigen müssen, dass § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes geltenden Fassung anzuwenden ist. Aus den Gründen, die der Senat in seinem Urteil vom - B 6 KA 12/01 R (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff; vgl auch das Urteil - B 6 KA 73/00 R - vom selben Tage - SozR 3-2500 § 135 Nr 21 S 116 f) im Einzelnen dargelegt hat, besteht daher grundsätzlich keine Verpflichtung von Kläger oder Beklagtem, neben den außergerichtlichen Kosten des Prozessgegners auch die Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 8. zu erstatten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAC-14163