BSG Urteil v. - B 5 RJ 36/01 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGG § 103; SGG § 106; SGB VI § 43; SGB VI § 44

Instanzenzug: LSG Bayern

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die im Dezember 1941 geborene Klägerin war nach einer Lehre als Einzelhandelskauffrau bis Ende 1981 als Verkäuferin, Industriearbeiterin, Datentypistin und Bürohilfe beschäftigt. Nach längerer Arbeitslosigkeit nahm sie im Dezember 1983 eine Halbtagsbeschäftigung als Versorgungshilfe in einem Klinikum an, bezog vom bis wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld und ist seit wieder arbeitslos. Mit einem Grad der Behinderung von 70 und Merkzeichen "G" ist sie seit 1989 als Schwerbehinderte anerkannt.

Ein im Januar 1990 gestellter erster Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage nach weiterer medizinischer Aufklärung im sozialgerichtlichen Verfahren im März 1994 zurückgenommen.

Den im Februar 1996 gestellten erneuten Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ab. Das SG hat im Urteil vom - auf der Grundlage des im Klageverfahren eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. P vom - ua ausgeführt, die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt; sie sei noch in der Lage, Anmarschwege von mehr als 500 m mit kürzeren Pausen in einer zumutbaren Zeit zurückzulegen. Das ) hat sich gemäß § 153 Abs 2 SGG den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils angeschlossen und ergänzend ausgeführt, der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. R habe in seinem internistischen Gutachten vom die Beurteilung der vom SG gehörten Sachverständigen bestätigt. Die Klägerin sei noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen in geschlossenen temperierten Räumen in Tag- und Wechselschicht und zu ebener Erde zu verrichten. Eine Summierung von Leistungseinschränkungen liege nicht vor. Ebenso erscheine die Klägerin noch in der Lage, jeweils einzelne Gehstrecken von über 500 m in einem Zeitraum von ca 15 Minuten zurückzulegen, sodass auch eine wesentliche Einschränkung hinsichtlich der Anmarschwege zum Arbeitsplatz nicht vorliege. Rein rechnerisch ergebe sich aus der Wegstrecke von 500 m in 15 Minuten eine Geschwindigkeit von 2 km/h. Dies zeige, dass in Anbetracht der üblicherweise von einem Fußgänger erreichten Geschwindigkeit zwischen 4 und 6 km/h der Klägerin im zeitlichen Rahmen von 15 Minuten bei 500 m jedenfalls noch zwei Stehpausen von mehreren Minuten ohne Überschreitung des zeitlichen Rahmens möglich seien. Die von Dr. P in seinem Gutachten - offensichtlich wegen des bei der Klägerin festgestellten Übergewichts - geforderten kurzen Pausen innerhalb einer Wegstrecke von 500 m sprengten deshalb den dafür zumutbaren zeitlichen Rahmen nicht. Die von der Klägerin beantragte Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens zur Frage ihrer Wegefähigkeit sei in Anbetracht der von Dr. R etroffenen Beurteilung nicht erforderlich.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von §§ 103 und 106 SGG. Sie führt aus, das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens darüber Beweis zu erheben, dass sie (die Klägerin) nicht in der Lage sei, unter zumutbaren Bedingungen einen Arbeitsplatz zu erreichen, dh eine Wegstrecke von ca 500 m in einem Zeitraum von ca 20 Minuten zurückzulegen. Mit der Begründung, unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Gehgeschwindigkeit zwischen 4 und 6 km/h könne sie im zeitlichen Rahmen von 15 Minuten bei 500 m noch zwei Stehpausen von mehreren Minuten ohne Überschreitung des zeitlichen Rahmens abhalten, habe das LSG den entsprechenden Beweisantrag nicht ablehnen dürfen. Es habe sich hinsichtlich der Zeitkomponente nicht auf die im Verfahren eingeholten Gutachten gestützt und gerade auf Grund seines rechnerischen Ansatzes überprüfen müssen, inwieweit es gerechtfertigt sei, die "üblicherweise" von einem Fußgänger erreichte Geschwindigkeit zwischen 4 und 6 km/h auch bei ihr zu Grunde zu legen. Bei Durchführung der Beweisaufnahme hätte sich ergeben, dass sie (die Klägerin) die übliche Geschwindigkeit von zumindest 4 km/h auf einer Wegstrecke von 500 m nicht erreichen könne und auch mehr als zwei Sitz- bzw Stehpausen von mehreren Minuten auf dieser Wegstrecke einlegen müsse, sodass sie einen Arbeitsplatz nicht unter zumutbaren Bedingungen erreichen könne und ihr aus diesem Grund der Arbeitsmarkt verschlossen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte führt zum Revisionsvorbringen aus, bei den von der Klägerin zitierten Ausführungen im Berufungsurteil handele es sich lediglich um überflüssige und unbeachtliche Ausführungen, die dessen Rechtmäßigkeit nicht berührten. Im Übrigen könne die Klägerin auch deswegen keinen Rentenanspruch haben, weil sie - im Besitz eines Führerscheins - den familieneigenen PKW zum Zurücklegen des täglichen Wegs zur Arbeitsstätte benützen könne. Als Altersrentner könne ihr Ehemann dies nicht verweigern.

II

Die Revision der Klägerin ist zulässig und iS der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel liegt vor; das Berufungsgericht hätte sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen in medizinischer Sicht gedrängt fühlen müssen.

Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis geltenden Fassung. Die ab geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom (BGBl I, 1827) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (vgl § 300 Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI).

Auf dieser Rechtsgrundlage ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Klägerin keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, soweit sie - ausgehend von ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Versorgungshilfe - grundsätzlich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden kann und das Spektrum der für sie in Betracht kommenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht durch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen weiter eingeengt ist, sodass ihr nach der Rechtsprechung des BSG zum Ausschluss von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsste (vgl Beschluss des Großen Senats vom - GS 2/95 - BSGE 80,24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8; Senatsurteil vom - B 5 RJ 30/98 R - SozR 3-2600 § 44 Nr 12 - mwN). Die vom LSG in Bezug genommenen diesbezüglichen Ausführungen des SG, dass die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen körperlich noch in der Lage sei, vollschichtig leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen in Tagschicht zu ebener Erde und ohne besonderen Zeitdruck zu verrichten, dass für sie mit diesem Leistungsvermögen auf Grund ihrer Ausbildung insbesondere noch Bürotätigkeiten in Betracht kämen, und dass die Leistungseinschränkungen nicht der Art seien, dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse, lassen keine Rechtsfehler erkennen, insbesondere auch nicht in der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der schweren spezifischen Leistungsbehinderung und der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl Senatsurteil vom - B 5 RJ 30/98 R - SozR 3-2600 § 44 Nr 12, S 43); die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich ihres Werdegangs und ihres Leistungsvermögens für die genannten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sind von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und daher für das BSG bindend (§ 163 SGG).

Das LSG ist ferner iS der Rechtsprechung des BSG davon ausgegangen, dass zur Erwerbsfähigkeit auch die ausreichende Fähigkeit gehört, Arbeitsplätze aufzusuchen, und demzufolge Erwerbsunfähigkeit trotz eines noch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ausreichenden Leistungsvermögens vorliegen kann, wenn Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeitbeschäftigung ausüben können, ihnen aber der Arbeitsmarkt dadurch praktisch verschlossen ist, dass sie entsprechende Arbeitsplätze aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen können (vgl - SozR Nr 101 zu § 1246 RVO, vom - 5 RJ 28/76 - BSGE 44, 39, 40 = SozR 2200 § 1246 Nr 19, vom - 4 RJ 131/76 - SozR 2200 § 1246 Nr 22, vom - 5b RJ 52/85 - SozR 2200 § 1247 Nr 47, vom - 4a RJ 21/86 - SozR 2200 § 1247 Nr 50, vom - 5/4a RJ 57/87 - SozR 2200 § 1247 Nr 53, vom - 5 RJ 61/88 - SozR 2200 § 1247 Nr 56, vom - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 und vom - 13 RJ 89/96 - veröffentlicht in JURIS; Beschluss des Großen Senats aaO BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8, S 28). Die tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen jedoch - wie die Klägerin zu Recht rügt - eine Beantwortung der Frage ihrer Wegefähigkeit nicht zu.

Das LSG hat auf die Gehfähigkeit der Klägerin abgestellt und ist dabei - in Anwendung des dafür gebotenen generalisierenden Maßstabs (vgl 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 10; - SozR 2200 § 1247 Nr 56, vom - 5 RJ 10/95 - veröffentlicht in JURIS und vom - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr 10) - davon ausgegangen, dass ausreichende Gehfähigkeit gegeben ist, wenn Fußwege von über 500 m vier Mal täglich mit zumutbarem Zeitaufwand zurückgelegt werden können. Die Grenze dessen, was es an Zeitaufwand für einen solchen Fußweg noch für zumutbar hält, hat das LSG nicht ausdrücklich genannt. Der von ihm vorgenommenen Berechnung lässt sich jedoch entnehmen, dass es einen Zeitaufwand von 15 Minuten für 500 m einschließlich erforderlicher Pausen jedenfalls noch für zumutbar hält. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 10, S 31, wonach der Bereich des Zumutbaren verlassen wird, wenn 20 Minuten für eine Strecke von 500 m benötigt werden). Für seine Feststellung, die Klägerin könne diesen Zeitrahmen einhalten, konnte sich das LSG jedoch nicht auf die vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten stützen. Nach den Umständen des vorliegenden Falles hätte es sich vielmehr zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.

Der im Berufungsverfahren befragte internistische Sachverständige Dr. R hatte ausgeführt, aus kardiopulmonaler Sicht bestünden derzeit keine gravierenden Funktionseinschränkungen; die Leistungsfähigkeit der Klägerin werde in erster Linie beeinträchtigt durch die Stoffwechselstörungen mit dem vordergründigen Übergewicht, des Weiteren liege der richtungsweisende Beschwerdekomplex auf fachorthopädischem Sektor. Die ihm vom LSG gestellten Beweisfragen: "Bestehen Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte? Kann die Klägerin insbesondere morgens mehr als 500 m zu einem Arbeitsplatz in angemessener Geschwindigkeit (15 Minuten für 500 m) zu Fuß zurücklegen und dies am Abend in umgekehrter Reihenfolge?" hatte dieser Sachverständige dahin beantwortet, dass wesentliche Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstelle aus seiner gutachterlichen Sicht nicht gegeben seien. Mithin kam es - wovon auch das LSG ausgegangen ist - für die Beurteilung der Wegefähigkeit wesentlich auf die fachorthopädische Sicht an. Dahingehend hatte sich ebenfalls der im sozialgerichtlichen Verfahren gehörte internistische Gutachter Dr. K geäußert, indem er ausführte, aus internistischer Sicht könne die Klägerin unbegrenzte Wegstrecken in normalem Gehtempo zurücklegen, die begrenzende Komponente dürfte hierbei die orthopädische Einschätzung sein.

Der einzige im vorliegenden Rechtstreit gehörte orthopädische Sachverständige Dr. P hatte sich aber zur Frage des Zeitaufwands, mit dem die Klägerin die genannten Wegstrecken zurücklegen könne, nicht geäußert. Die Einschätzung, dass die Klägerin noch in der Lage wäre, Anmarschwege von mehr als 500 m bei Einlegen kurzer Pausen "in einer zumutbaren Zeit" zurückzulegen, die das SG dem Sachverständigen Dr. P zugeschrieben hat, findet sich in dessen Gutachten vom - wie die Klägerin bereits in ihrem Berufungsschriftsatz zu Recht geltend gemacht hat - nicht. In Beantwortung der vom SG an ihn gerichteten Beweisfrage 4 nach den bei der Klägerin vorliegenden Leistungseinschränkungen ist dort ua angegeben, es bestehe "Unzumutbarkeit eines längeren Anmarschweges zur Arbeit". Die weiteren an ihn gerichteten Beweisfragen: "Können übliche Anmarschwege zur Arbeitsstelle (mehr als 500 m) zurückgelegt bzw private (zB PKW) oder öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden? Wie viele Meter einfacher Wegstrecke kann die Klägerin zu Fuß zurücklegen? Kann sie 4 x 500 m pro Tag zurücklegen?" (Beweisfrage 9) hatte dieser Gutachter lediglich wie folgt beantwortet: "Übliche Anmarschwege zur Arbeitsstelle (mehr als 500 m) können bei Einhaltung von kürzeren Pausen zurückgelegt werden. Die Benutzung von privaten (zB PKW) oder öffentlichen Verkehrsmitteln ist uneingeschränkt möglich. Die Klägerin wird dafür in der Lage gehalten, einfache Wegstrecken von 4 x 500 m pro Tag mit kurzen Steh- oder Sitzpausen zurücklegen zu können." Von einem "zumutbaren Zeitaufwand" - wie ihn die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung stillschweigend unterstellt - ist weder in den Beweisfragen des SG noch in den Antworten des Sachverständigen die Rede. Das LSG konnte den Antworten aber auch weder die von der Klägerin erreichbare Gehgeschwindigkeit, noch die Anzahl der von ihr auf 500 m benötigten Pausen, noch deren Dauer entnehmen - insoweit war die Angabe des Sachverständigen mit "kurz" zu unbestimmt. Dieser Angaben bedurfte es jedoch, um feststellen zu können, ob die Klägerin die nach allgemeinen Maßstäben festgelegte Wegstrecke zu Fuß auch tatsächlich noch in der vom LSG für zumutbar angesehenen Zeiteinheit zurücklegen kann. Das LSG hätte zumindest durch Nachfrage bei dem Sachverständigen klären müssen, welche Zeit die Klägerin für die genannte Strecke bei Einhaltung der erforderlichen Pausen benötige. Insoweit reichen daher auch die rechnerischen Überlegungen des LSG nicht aus; sie setzen voraus, dass die Klägerin außerhalb der erforderlichen Pausen die übliche Geschwindigkeit von 4 - 6 km/h erreicht.

Zum Ausschluss von Erwerbsunfähigkeit kommt es allerdings auf die Gehfähigkeit der Klägerin nicht an, wenn sie einen Arbeitsplatz - wie die Beklagte meint - mit einem Kraftfahrzeug erreichen kann, da alle zumutbaren und dem Versicherten verfügbaren Mobilitätshilfen zu berücksichtigen sind (vgl Senatsurteil vom - 5 RJ 61/88 - SozR 2200 § 1247 Nr 56; 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 und vom - 13 RJ 89/96 - veröffentlicht in JURIS). Insoweit ist allerdings zu verlangen, dass ein Kraftfahrzeug zur Verfügung der Versicherten auch tatsächlich vorhanden ist (vgl Senatsurteil vom - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr 10). Feststellungen des LSG, die eine Beantwortung dieser Frage durch den Senat erlaubten, fehlen indes gänzlich.

Da das BSG die erforderlichen Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht nicht selbst durchführen kann, war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten - an das LSG zurückzuverweisen.

Fundstelle(n):
PAAAC-13893