BVerwG Beschluss v. - 9 VR 41.04

Leitsatz

1. Unterfällt ein Straßenbauvorhaben sowohl dem § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG als auch dem § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG, weil dafür nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die einmonatige Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG.

2. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines solchen Planfeststellungsbeschlusses, die lediglich den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG "gestellt" werden muss, ist unvollständig, weil die Belehrung über die einzuhaltende Begründungsfrist fehlt.

3. Auf die Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG ist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 5 FStrG die Bestimmung über den Fristlauf nach § 58 VwGO entsprechend anzuwenden.

Gesetze: BNatSchG 2002 § 61 Abs. 1; BNatSchG 2002 § 61 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; FStrG § 17 Abs. 6 a Satz 1; FStrG § 17 Abs. 6 a Satz 2; FStrG § 17 Abs. 6 a Satz 4; FStrG § 17 Abs. 6 a Satz 5; FStrG § 17 Abs. 6 c; VerkPBG § 5 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 58; VwGO § 80 Abs. 5

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein in Sachsen anerkannter Naturschutzverein, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom für das Vorhaben B 107, Chemnitz-Pritzwalk, Ortsumgehung Grimma.

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Verlegung der B 107 aus dem Stadtgebiet von Grimma als westliche Umfahrung. Die geplante Ortsumgehung beginnt am Knotenpunkt der bestehenden B 107 mit der kommunalen Straße nach Schaddel. Die Trasse wird von hier in nordwestlicher Richtung geführt, durchschneidet zunächst das Waldgebiet "Klosterholz", erreicht zwischen Goldberg und dem ehemaligen Kasernengelände die Leipziger Straße (S 38), führt zwischen dem Stadtteil Grimma-West und dem "Roten Vorwerk" hindurch in den Ortsteil Hohnstädt und endet dort in Höhe des Knotenpunktes Wurzener Straße/Seelingstädter Straße (K 8365) an der bestehenden B 107.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am zugestellten Planfeststellungsbeschluss am beim Verwaltungsgericht Leipzig Klage erhoben und zugleich Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsteller hat seine Klage dahin präzisiert, dass sie sich lediglich gegen den südlichen Bauabschnitt zwischen dem Baubeginn und dem Knoten der B 107 n mit der S 38 richtet.

Der Antragsteller rügt seine ungenügende Beteiligung im Planfeststellungsverfahren und das Unterbleiben einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) mit späteren Änderungen (vgl. dazu § 10 BNatSchG) im Hinblick auf das FFH-Gebiet Nr. 65 E "Vereinigte Mulde und Muldenauen" östlich der B 107 alt und im Hinblick auf das Waldgebiet "Klosterholz", das zumindest teilweise den Charakter eines FFH-Gebiets aufweise. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsschutzgebiets "Colditzer Forst" und von den durch das Vorhaben betroffenen besonders geschützten Biotopen lägen nicht vor. Das Klosterholz werde durch den festgestellten Trassenverlauf schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt. Dies hätte durch die Wahl sich aufdrängender schonenderer Trassenalternativen vermieden werden können. Hierfür kämen zum einen weiträumige Ortsumfahrungen in Betracht, die auch eine Ortsumgehung von Großbothen mit umfassten. Jedenfalls hätte sich der Planfeststellungsbehörde jedoch die Wahl der weiter westlich gelegenen, über lange Strecken parallel zu der dort vorhandenen Bahnlinie verlaufenden Variante III als insgesamt vorzugswürdig aufdrängen müssen. Bei der von der Planfeststellungsbehörde vorgenommenen "vertiefenden Untersuchung" sei diese Variante III einseitig abgewertet worden. Im Übrigen verstoße der Planfeststellungsbeschluss in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig. Seine Zuständigkeit ergibt sich hier im Übrigen auch aus der Bindung an die Verweisung durch das Verwaltungsgericht Leipzig (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG).

b) Für den Antrag besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn die vom Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG und hier ebenso aus § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG, da für das Vorhaben nach dem Fernstraßenausbaugesetz 1993 vordringlicher Bedarf festgestellt ist (vgl. dazu die Angaben im PFB S. 22). Auch die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getretene Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes sieht weiterhin einen vordringlichen Bedarf für die Ortsumgehung vor (vgl. Bedarfsplan zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl I S. 201).

c) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist fristgerecht gestellt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG und ebenso nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe bzw. Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses zu stellen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Antragsteller am zugestellt. Seine Klage und sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gingen am beim Verwaltungsgericht Leipzig ein. Obwohl das Verwaltungsgericht Leipzig nicht das zuständige Gericht zur Entscheidung über die Rechtsbehelfe ist und die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung zu Recht das Bundesverwaltungsgericht als das zuständige Gericht bezeichnet, wirkte die Klageerhebung und Antragstellung dennoch fristwahrend. Denn die Rechtsbehelfe waren nicht versehentlich beim Verwaltungsgericht eingegangen, sondern - in Unkenntnis der Rechtsbehelfsbelehrung - bewusst an dieses Gericht gerichtet. Es handelte sich nicht um so genannte Irrläufer, die formlos an das zuständige Gericht hätten abgegeben werden müssen (stRspr BVerwG 2 C 37.00 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 38; BVerwG 3 B 36.99 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 13 S. 8). Dass die Rechtsbehelfe erst nach Fristablauf durch das Verwaltungsgericht Leipzig an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen wurden, ist danach unschädlich. Auch aus den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes und des § 17 Abs. 6 a FStrG ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nichts, was ein Abweichen von dieser Rechtsprechung erforderlich machen könnte.

d) Dass der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses begründet worden ist, macht ihn nicht unzulässig, da die Monatsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung im Falle des Antragstellers nicht läuft. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die - wie hier - nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses zu begründen. Diese Begründungsfrist gilt auch hier, obwohl das Vorhaben zugleich den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes unterfällt und dort keine Begründungsfrist für die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorgesehen ist (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG). Erfüllt ein Vorhaben die Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz und ebenso nach dem Fernstraßenausbaugesetz, gelten die einschlägigen Bestimmungen (hier: § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG und § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG) nebeneinander. Der Antragsteller muss in einem solchen Fall demzufolge den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend der insoweit strengeren Regelung des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG innerhalb eines Monats stellen und begründen (ebenso im Ergebnis BVerwG 11 VR 2.96 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 9 zu der entsprechenden Regelung des § 20 Abs. 5 AEG). Versäumt der Antragsteller die Begründungsfrist, ist sein Antrag unzulässig ( a.a.O.).

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage erst am und damit länger als einen Monat nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses begründet. Gleichwohl ist die Antragsbegründung nicht verfristet. Denn die Monatsfrist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG hat im Falle des Antragstellers nicht zu laufen begonnen, weil er hierüber nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung ist unvollständig, weil sie nur den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Monatsfrist "gestellt" werden muss. Eine vollständige Rechtsmittelbelehrung erfordert hier zusätzlich eine Belehrung über die einzuhaltende Begründungsfrist. Dabei kann der Senat offen lassen, ob sich diese Rechtsfolge bereits aus einer unmittelbaren Anwendung des § 58 Abs. 1 VwGO ergibt (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Begründungsfristen für Rechtsbehelfe vgl. BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122 f.>). Im Schrifttum ist die Frage streitig, ob jedenfalls in den Fällen, in denen der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 oder § 80 a VwGO gegen einen belastenden Verwaltungsakt nur befristet gestellt werden kann, die Fristenregelung des § 58 VwGO schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unmittelbar greift (so eine im Vordringen begriffene Rechtsauffassung: vgl. etwa Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 327; Czybulka, in: NKVwGO, § 58 Rn. 25, 31; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 58 Rn. 5; anders die jedenfalls früher herrschende Meinung, vgl. dazu Jörg Schmidt, in: Eyermann, 11. Auflage 2000 § 58 Rn. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 58 Rn. 3; von Albedyll, in: Bader, VwGO, 2. Auflage 2002, § 58 Rn. 6 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom - 3 M 5711/94 - NVwZ-RR 1995, 176 zu § 19 Abs. 2 WaStrG; aus verfassungsrechtlicher Sicht insoweit offen hingegen - juris). Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung, da die jedenfalls entsprechende Anwendung des § 58 VwGO für Fälle der vorliegenden Art in § 17 Abs. 6 a Satz 5 FStrG ausdrücklich angeordnet ist.

Dem stehen Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht entgegen. Diese scheinen allerdings auf den ersten Blick dafür zu sprechen, dass sich die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 58 VwGO nach § 17 Abs. 6 a Satz 5 FStrG lediglich auf Satz 3 bezieht, der den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße betrifft, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf i.S.d. § 6 FStrAbG besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf (so wohl - allerdings ohne nähere Begründung - Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Auflage 1998, § 17 Rn. 274). Denn § 17 Abs. 6 a Satz 4 FStrG schreibt vor, dass im Falle der "Anordnung der sofortigen Vollziehung" auf den möglichen Eilrechtsschutz hinzuweisen ist, und Satz 5 des Absatzes schließt hieran die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 58 VwGO unmittelbar an.

Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelung sprechen jedoch zwingend dafür, dass § 58 VwGO auf sämtliche der in § 17 Abs. 6 a FStrG genannten Eilrechtsbehelfe entsprechende Anwendung finden soll. Der hierzu scheinbar in Widerspruch stehende Bezug des Satzes 5 in § 17 Abs. 6 a FStrG auf die voranstehenden Sätze 3 und 4 beruht auf einem Redaktionsversehen.

§ 17 Abs. 6 a FStrG hat seine heutige Fassung durch das so genannte Planungsvereinfachungsgesetz vom (BGBl I S. 2123) erhalten. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Planungsvereinfachungsgesetz war zunächst nur vorgesehen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage bei Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, bei denen die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, innerhalb eines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt werden müsse (BTDrucks 12/4328 S. 8). Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme hierzu vor, der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen generell die aufschiebende Wirkung zu versagen. Außerdem solle der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht nur innerhalb eines Monats gestellt sondern auch begründet werden müssen (BTDrucks 12/4328 S. 31). Zugleich regte der Bundesrat bei der Bundesregierung die Prüfung der Frage an, ob u.a. für den in dem neuen § 17 Abs. 6 a FStrG vorgesehenen befristeten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Vorschrift des § 58 Abs. 1 VwGO Anwendung finde, weil der Eilantrag "möglicherweise" als Rechtsbehelf im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Es bedürfe daher der Klarstellung, ob § 58 VwGO auch für die Fristen nach diesen neuen Vorschriften gelte (a.a.O. S. 32).

Diese Frage bejahte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates und schlug vor, die einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften um den jeweiligen Satz 2 oder 3 zu ergänzen: "Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend." (BTDrucks 12/4328 S. 41). Zugleich stimmte die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrats, der Anfechtungsklage gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für den Bau oder die Änderung u.a. von Bundesfernstraßen generell die aufschiebende Wirkung zu nehmen, nur insoweit zu, als für sie nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist (BTDrucks 12/4328 S. 41). Bei der in der Gegenäußerung der Bundesregierung verwendeten Terminologie wurde hierbei offenbar übersehen, dass in den Fällen des § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG nach diesem Vorschlag die sofortige Vollziehbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen nun nicht mehr auf behördlicher Anordnung beruhen würde, sondern unmittelbar kraft Gesetzes eintreten sollte. Dem trug die Formulierung der vorgeschlagenen Belehrungspflicht über den möglichen Rechtsbehelf, wo von der "Anordnung der sofortigen Vollziehung" die Rede war, nicht Rechnung.

Dass die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 58 VwGO umfassend gemeint war, wird deutlich in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des federführenden Ausschusses des Bundestages für Verkehr, dessen Vorschlag zur Neuregelung des § 17 Abs. 6 a Satz 1 und 2 FStrG bereits der nunmehr geltenden Gesetzeslage entspricht. Im Vorschlag des Verkehrsausschusses zu § 17 Abs. 6 a FStrG fehlt zwar - offensichtlich aufgrund eines redaktionellen Versehens - der Hinweis auf die Belehrungspflicht und die entsprechende Anwendbarkeit des § 58 VwGO (BTDrucks 12/5284 S. 13); in der im Übrigen gleichlautenden Vorschrift des damaligen § 36 d Abs. 4 Satz 1 und 2 Bundesbahngesetz schloss sich jedoch in der Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses entsprechend dem Vorschlag in der Gegenäußerung der Bundesregierung der Satz an, dass darauf "in der Anordnung der sofortigen Vollziehung" hinzuweisen sei, obwohl es sich nunmehr nach diesem Vorschlag um eine sofortige Vollziehung kraft Gesetzes handelte (BTDrucks 12/5284 S. 8, vgl. auch die Begründung S. 35).

In der Unterrichtung des Bundestages durch den Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses schlug der Bundesrat vor, in § 17 Abs. 6 a FStrG auch für Fälle einer etwaigen behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen die Antragstellung und Begründung für Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO der gleichen Frist zu unterwerfen. Denn beide Anträge auf Anordnung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sollten die gleichen Voraussetzungen haben (BTDrucks 12/5763 S. 5). Im Vermittlungsausschuss schließlich wurde die Einfügung des dem geltenden Recht entsprechenden Satzes 3 in § 17 Abs. 6 a FStrG vereinbart. Die schon nach der Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses in § 36 d Abs. 4 Satz 3 BBahnG vorgesehene Hinweispflicht auf den Rechtsbehelf und die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 58 VwGO wurden als Satz 4 und 5 in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in § 17 Abs. 6 a FStrG übernommen (BTDrucks 12/5983 S. 3). Die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 6 a FStrG durch das Planungsvereinfachungsgesetz belegt danach eindeutig, dass sich die Pflicht zum Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht nur auf die Fälle der behördlichen Anordnung des sofortigen Vollzugs nach Satz 3 sondern auch auf die in Satz 1 und 2 geregelten der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes beziehen sollte und dass dies in gleicher Weise für die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 58 VwGO gilt.

Die Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Hinweispflicht und der gesetzlichen Regelung über den Fristlauf bestätigen diese Auffassung. Die Bestimmungen sollen verhindern, dass ein statthaftes Rechtsmittel nur deshalb nicht oder nicht fristgerecht ergriffen wird, weil der Betroffene die Möglichkeit des Rechtsmittels oder die Modalitäten seiner Einlegung nicht kennt (vgl. etwa Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 58 Rn. 6). Für den gemäß § 17 Abs. 6 a FStrG befristeten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beansprucht dieser Schutzzweck in den Fällen des Satzes 1 in gleicher Weise Geltung wie in denen des Satzes 3. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck, der dem § 17 Abs. 6 a FStrG insgesamt zugrunde liegt, nur in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung die Anwendung des § 58 VwGO verbunden mit einer entsprechenden Belehrungspflicht zulässt, im Falle des gesetzlichen Sofortvollzugs hingegen ausschließt. Denn die angestrebte Vereinfachung und Beschleunigung der Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung kann insoweit legitimerweise nur durch die vorgesehene Befristung für die Einlegung des Rechtsbehelfs und seiner Begründung herbeigeführt werden, nicht aber durch die Erwartung, dass Betroffene die Einlegung des Rechtsbehelfs aus Unkenntnis versäumen.

Die danach im Falle des Antragstellers mangels ordnungsgemäßer Belehrung über die Frist zur Antragsbegründung laufende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO war bei Eingang der Antragsbegründung noch nicht verstrichen.

e) Als im Land Sachsen anerkannter Naturschutzverein ist der Antragsteller auch antragsbefugt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 69 Abs. 7 Satz 1, Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die vom Antragsteller vertretenen Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die auf eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss, soweit er zur Überprüfung steht, gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller mit der Folge einer Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG geltend machen kann. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG, § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.

a) Das Vorbringen des Antragstellers und die Aktenlage rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Planfeststellungsbeschluss an einem Verfahrensfehler leidet, der seine teilweise Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge hätte. Insbesondere rügt der Antragsteller ohne Erfolg, er sei nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß im Planfeststellungsverfahren beteiligt worden.

Nach § 29 Abs. 1 BNatSchG in der hier noch maßgeblichen, bis zum geltenden Fassung (vgl. § 70 Abs. 1 BNatSchG 2002 i.V.m. § 57 SächsNatSchG) ist einem anerkannten Naturschutzverein in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Dieses Beteiligungsrecht beschränkt sich allerdings auf die im Verfahren vorhandenen Unterlagen und vermittelt dem anerkannten Verein keinen Anspruch auf weitergehende Erhebungen und Sachverhaltsermittlungen durch die Planfeststellungsbehörde oder den Vorhabenträger. Die umfänglichen Einwendungen des Antragstellers dagegen, dass die der Planfeststellung zugrunde liegenden Erhebungen veraltet, lückenhaft und in vielerlei Hinsicht mangelhaft seien, vermögen daher einen Beteiligungsfehler von vornherein nicht zu begründen.

Es mag unterstellt werden, dass dem Antragsteller Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, in die vom Vorhabenträger erst im Jahre 2004 erstellten Unterlagen über die "Vertiefende Untersuchung" zu der Trassenvariante III Einsicht zu nehmen und sich hierzu zu äußern. Denn diese Unterlagen waren wesentliche Erkenntnisgrundlage für die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde zwischen der planfestgestellten Trassenführung im südlichen Bereich durch das Waldgebiet "Klosterholz" und der vom Antragsteller favorisierten Streckenführung weiter westlich entlang der vorhandenen Bahnlinie nach der so genannten Variante III (vgl. PFB S. 43, 46 ff.). Allerdings ist die Frage, ob eine erneute Beteiligungspflicht entsteht, wenn in einem Planfeststellungsverfahren nach erfolgter Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins neue Untersuchungen zur Bestätigung der beantragten Trassenentscheidung eingeführt werden, die von Bedeutung für die Belange von Natur und Landschaft sind, in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht abschließend geklärt. Diese geht vielmehr grundsätzlich von einer Pflicht zur erneuten Anhörung nur in den Fällen aus, in denen durch eine Änderung des Planungskonzepts der Aufgabenbereich des Vereins erstmals oder stärker als bisher betroffen wird (vgl. hierzu BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 37 f.).

Selbst wenn der Antragsteller insoweit aber in seinen Beteiligungsrechten verletzt worden sein sollte, könnte dies hier aller Voraussicht nach gleichwohl nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage und damit auch nicht des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO führen, da vom Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch sonst für den Senat erkennbar ist, dass die Variantenentscheidung im Planfeststellungsbeschluss bei einer insoweit ordnungsgemäßen Beteiligung des Vereins anders ausgefallen wäre (zu diesem Prüfungsmaßstab vgl. a.a.O., S. 38 m.w.N. zur Rspr). Insbesondere enthält das Vorbringen des Antragstellers keine substantiierten Angaben dazu, welche konkreten Beanstandungen er gerade im Hinblick auf die vertiefende Untersuchung zur Variante III im Planfeststellungsverfahren hätte vorbringen wollen, die zu einer anderen Variantenentscheidung der Planfeststellungsbehörde hätten führen können.

b) Soweit der Antragsteller Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen europäisches Naturschutzrecht rügt, ist er mit seinem Vorbringen, wie der Antragsgegner zu Recht einwendet, nach § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert.

Nach dieser Vorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverein, dem im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Die Regelung stellt eine eigenständige materielle Präklusion dar ( BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 25, 27 ff.).

Der Antragsteller hat sich während des Planfeststellungsverfahrens lediglich mit Schreiben vom geäußert; am Erörterungstermin hat er nicht teilgenommen. In seiner schriftlichen Äußerung hat der Antragsteller an keiner Stelle Bedenken dahingehend vorgetragen, dass das Vorhaben in seinem südlichen Bereich mit dem "Klosterholz" ein Gebiet durchschneide, das, wie er nunmehr geltend macht, als FFH-Gebiet nachgemeldet werden müsste, oder dass das Vorhaben das östlich der B 107 (alt) gelegene FFH-Gebiet 65 E beeinträchtige und deshalb eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hätte durchgeführt werden müssen.

Die spätere Klagemöglichkeit kann sich ein anerkannter Naturschutzverein nur insoweit offen halten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung insbesondere im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Dabei geht es allerdings nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung nach Landes-, Bundes- oder europäischem Recht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG 4 A 4.03 - a.a.O., S. 28; BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <UA S. 7 f. - insoweit nicht abgedruckt in der amtlichen Sammlung>).

Gemessen hieran können dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schreiben vom keine hinreichenden naturschutzfachlichen Angaben entnommen werden, welche die Planfeststellungsbehörde zu einer weitergehenden Überprüfung der FFH-Relevanz des Waldgebiets "Klosterholz" oder eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf das angrenzende FFH-Gebiet 65 E hätten veranlassen müssen. In dem Schreiben wird insofern nur allgemein die Durchschneidung des bisher intakten Waldgebiets mit den zu befürchtenden negativen Folgen für die dortige Tier- und Pflanzenwelt beanstandet und im Übrigen die ungenügende Erhebung des Vogelvorkommens gerügt. Substantiierte Hinweise auf relevante Vorkommen von nach Anhang I der FFH-Richtlinie schützenswerten Lebensraumtypen oder gemäß Anhang II der Richtlinie zu schützende Tier- und Pflanzenarten im Waldgebiet "Klosterholz" enthält die Stellungnahme des Antragstellers nicht. Keinerlei Aussagen finden sich zu dem vom Antragsteller nunmehr auch als nachzumeldendes Gebiet geltend gemachten "Aueteich".

Der Antragsteller war entgegen seiner Auffassung an entsprechenden substantiierten Rügen auch nicht dadurch gehindert, dass die Planfeststellungsunterlagen, wie er meint, völlig unzureichende Angaben zu den im Plangebiet vorkommenden Lebensbereichen, Tier- und Pflanzenarten enthielten oder der FFH-Bezug des Vorhabens bewusst "verdunkelt" worden sei. Die für die naturschutzfachliche Bewertung des Gebiets "Klosterholz" vorhandene Datengrundlage ist rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. dazu unten e) bb)). Es wäre an ihm gewesen, im Planfeststellungsverfahren auf dieser Grundlage die von ihm nunmehr vermisste Bewertung der Daten im Hinblick auf die FFH-Relevanz des Gebiets anzumahnen oder hinreichend konkrete Aufklärungsmängel mit dieser Zielrichtung aufzuzeigen. Dies ist nicht geschehen. Auch die vom Antragsteller als besonders bedeutsam für die Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf benachbarte FFH-Gebiete eingeschätzte Lage des Schwemmteichbruchs - insbesondere für die Austauschbeziehungen bestimmter Fledermausarten - wird erstmals in seinem jüngsten Antragsbegründungsschreiben vom angesprochen.

Was die jetzt im Antragsverfahren geltend gemachte Beeinträchtigung des östlich an die B 107 (alt) angrenzenden FFH-Gebiets 65 E betrifft, ist die vom Antragsteller gerügte Aussage im Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 12.0, S. 11), die Trasse liege nicht im Bereich von FFH-Gebieten gemäß der 3. Meldetranche und randliche Betroffenheiten seien nicht vorhanden, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Jedenfalls vermag der Senat nicht zu erkennen, dass durch diese Aussage die Bedeutung des Vorhabens für das FFH-Gebiet 65 E ("Vereinigte Mulde und Muldeauen") verschleiert oder verdunkelt worden ist. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass an dieser Stelle des Erläuterungsberichts zum Landschaftspflegerischen Begleitplan die Lage des FFH-Gebiets näher beschrieben und festgestellt wird, dass mit dem vorgesehenen Rückbau der B 107 (alt) in diesem Raum eine wesentliche Verbesserung für die angestammten Lebensraumtypen in dem FFH-Gebiet einhergehen werde. Sofern der Antragsteller diese Einschätzung nicht teilt, hätte er auf dieser Grundlage Gelegenheit gehabt, im Planfeststellungsverfahren hierzu Stellung zu nehmen.

Vor dem Hintergrund der substantiierten Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung in Verbindung mit der von ihm vorgelegten naturschutzfachlichen Zuarbeit des Büros F. und S. spricht im Übrigen auch in der Sache nach Überzeugung des Senats alles dafür, dass durch das Vorhaben weder das gemeldete FFH-Gebiet 65 E erheblich beeinträchtigt wird noch dass im Bereich des Aueteichs und des Klosterholzes nachmeldepflichtige potentielle FFH-Gebiete liegen.

c) Der Antragsteller dürfte auch keinen Erfolg haben mit seinem Einwand, dass der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht Befreiungen von den Verboten der übergeleiteten Vorschriften über das Landschaftsschutzgebiet "Colditzer Forst" gewähre, weil die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SächsNatSchG für eine solche Befreiung nicht vorlägen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Neubau einer Umgehungsstraße durch ein Landschaftsschutzgebiet regelmäßig ein "atypisches und zugleich singuläres Vorhaben" dar, wie es die einschlägigen Be-stimmungen des Bundes- oder Landesrechts - hier § 53 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG - für das Bestehen einer Befreiungslage erfordern. Wird den für eine solche Ortsumgehung sprechenden öffentlichen Belangen im Planfeststellungsbeschluss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein höheres Gewicht beigemessen als den dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, sind grundsätzlich die Anforderungen an das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Befreiungslage gegeben (vgl. dazu BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 200 <207 f.>; BVerwG 4 A 7.97 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137 S. 237 <243 f.>). So liegt der Fall hier. Es ist nichts dafür ersichtlich und vom Antragsteller im Übrigen auch nichts substantiiert dafür vorgetragen, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägungsentscheidung die besondere Schutzwürdigkeit des von dem Bauvorhaben betroffenen Landschaftsschutzgebiets verkannt oder zu gering bewertet hätte (vgl. PFB S. 47 und S. 118 f.). Eine über die Anforderungen der Variantenprüfung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung hinausgehende Pflicht zur Wahl einer Trassenalternative kann dem Befreiungstatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG über den dort gewählten Begriff der Erforderlichkeit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entnommen werden.

Entsprechendes gilt für die ebenfalls von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfassten Ausnahmen vom Verbot der Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope nach § 26 Abs. 4 SächsNatSchG. Es kann daher jedenfalls hier im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben, ob und inwieweit die in der Antragsbegründungsschrift (S. 58) im Einzelnen genannten besonders geschützten Biotope im Sinne des § 26 SächsNatSchG durch das Vorhaben tatsächlich erheblich beeinträchtigt werden, was der Antragsgegner bestreitet. Im Übrigen verkennt der Planfeststellungsbeschluss nicht, dass eine Reihe von besonders geschützten Biotopen im Vorhabengebiet vorkommen (PFB S. 104 f.).

d) Aller Voraussicht nach ohne Erfolg wird im Hauptsacheverfahren auch die Rüge des Antragstellers bleiben, der Planfeststellungsbeschluss sei nicht mit Art. 12 FFH-RL vereinbar. Das Schutzgebot der Art. 12, 13 FFH-RL, wonach für die in Anhang IV der Richtlinie aufgezählten Tier- und Pflanzenarten ein strenges Schutzsystem einzuführen ist, wird durch die §§ 42 ff. BNatSchG mit unmittelbarer Geltung auch für die Länder (§ 11 Satz 1 BNatSchG) umgesetzt. Nach § 43 Abs. 4 BNatSchG gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 1, 2 BNatSchG für die besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten u.a. nicht bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs. Hierum handelt es sich bei Beeinträchtigungen und Beschädigungen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten in Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses. Diese Beeinträchtigungen dürfen allerdings nicht "absichtlich" erfolgen (§ 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG). Die in Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses unvermeidbaren Beschädigungen und Beeinträchtigungen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten geschehen grundsätzlich nicht "absichtlich" im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG (vgl. dazu BVerwG 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 <330> zur Vorgängernorm des § 20 f. Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 1998). Es bedarf danach jedenfalls im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung des Art. 12 FFH-RL keiner Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die vom Antragsteller behaupteten besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten im Vorhabengebiet tatsächlich vorkommen.

e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an erheblichen Mängeln bei der Abwägung (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG), welche die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG) zur Folge hätten und die vom Antragsteller gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BNatSchG gerügt werden können.

aa) Dies gilt zunächst für die vom Antragsteller in erster Linie angegriffene Variantenauswahl.

Die Auswahl unter verschiedenen für ein Vorhaben in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu berücksichtigender rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen ( a.a.O., S. 41). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde aller Voraussicht nach jedenfalls nicht in einer Weise als abwägungsfehlerhaft, die vom Senat als erheblich im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG beanstandet werden könnte.

Soweit der Antragsteller beanstandet, dass großräumige Trassenvarianten der Ortsumgehung Grimma unter Einbeziehung der Umfahrung von Großbardau und Großbothen nicht in die Abwägung einbezogen worden seien, hält dem der Antragsgegner zu Recht entgegen, dass sich solche weitläufigen Umgehungsvarianten im Hinblick auf das Planungsziel "Ortsumgehung Grimma", wie es im Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist, schon deshalb nicht aufdrängen mussten, weil es sich dabei um andere Vorhaben gehandelt hätte. Im Übrigen sind diese großräumigen Umgehungsvarianten bereits im Vorfeld der Planung auf entsprechende Einwendungen hin gesehen und aus der weiteren Variantenprüfung mit nachvollziehbaren Erwägungen ausgeschieden worden (vgl. dazu das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom - Anlage K 14).

Die vom Antragsteller danach in erster Linie als vorzugswürdig angesehene Variante III, die das Waldgebiet "Klosterholz" nur im südlichen Bereich auf einem relativ kurzen Teilstück durchschneiden und im Übrigen über weite Strecken "gebündelt" mit der vorhandenen Bahntrasse verlaufen würde, wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 46 ff.) ausführlich in die Abwägung mit einbezogen. Zu dieser Variante III im südlichen Bereich des Planabschnitts hat der Vorhabenträger auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde während des Planfeststellungsverfahrens eine vertiefende Untersuchung durchgeführt, die der Qualität eines Vorentwurfs entspricht (PFB S. 46). Auf dieser Grundlage gelangt der Planfeststellungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass die Variante II B unter Einbeziehung aller abwägungserheblichen Belange im südlichen Bereich eindeutig vorzugswürdig ist (PFB S. 50). Dieses Ergebnis erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht als erheblich abwägungsfehlerhaft. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Der Antragsteller beanstandet in diesem Zusammenhang vor allem, dass die mit den beiden Trassenvarianten verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft in der Planfeststellung völlig unzureichend erfasst und gewichtet worden seien. So habe die Planfeststellungsbehörde den Umstand, dass die Variante III "die einzige gedeckte Wildquerungsstelle, die durch Damwild stark frequentiert werde", durchschneide, unvertretbar stark gewichtet. Insbesondere könnte diese Beeinträchtigung durch Einrichtung einer Wildquerung leicht kompensiert werden. Demgegenüber würden im Planfeststellungsbeschluss die massiven Beeinträchtigungen durch die planfestgestellte Variante im Lebensraum der im "Klosterholz" lebenden Tierarten völlig unzureichend berücksichtigt, wobei zudem außer Betracht bleibe, dass die Trasse dort besonders geschützte Biotope nach § 26 SächsNatSchG und zahlreiche nach Anhang IV der FFH-RL besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie das FFH-Gebiet E 65 nachhaltig beeinträchtige. Konkrete Angaben über das Vorkommen besonders schützenswerter Tierarten im Trassenbereich würden im Planfeststellungsbeschluss als unmaßgebliche Einzelbeobachtungen abgetan.

Der Planfeststellungsbeschluss hat, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, die Gewichtung der Eingriffsfolgen durch die beiden Trassenvarianten differenzierter vorgenommen, als dies vom Antragsteller dargestellt wird (vgl. insbesondere PFB S. 47 f. aber auch S. 101 f. und 109 f.). Er verkennt dabei keineswegs, dass die Variante III im Hinblick auf die Zerschneidungswirkungen im Waldbereich gegenüber der Variante II "als die günstigere Variante" erscheint und dass das "Klosterholz" als Waldökosystem gegenüber der Zerschneidungswirkung durch die Variante II als hochempfindlich einzustufen ist (PFB S. 47). Insoweit stimmt der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der in die Variantenabwägung eingestellten Naturbelange mit dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls im Ansatz überein. Selbst wenn bei der Erfassung und Bewertung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die beiden diskutierten Trassenvarianten im Übrigen die vom Antragsteller gerügten Mängel jedenfalls zum Teil aufgetreten sein sollten, spricht nach Auffassung des Senats gleichwohl wenig dafür, dass sich solche Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Hauptsacheverfahren als abwägungserheblich erweisen könnten. Es besteht nicht die konkrete Möglichkeit einer anderen Trassenwahl bei Vermeidung der - insoweit als gegeben unterstellten - Ermittlungs- und Bewertungsmängel. Denn für die Trassenwahl kommt es nicht nur auf die Belange von Natur und Landschaft an. Es sind daneben zahlreiche andere Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die hier insgesamt, selbst wenn die Gewichtung der Eingriffswirkungen in ökologischer Hinsicht sich partiell als fehlerhaft erweisen sollten, die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung zugunsten der Variante II B dennoch tragen dürften.

Was die vom Antragsteller gerügten Mängel bei der Ermittlung der Eingriffswirkungen des Vorhabens in die Lebensräume von Tieren und Pflanzen, hierbei insbesondere die ungenügende Erhebung im Plangebiet vorkommender besonders geschützter Tierarten, betrifft, ist der Antragsgegner diesen Einwendungen in der Antragserwiderung in Verbindung mit der beigefügten tabellarischen naturschutzfachlichen "Zuarbeit" (dort Präambel 1 bis 4) substantiiert entgegengetreten. Demzufolge spricht nach vorläufiger Einschätzung des Senats wenig für gravierende Ermittlungsdefizite in diesem Bereich. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darauf, dass die Untere Naturschutzbehörde ihm mitgeteilt habe, ihr lägen keine naturschutzfachlichen Daten zum Vorkommen von Arten im "Klosterholz" vor, widerlegt dies nicht. Denn diese Antwort erging auf sein Auskunftsersuchen nach dem Umweltinformationsgesetz und war ergänzt um den Verweis auf die Genehmigungsbehörde, bei der die durch beauftragte Planungsbüros durchgeführten Untersuchungen vorlägen (Schreiben vom , vom Antragsteller vorgelegt als Anlage K 65).

Jedenfalls dürfte sich auch die vom Antragsteller favorisierte Variante III entlang der Bahnlinie wegen der mit ihr verbundenen spezifischen Belastungen der naturräumlichen Gegebenheiten, insbesondere auch im Hinblick auf die nur durch diese Trassenvariante verursachten Betroffenheiten des Erholungsgebiets "Rausche" und des Flächennaturdenkmals "Eichberg" (PFB S. 48), unter Naturschutzbelangen nicht als so viel vorteilhafter gegenüber der planfestgestellten Variante erweisen, dass dahinter die übrigen für die Variante II B sprechenden Belange in der Abwägung notwendig zurücktreten müssten. Dies sind vor allem die deutlich geringere Streckenlänge der Variante II B und im Zusammenhang damit die erheblich geringeren Kosten dieser Variante (PFB S. 50). Hinzu kommen eine günstigere Bewertung im Hinblick auf betroffene Wasserschutzgebiete, die leichtere Entwässerungsmöglichkeit, die geringere Belastung landwirtschaftlicher Flächen und ebenso eine günstigere Bilanz im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Wohngrundstücken (PFB S. 48 f.). Auch in verkehrlicher Hinsicht hat die planfestgestellte Variante II B nicht unerhebliche Vorteile gegenüber der Variante III, soweit es den Bereich südlich der S 11 betrifft. Zwar haben beide Varianten, sofern beim Bau der Variante III auch die Sperrung der B 107 (alt) in gleicher Weise in Betracht gezogen würde wie bei der Variante II B, im nördlichen und mittleren Bereich der Ortsumfahrung Grimma einen nahezu gleichen Entlastungseffekt für die Ortsdurchfahrt. Im Bereich südlich der S 11 jedoch bliebe die Verkehrswirksamkeit der Variante III nach der Verkehrsuntersuchung vom Juni 2004 (vertiefende Untersuchung - Unterlage 15) deutlich hinter derjenigen der planfestgestellten Variante zurück, weil ihr die direkte Anbindung an Grimma-Süd fehlt. Dies hat der Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich zutreffend in die Abwägung eingestellt (PFB S. 49 f.). Entgegen dem Einwand des Antragstellers hat die Planfeststellungsbehörde hierbei die Möglichkeit einer zusätzlichen Anbindung von Grimma-Süd auch an die Variante III gesehen, jedoch als nur schwer realisierbar eingeschätzt. Die weiteren, vom Antragsteller als nicht berücksichtigt gerügten verkehrlichen Vorteile der Variante III (Antragsbegründung S. 72) hält der Senat für nicht so gewichtig, dass sie zu einer gänzlich anderen Beurteilung beim Vergleich der Verkehrswirksamkeit beider Trassenvarianten führen könnten.

Soweit der Antragsteller die Würdigung der Eingriffe in das Landschaftsbild durch die in Frage stehenden Trassen kritisiert, zählt er zwar eine Reihe nachvollziehbarer Bewertungskriterien auf (Antragsbegründungsschrift S. 75), deren Berücksichtigung er im Planfeststellungsbeschluss vermisst, stellt aber letztlich damit im Wesentlichen doch nur seine Bewertung der Beeinträchtigungen gegen die der Planfeststellungsbehörde. Einen erheblichen Abwägungsfehler kann er damit nicht aufzeigen. Die Auswirkungen der jeweiligen Trasse auf die Erholungsfunktion der Landschaft sind entgegen der Auffassung des Antragstellers im Planfeststellungsbeschluss über den landschaftspflegerischen Begleitplan zur planfestgestellten Trasse (Erläuterungen S. 31 ff.) und über denjenigen in der vertiefenden Untersuchung zur Variante III (dort S. 23 f.) jeweils - wenn auch nicht sonderlich detailliert - berücksichtigt. Dass das Schutzgut im Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Variantenabwägung nicht ausdrücklich erwähnt ist, begründet vor diesem Hintergrund keinen Abwägungsmangel.

Schließlich macht der Antragsteller auch mit seinen übrigen Einwendungen gegen die Trassenwahl lediglich die Nichtberücksichtigung allgemeiner Bewertungsgrundsätze (Gebot der Verkehrswegebündelung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 SächsNatschG und Grundsatz der Gewährleistung sinnvoller Anschlussplanungen) geltend, ohne damit erhebliche Abwägungsmängel im konkreten Fall aufzuzeigen, die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG rügefähig wären.

Obwohl danach bei der Variantenabwägung eine Reihe von Fragen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ungeklärt bleiben müssen und punktuelle Abwägungsmängel nicht auszuschließen sind, sprechen nach Überzeugung des Senats ganz überwiegende Gründe dafür, dass sich im Hauptsacheverfahren die Variante III nicht als die bei Berücksichtigung aller erheblichen Belange eindeutig vorzugswürdige der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen.

bb) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem erheblichen Abwägungsfehler, soweit er den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen den Vorrang einräumt vor den ihm entgegenstehenden, trotz Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

Der Antragsteller rügt auch insoweit - wie bereits in anderem Zusammenhang - eine lückenhafte und unzureichende Bestandsaufnahme zur Naturraumausstattung im Plangebiet (Antragsbegründung S. 46 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume Voraussetzung einer den Belangen von Natur und Landschaft gerecht werdenden fachplanerischen Abwägung. Die Frage, in welchem Ausmaß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild beeinträchtigt werden, kann nur auf der Grundlage hinreichend zuverlässiger Feststellungen über den vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft sachgerecht beantwortet werden. Deshalb hat der Planungsträger gerade unter dem Blickwinkel des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Ermittlungsphase besonderes Augenmerk zu schenken. Das ist aber nicht dahin zu verstehen, dass er verpflichtet wäre, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen auch anderer Arten oder lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische und floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (zu diesen Grundsätzen vgl. a.a.O., S. 45 f. m.w.N. zur Rspr).

Gemessen hieran vermag der Senat in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine erheblichen Ermittlungsdefizite in Bezug auf die Naturraumausstattung im Plangebiet festzustellen. Gegen einen erheblichen Ermittlungsmangel spricht bereits die vom Antragsgegner insoweit substantiiert vorgetragene detaillierte Abstimmung des Vorhabenträgers mit den Fachbehörden, die über die vorliegenden Daten aus der Umweltverträglichkeitsstudie 1993 hinaus - abgesehen von der erforderlichen Aktualisierung der Biotopkartierung und der Ergänzung um neuere avifaunistische Daten und eine Untersuchung der Amphibienpopulation am Schwemmteich in Grimma - keinen grundsätzlich weitergehenden Aufklärungsbedarf ergab (vgl. Antragserwiderung S. 10 ff. und Präambel 1 der damit vorgelegten tabellarischen naturschutzfachlichen Zuarbeit).

Soweit der Antragsteller das Vorkommen bestimmter Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten im Planungsraum geltend macht, die im Planfeststellungsbeschluss nicht erkannt oder bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien (Antragsbegründung S. 46 ff. und Schriftsatz vom S. 3 f.), fehlt es überwiegend an substantiierten Angaben dazu, wodurch und in welchem Umfang diese Vorkommen bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens zerstört oder beeinträchtigt würden. Selbst wenn sich die gerügten Ermittlungsdefizite im Hauptsacheverfahren als zutreffend erweisen und daraus Abwägungsmängel resultieren sollten, werden sie nach Überzeugung des Senats aller Voraussicht nach nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Denn bisher nicht erkannten Beeinträchtigungen von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten - insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller hervorgehobenen Vorkommen verschiedener Fledermausarten - dürfte durch ergänzend anzuordnende Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen begegnet werden können.

Anderes ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 Nr. 4 UVPG. Abgesehen davon, dass die Vorschrift zunächst nur eine Bestimmung über die vom Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen enthält, reichen die Ermittlungsanforderungen, die in dieser Vorlagepflicht vorausgesetzt werden, nicht weiter als die aus dem fachplanerischen Abwägungsgebot folgenden, vorstehend beschriebenen Aufklärungsanforderungen.

f) Schließlich vermögen auch die vom Antragsteller im Hinblick auf die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgebrachten Einwände seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigen Fehler bei der Erarbeitung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins in aller Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit mit dem Verweis auf ein ergänzendes Verfahren, sofern es sich um Einzelmängel handelt, die nicht das Gesamtkonzept in Frage stellen, und es keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, dass das erforderliche Ausgleichs- oder Ersatzpotenzial zur Behebung des Kompensationsdefizits für die Planergänzung im Grundsatz vorhanden ist (vgl. a.a.O., S. 49 f. m.w.N.). Zu solchen Zweifeln besteht hier kein Anlass. Die Rügen des Antragstellers, mit denen er vor allem Ausgleichsdefizite bei der Bodenversiegelung, bei der Anrechnung des Rückbaus der B 107 (alt) auf die B 107 (neu) und im Hinblick auf die Gestaltung der neu anzulegenden Regenrückhaltebecken im Zusammenhang mit der Sanierung des Aueteichs und bei der Waldumwandlung geltend macht und insbesondere beanstandet, dass hinsichtlich einer Reihe von Eingriffswirkungen Kompensationsmaßnahmen völlig fehlten, stellen weder das Gesamtausgleichskonzept in Frage, noch lassen sie Kompensationsmängel erwarten, die nicht durch ergänzende Anordnungen behoben werden könnten.

Das Vermeidungsgebot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG verpflichtet entgegen der Auffassung des Antragstellers den Vorhabenträger nicht zur Wahl einer anderen Trassenvariante; es stellt Vermeidungsanforderungen stets nur innerhalb des konkret geplanten Vorhabens ( BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <149 f.>; BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 161 f.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Fundstelle(n):
ZAAAC-13599