BVerwG Urteil v. - 9 C 6.01

Leitsatz

1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens voraussetzt, entsteht jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Die Fälligkeit der Forderung tritt erst drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sie erhoben worden ist.

2. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges können Zinsen nicht beansprucht werden.

Gesetze: EKrG § 1 Abs. 6; EKrG § 3; EKrG § 5; EKrG § 6; EKrG § 13; EKrG § 17; 1. EKrV §§ 1 ff.; BGB a.F. §§ 284 ff.; StrG LSA § 11

Instanzenzug: VG Magdeburg VG A 1 K 76/98 MD vom OVG Magdeburg OVG 1 L 205/00 vom

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, §§ 14, 73 Abs. 1 GKG. Danach ist zunächst die im Klageantrag zu 1 bezeichnete Forderung in Höhe von 6 733 253,67 DM zugrunde zu legen. Hinzuzurechnen ist der Wert der Klageforderung zu 2, erster Teil, mit dem für die Zeit vom bis zum Aufwendungsersatz für Kreditkosten in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz bzw. dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom auf 5 531 150,37 DM geltend gemacht wird. Nach § 22 Abs. 1 GKG sind Zinsen für die Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn sie Nebenforderungen sind. Dies sind solche Ansprüche, die einen eigenen Entstehungsgrund haben, aber andererseits von dem Bestand der Hauptforderung abhängig sind (vgl. - <NJW 1998, S. 2060/2061>). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin betrachtet den Zinsanspruch in erster Linie als Aufwendungsersatz, den sie in entsprechender Anwendung der §§ 683, 670 BGB in Ausfüllung einer in der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vorhandenen Lücke geltend machen könne. Er wird also nicht als Anhängsel des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der verauslagten Baukosten, sondern neben diesem als Teil der Kostenmasse verlangt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Diskontsatzes bzw. des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz ergibt sich insoweit ein Betrag in Höhe von 1 796 566,62 DM.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAC-13580