Die Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EMVG (Fassung 1992) dürfen durch die Verordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EMVG nicht in vollem Umfang als Beitrag auf die Senderbetreiber umgelegt werden; vielmehr ist das Allgemeininteresse an der Erfüllung dieser Aufgabe angemessen beitragsmindernd zu berücksichtigen.