BVerwG Urteil v. - 5 C 9.02

Leitsatz

1. Der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich ein Hilfesuchender tatsächlich aufhält, leistet bei der Hilfe in einer Einrichtung auch dann im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorläufig, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers im Inland im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist und feststeht, dass kein anderer örtlicher Träger für die Leistungsgewährung örtlich zuständig ist.

2. Der in diesen Fällen dem vorläufig leistenden örtlichen Träger nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe kann dem Kostenerstattungsbegehren nicht entgegenhalten, dass die aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG nicht erreichen.

Gesetze: BSHG § 97 Abs. 2 Satz 3; BSHG § 103 Abs. 1 Satz 2; BSHG § 111 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: VG Mainz VG 1 K 1342/99 .MZ vom OVG Rheinland-Pfalz OVG 12 A 10851/01 vom

Gründe

I.

Die klagende Stadt beansprucht von dem beklagten Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe die Erstattung der Kosten, die sie für den Hilfeempfänger Herrn B. während dessen Untersuchungshaft als Hilfe zum Lebensunterhalt (Taschengeld) in Höhe von 1 346,80 DM aufgewendet hat. Die Beteiligten streiten über die Auslegung des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG und die Ausnahme von Fällen einer vorläufigen Leistungsgewährung nach dieser Vorschrift von der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG.

Der 1938 geborene Hilfeempfänger hatte sich seit Anfang 1994 in B. (im Ausland) aufgehalten. Am reiste er von dort in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte sich, wie von ihm bereits bei der Einreise beabsichtigt, am der Polizei. Nach dem Erstverhör durch die Polizei wurde er zunächst in die JVA K. überführt und dann wieder für ca. 14 Tage in die JVA M. verlegt; seit dem befand er sich in der JVA K. in Untersuchungshaft, aus der er am entlassen wurde.

Der Hilfeempfänger bat mit am bei der Klägerin eingegangenem Schreiben vom aus der JVA K. um Übersendung von Antragsformularen zur Stellung eines Sozialhilfeantrages und wies darauf hin, dass er ledig, ohne jegliche Familie, in Deutschland nicht mit Wohnsitz gemeldet und völlig mittellos sei. Auf erste Ermittlungsversuche wurde der Klägerin zunächst mitgeteilt, dass der Hilfeempfänger aus Luxemburg kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seit dem in K. aufhalte. Die weiteren Ermittlungen ergaben dann die Einreise über F. und den kurzen Zwischenaufenthalt in M. vor der Festnahme.

Die Klägerin bewilligte mit Bescheid vom dem Hilfeempfänger rückwirkend ab dem Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 78,00 DM monatlich. Die Summe der dem Hilfeempfänger gewährten Leistungen betrug bis zu dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft insgesamt 1 346,80 DM (entspricht 688,45 ?).

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom bei dem Landesamt für Jugend und Soziales als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Erstattung der dem Hilfeempfänger geleisteten und zu leistenden Sozialhilfe. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ab. Die Ausnahmeregelung für Fälle einer vorläufigen Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 BSHG sei nicht anzuwenden; die Klägerin sei endgültig sachlich und örtlich zuständig gewesen, weil es insoweit keinen anderen Sozialhilfeträger gegeben habe, für den die Klägerin hätte vorläufig tätig werden können.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Kostenerstattung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt (ZfSH/SGB 2002, 280 ff.):

Die Klägerin habe die Leistungen an den Hilfeempfänger aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 97 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BSHG gewährt. § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG regele alle Fälle, in denen Hilfe in einer Einrichtung nicht durch den gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe geleistet werde, sondern durch den Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhalte, in dem sich also die Einrichtung befinde. Ein vorläufiges Eintreten i.S. von § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG bzw. eine vorläufige Leistungsgewährung liege auch dann vor, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers von Anfang an nicht vorhanden oder endgültig nicht zu ermitteln sei. Die Regelung erfasse nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte auch die Fälle, in denen sich später herausstelle, dass der Hilfeempfänger im maßgeblichen Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, in denen also kein anderer Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG die Hilfe in der Einrichtung hätte gewähren müssen. Gesetzessystematisch folge dies auch aus § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG, der zu "den Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG" ausdrücklich auch jene zähle, in denen "ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist". Auch nach der Entstehungsgeschichte habe der Systemwechsel beim Schutz der Anstaltsorte den vormals in § 98 BSHG a.F. geregelten umfassenden Schutz der Anstaltsorte in den Fällen, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln gewesen sei, nicht mindern sollen.

Die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG stehe hier dem Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht entgegen, weil sie nicht auf Fälle einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG anzuwenden sei. Hierzu komme es nicht auf das Wissen um die "endgültige Zuständigkeit" für die Leistungsgewährung an. Das mit der Anhebung der Bagatellgrenze verfolgte gesetzgeberische Ziel, Kostenerstattungsfälle zu vermeiden, gelte in den Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG gerade nicht und ändere nichts an dem Zweck der Erstattungsvorschriften in § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG, dem Schutz der Anstaltsorte zu dienen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Gesetzgeber mit Blick auf den von ihm sonst bezweckten Schutz des Anstaltsortes die Nichtanwendbarkeit der Bagatellgrenze davon hätte abhängig machen wollen und sollen, ob ein örtlicher oder ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe zur Erstattung von in einer Einrichtung erbrachten Sozialhilfeleistungen verpflichtet sei.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter; er rügt eine Verletzung von § 111 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 97 Abs. 3 Satz 2 BSHG.

Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil.

II.

Die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem hier aus § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG folgenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG entgegenhalten kann, weil es sich um einen Fall einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG handelt, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht.

1. Die Klägerin hat Herrn B. Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Grundlage von § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG geleistet.

Nach dieser Regelung hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und "vorläufig" einzutreten, wenn nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist. Die Verweisung auf den "nach Absatz 1 zuständige(n) Träger der Sozialhilfe", also den Träger, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält, ergänzt die in § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG getroffenen Zuständigkeitsregelungen und ist keine Rechtsgrundverweisung. Sie dient im Interesse einer schnellen, effektiven Hilfegewährung der eigenständigen Bestimmung des nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG zur unverzüglichen Entscheidung und vorläufigen Leistungsgewährung örtlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe, so dass sich in den von dieser Regelung erfassten Fällen die örtliche Zuständigkeit nicht originär, sondern kraft Verweisung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG richtet.

Die aus § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG folgende Pflicht zu unverzüglicher Entscheidung und vorläufigem Eintreten ist nicht auf Eilfälle - ein solcher liegt hier unstreitig nicht vor - und Fälle ungeklärten gewöhnlichen Aufenthalts beschränkt; sie setzt - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - nicht voraus, dass sich in Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG ein anderer örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe überhaupt feststellen lässt. Sie umfasst vielmehr auch die Fälle, in denen - wie hier - ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, an den die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe in einer Einrichtung anknüpfen kann, nicht vorhanden oder endgültig nicht zu ermitteln ist, und zwar auch dann, wenn dies umgehend oder innerhalb von vier Wochen feststeht. Die durch § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG begründete Rechtspflicht zur vorläufigen Leistungsgewährung endet vielmehr erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ermitteln lässt und dieser die Leistungsgewährung übernimmt.

Diese Auslegung der Regelung ist mit dem Wortlaut vereinbar. Der danach zuständige Träger der Sozialhilfe hat unverzüglich zu entscheiden und "vorläufig einzutreten", wenn nicht binnen bestimmter Frist feststeht, "ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist". Die Bezugnahme auf die Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 spricht für eine Auslegung, nach der die durch § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG begründete Pflicht zum vorläufigen Eintreten nur dann nicht bestehen soll, wenn innerhalb von vier Wochen positiv feststeht, dass und wo ein gewöhnlicher Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 - gemeint ist dabei ein Inlandsaufenthalt - begründet worden ist. Der nach dem Normzusammenhang vorausgesetzten positiven Feststellung, dass ein anderer und welcher andere Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, ist aber unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Feststellung getroffen wird, die negative Feststellung nicht gleichzustellen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt, an den eine Zuständigkeitsbestimmung nach Satz 1 oder 2 anknüpfen kann, nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Nach dem Wortlaut hat "der", also ein bestimmter gewöhnlicher Aufenthalt nach den Sätzen 1 oder 2 festzustehen. Ungewissheit über "einen" gewöhnlichen Aufenthalt reicht auch dann nicht aus, wenn gewiss ist oder wird, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt, an den eine Zuständigkeit nach den Sätzen 1 oder 2 des § 97 Abs. 2 BSHG anknüpfen könnte, nicht vorhanden ist.

Die Pflicht, "vorläufig einzutreten", ist keine nur vorläufige Pflicht. Sie ist vielmehr im Verhältnis zum Hilfeempfänger dann eine dauerhafte, wenn nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG zuständige Träger nicht rechtzeitig geleistet haben und deshalb nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten war. Damit gehen Zweifel in Bezug auf eine Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG nicht zu Lasten des Hilfeempfängers.

Gleichwohl bleibt die Leistungserbringung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 eine "vorläufige Leistungsgewährung". Denn dem nach dieser Vorschrift Eintrittspflichtigen sind die dafür aufgewendeten Kosten von einem anderen - nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG von einem anderen örtlichen, nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG von dem überörtlichen - Träger der Sozialhilfe zu erstatten, belasten ihn also nicht endgültig.

Eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG auf Fälle der vorliegenden Art folgt vor allem aus dem systematischen Zusammenhang mit der Kostenerstattungsregelung des § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Nach dieser Regelung sind in den Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 BSHG, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist und für die Hilfegewährung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig war, diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten. Die Worte "in den Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4" bezeichnen den Anwendungsbereich dieser Kostenerstattungsregelung, nämlich bezüglich der Hilfe in einer Einrichtung. Der systematische Zusammenhang der beiden Sätze des § 103 Abs. 1 BSHG unterstreicht, dass die Regelung Kostenerstattungsansprüche in allen Fällen einräumt, in denen Hilfe in einer Einrichtung durch einen anderen als den nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG zuständigen Träger gewährt worden ist, und weist alle Fälle, in denen ein nach Satz 1 zur Kostenerstattung verpflichteter örtlicher Träger nicht zu bestimmen ist, weil ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, dem Satz 3 des § 97 Abs. 2 BSHG zu.

Die vom Berufungsgericht zutreffend dargestellte Entstehungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG dient zum einen durch Sicherung einer bedarfsgerechten Hilfegewährung in Eilfällen und Fällen zweifelhafter Zuständigkeit den Interessen der Hilfebedürftigen, zum anderen - durch die Beschränkung auf eine vorläufige Leistungsgewährung - dem Schutz der Anstaltsorte. Bis zu der grundlegenden Umgestaltung der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattung durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom (BGBl I S. 944) war für die örtliche Zuständigkeit auch bei der Hilfe in Einrichtungen auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt (§ 97 BSHG a.F.) und der Schutz der Anstaltsorte durch das Kostenerstattungsrecht (§§ 103 ff. BSHG a.F.) sichergestellt worden. Für die Kosten, die ein örtlich zuständiger Träger für die Hilfe in einer Einrichtung aufgewendet hatte (§ 103 Abs. 1 BSHG a.F.), sah § 106 BSHG a.F. zum Schutz der Anstaltsorte eine (umfassende) Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers in all den Fällen vor, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln war; für den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung bestimmte sich nach § 98 Satz 2 BSHG a.F. in den Fällen, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln war, die örtliche Zuständigkeit zwar nach dem tatsächlichen Aufenthalt, die umfassende Kostenerstattungsregelung des § 106 BSHG a.F. galt indes entsprechend. Die Neuordnung der Zuständigkeits- und Kostenerstattungsregelungen dient u.a. dem Zweck, örtliche Zuständigkeit und (endgültige) Kostentragungslast stärker zusammenzuführen; sie umfasst aber nicht eine substantielle Verlagerung der Kostentragungslast auf die Anstaltsorte. Die Begründung zu § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG n.F. "solange der für den gewöhnlichen Aufenthalt in Betracht kommende Träger seine Zuständigkeit nicht anerkennt oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht festzustellen ist, hat der Träger des tatsächlichen Aufenthalts zu entscheiden und die Leistung vorläufig zu erbringen" (BTDrucks 12/4401 S. 84) unterstützt mithin das hier gefundene Normverständnis, dass die vorläufige Eintrittspflicht nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG n.F. erst bei positiver Feststellung eines nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Trägers entfällt und sich der Anwendungsbereich dieser Regelung nicht allein auf Fälle zweifelhaften gewöhnlichen Aufenthalts beschränkt. Die Gesetzesmaterialien enthalten auch keinen Hinweis, dass in der Sache von der Regelung des § 98 Satz 2 BSHG a.F. habe abgewichen werden sollen. Auch in Bezug auf die Neufassung des § 103 Abs. 1 BSHG fehlt in den Gesetzesmotiven jeder Anhalt, dass der zuvor bestehende Schutz der Anstaltsorte habe beseitigt oder gemindert werden sollen. § 106 BSHG a.F., der eine umfassende Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers bei nicht vorhandenem oder nicht zu ermittelndem gewöhnlichen Aufenthalt vorgesehen hatte, wurde vielmehr "wegen Einstellung der Bestimmung in § 103 Abs. 1 Satz 2" gestrichen (BTDrucks 12/4401 S. 84). Dass eine Kostenerstattung u.a. nur noch stattfinden sollte "nach § 103 Abs. 1 Satz 2 durch den überörtlichen Träger an den vorläufig leistenden örtlichen Träger, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder endgültig nicht feststellbar ist", stützt ebenfalls die hier gefundene Auslegung, da sie alle Fälle, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln war, als Anwendungsfälle des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 BSHG voraussetzt.

2. Dem Erstattungsanspruch der Klägerin steht die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht entgegen, weil er in "einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3" BSHG begründet ist. Eine Auslegung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG dahin, dass zwischen vorläufigen und nicht vorläufigen Leistungsgewährungen nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG zu differenzieren sei, verbietet sich, weil es eine nicht vorläufige Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht gibt. Vielmehr ist jeder Leistungseintritt (§ 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG), jede Leistungserbringung (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG) nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG eine vorläufige. Denn wie bereits ausgeführt, sind dem nach dieser Vorschrift Eintrittspflichtigen die dafür aufgewendeten Kosten von einem anderen - nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG von einem anderen örtlichen, nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG von dem überörtlichen - Träger der Sozialhilfe zu erstatten, belasten ihn also nicht endgültig. Die in § 103 Abs. 1 BSHG getroffene Unterscheidung zwischen dem Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem anderen örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG) und dem gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG findet in dem Wortlaut des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG keinen Niederschlag. Der Gesetzgeber hat die Ausnahme von der Bagatellgrenze namentlich nicht auf die Fälle eines Kostenerstattungsanspruches nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG beschränkt. Daher ist auch das Vorbringen des Beklagten unerheblich, dass jedenfalls in seinem Bereich die Anwendung der Ausnahme von der Bagatellgrenzenregelung in allen von § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG erfassten Fällen (einschließlich der Kostenerstattungsfälle des § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG) zu einer nicht unerheblichen "Vermehrung" der Kostenerstattungsfälle führen werde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO (in der Fassung des Gesetzes vom , BGBl I S. 3987) nicht. Diese Fassung des Gesetzes ist nach § 194 Abs. 5 VwGO anzuwenden, weil das Revisionsverfahren erst durch Beschluss des Senats vom und damit nach dem bei dem Gericht anhängig geworden ist.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 688,45 ? (entspricht 1 346,80 DM) festgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAC-12942