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Grundlagen - Stand: 27.02.2024

Stiftung

Reinald Gehrmann
Reform des Stiftungsrechts

Bundestag und Bundesrat haben durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom eine Reform des Stiftungsrechts beschlossen (BGBl 2021 I S. 2947). Dadurch wird mit Wirkung zum das bislang in den Landesstiftungsgesetzen geregelte Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich und abschließend für alle Stiftungen bürgerlichen Rechts im BGB geregelt. Zusätzlich soll zur Schaffung von mehr Transparenz zum ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingerichtet werden, das vom Bundesamt der Justiz zu führen sein soll.

I. Definition der Stiftung

Unter einer Stiftung versteht man im Zivilrecht eine regelmäßig mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom sind die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt, einheitlich und abschließend im BGB geregelt.

In ihren verschiedenen Erscheinungsformen als Familienstiftung, gemeinnützige und Unternehmensstiftung - z.B. auch als Doppelstiftung, einer Kombination von zwei unabhängigen unternehmensverbundenen Stiftungen des Zivilrechts, die als Beteiligungsträgerstiftungen Anteile an der Unternehmensholding halten, von denen eine der Versorgung des Stifters und seiner Familie dient und die andere steuerbefreite (gemeinnützige) Zwecke verfolgt - hat sie im Wirtschaftsleben erhebliche Bedeutung erlangt.

Neben den Stiftungen des Zivilrechts existieren solche des öffentlichen Rechts, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch Gesetz oder Verwaltungsakt errichtet werden, sowie kirchliche Stiftungen.

Die EU-Kommission hat am einen Vorschlag für das Statut der Europäischen Stiftung (Fundatio Europaea – FE) vorgelegt. Der Entwurf dieser Verordnung (FE-VO-E) sieht die Schaffung einer EU-weit einheitlichen supranationalen Rechtsform für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke vor. Die FE und ihre Spender sollen danach in den Genuss derselben steuerlichen Vergünstigungen kommen, die die EU-Mitgliedstaaten gebietsansässigen gemeinnützigen Einrichtungen und deren inländischen Spendern gewähren. Auf Grund zahlreicher Änderungsvorschläge des EU-Parlaments ist jedoch vorläufig wohl nicht mit dem endgültigen Erlass dieser Verordnung zu rechnen.

Durch das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes” hat der Gesetzgeber die sog. Verbrauchsstiftung definiert und Regelungen zur Vergütung und Haftung von Vorstandsmitgliedern getroffen.

Das zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie am geänderte Geldwäschegesetz (GwG) sieht u.a. die Einrichtung eines neuen elektronischen Transparenzregisters vor (§§ 18 ff GwG). Danach unterliegen alle rechtsfähigen Stiftungen der Verpflichtung, ihre wirtschaftliche Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Bei den nicht-rechtsfähigen Stiftungen ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt (siehe hierzu Schiffer/Schürmann, BB 45/2017 S. 2626).

II. Zivilrecht

1. Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts und einer Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

a) Das Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft kann als Rechtsgeschäft unter Lebenden oder in einer Verfügung von Todes wegen vorgenommen werden. Es bestimmt die Verfassung der Stiftung (Stiftungssatzung) nach Maßgabe des jeweiligen Landesstiftungsgesetzes. Die Satzung muss Regelungen enthalten über

  • den Namen der Stiftung,

  • den Sitz der Stiftung,

  • den Zweck der Stiftung,

  • das Vermögen der Stiftung,

  • die Bildung des Vorstands der Stiftung.

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der Schriftform.

Ein Stiftungsgeschäft von Todes wegen kann durch Testament oder Erbvertrag erfolgen.

Regelmäßig wird es Absicht des Stifter sein, das Stiftungsvermögen auf Dauer möglichst ungeschmälert zur Verfügung zu stellen und nur aus seinen Erträgen die Verfolgung der Stiftungszwecke zu finanzieren. Aus diesem Grund ist das Stiftungsvermögen zu erhalten. Seit 2013 hat der Gesetzgeber aber auch Stiftungen zugelassen, die zumindest einen Teil des dem Stiftungszweck gewidmeten Vermögens verbrauchen (sog. Verbrauchsstiftung). Hier ist die vom Stifter angestrebte dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks dann als gesichert anzusehen, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum, der mindestens 10 Jahre umfasst, bestehen soll. Entscheidend ist der Stifterwille.

b) Das Anerkennungsverfahren

Das antragsgebundene förmliche Anerkennungsverfahren ist durch die jeweiligen Stiftungsgesetze der Länder geregelt. Zuständig sind dabei die durch die jeweiligen Stiftungsgesetze der Bundesländer bestimmten Behörden für die Stiftungen, die ihren Sitz in dem jeweiligen Bundesland haben. Dem Antrag ist das Stiftungsgeschäft und die Satzung der Stiftung beizufügen. Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, haben die Erben, der Testamentsvollstrecker oder das Nachlassgericht die Anerkennung zu beantragen.

Die in den jeweiligen Ländern zuständigen Behörden prüfen dann nach Maßgabe des Landesrechts, ob die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Satzungszwecks gesichert erscheint und ob der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet, indem er z.B. gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist nicht berechtigt, zu prüfen, ob der Stiftungszweck ihren Vorstellungen entspricht oder das öffentliche Wohl fördert. Zum Teil stellt die Praxis der Anerkennungsbehörden in den Ländern Mindestanforderungen an die finanzielle Ausstattung der Stiftung.

Die Anerkennung kann nicht nur befristet, sondern auch bis auf Widerruf oder unter Auflagen erteilt werden.

Durch die staatliche Anerkennung erlangt die Stiftung ihre Rechtsfähigkeit. Diese wirkt nicht zurück auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Stiftungsgeschäfts. Insbesondere lehnt die Rechtsprechung die Annahme der Entstehung einer „Vorstiftung“ in der Phase zwischen Vornahme des Stiftungsgeschäfts und staatlicher Anerkennung ab. Sieht bei einer Stiftung von Todes wegen der Wille des Stifters vor, dass mit seinem Tod sein Vermögen auf eine noch anzuerkennende Stiftung übergehen soll, gilt die Stiftung für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

Gegen die Versagung der Anerkennung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Die als rechtsfähig anerkannte Stiftung untersteht der laufenden Aufsicht durch die Stiftungsbehörde, die die von den Stiftungsorganen entfaltete Geschäftstätigkeit laufend dahingehend überwacht, ob diese nicht gegen den Stifterwillen oder allgemeine gesetzliche Anforderungen verstößt. Auf Grund der in der Natur der Stiftung liegenden strengen Bindung des Stiftungszwecks an den Willen des Stifters ist jede spätere Änderung der Tätigkeit oder der Satzung der Stiftung daraufhin zu überprüfen, ob die Veränderungsmaßnahme dem in dem Stiftungsgeschäft dokumentierten, mutmaßlichen Stifterwillen entspricht.

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