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Einkommensteuer; | Kinderkur als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Mit Urt. v. - III R 67/97 hält der III. Senat an seiner Rspr. im Urt. v. (BStBl 1991 II 763) fest, wonach Kosten für Kinderkuren, bei denen das Kind mit einer Begleitperson privat untergebracht ist, grds. nur dann als agw. Belastung anerkannt werden können, wenn vor Antritt der Kur amtsärztlich neben der Notwendigkeit der Kur als solcher zusätzlich auch bescheinigt wird, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist. Dieser zusätzliche Nachweis, daß und warum abweichend vom Regelfall der Kurerfolg auch bei einer anderweitigen Unterbringung der Kinder als in einem Kinderheim erreicht werden kann, kann nicht in gleicher Weise wie der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Kurmaßnahme überhaupt bereits durch die Zuschußgewährung der Krankenkasse...