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Strafprozeßrecht; | Durchsuchung bei vermuteter Steuerhinterziehung durch Banken
Für einen Durchsuchungsbeschluß nach § 102 StPO gegen ein Kreditinstitut ist ausreichend, wenn in zwei Fällen anonymisierte Überweisungen nach Luxemburg durchgeführt wurden. Die Überweisung von einem bankinternen Konto mit Angabe der Bank des Kunden als Absender stellt eine typische Verschleierungshandlung dar (LG Bielefeld, Beschl. v. - Qs 283/98 I; vgl. auch Carl/Klos, wistra 1994, 211, 213).