1. Die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also auf die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf die Beweistatsachen (oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll.
2. Zur Substantiierung eines Beweisantrags auf Einholung von Sachverständigengutachten dazu, ob im Heimatland (hier: in Äthiopien) wegen bestimmter exilpolitischer Tätigkeiten strafrechtliche Verfolgung droht, genügt die Benennung der einschlägigen Strafvorschriften und ein Hinweis auf die Rechtspraxis der ausländischen Behörden. Die nicht näher belegte Einschätzung des Tatsachengerichts, dass die benannten Strafvorschriften ersichtlich nicht anwendbar seien, reicht zur Ablehnung des Beweisantrags regelmäßig nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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