BVerwG Beschluss v. - 3 BN 1/18, 3 BN 1/18 (3 BN 1/17)

Anhörungsrüge; fehlende Entscheidungserheblichkeit eines übersehenen Sachverhaltsteils

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 47 Abs 6 VwGO, § 152a Abs 1 S 1 Nr 2 VwGO

Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 4 KN 154/13 Urteil

Gründe

1Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt.

2Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom - 1 PBvU 1/02 [ECLI:DE:BVerfG:2003:up20030430.1pbvu000102] - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen diese Verpflichtung hat die Anhörungsrüge nicht aufgezeigt.

3Im Beschwerdeverfahren kann - und darf (stRspr, vgl. etwa 2 B 66.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:020316B2B66.15.0] - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 5 m.w.N.) - das Revisionsgericht nur die von den Beteiligten dargelegten Gründe prüfen. Die vom Antragsteller mit der Anhörungsrüge nunmehr behaupteten tatsächlichen Wirkungen der Rechtsverordnung durch den Abschuss von Rabenkrähen während des anhängigen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens indes nicht vorgetragen worden. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil der Antragsteller mit Schreiben des Berichterstatters vom darauf hingewiesen worden war, dass tatsächliche Anknüpfungspunkte für ein berechtigtes Feststellungsinteresse bislang weder dargetan noch sonst ersichtlich seien. In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme ist zwar auf die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen für die allgemeine Tätigkeit des Antragstellers, auf die generelle Wiederholungsgefahr aufgrund der im Niedersächsischen Jagdgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung, auf Verordnungen anderer Landkreise, auf die kurze Geltungsdauer der streitigen Rechtsverordnung u.a. hingewiesen worden. Beeinträchtigungen durch die konkrete Rechtsverordnung hat der Antragsteller aber ebenso wenig vorgetragen wie Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner entgegen seiner Zusicherung eine entsprechende Verordnung erneut erlassen könnte.

4Dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtsverordnung, mit der die Schonzeit für Rabenkrähen vom 1. bis zum aufgehoben wurde, erst am außer Vollzug gesetzt hat, die Verordnung also vom 1. bis in Geltung war, hat der Senat in Rn. 23 seines Beschlusses vom allerdings übersehen. Er hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. hierzu [ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090224.1bvr018809] - NVwZ 2009, 580 Rn. 15). Allein die kurze Geltung der Verordnung kann ein Feststellungsinteresse nicht begründen; das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie für einige Tage gegolten und insoweit Rechtswirkungen entfaltet hat. Aus dem zitierten 6 CN 1.01 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 149 Rn. 10) folgt nichts anderes. Danach kann zwar ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist; in einem solchen Fall konnte die Norm Wirkungen entfaltet haben, sodass ein Interesse an der Feststellung ihrer Ungültigkeit bestehen kann. Dass ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Normenkontrollverfahren gegen eine nach kurzer Geltung außer Kraft getretene Norm ohne ein Feststellungsinteresse - also allein wegen der Kürze ihrer Geltungsdauer - zulässig ist, folgt daraus nicht. Ein solches hat der Antragsteller aber nicht dargelegt. Die Ausführungen belegen eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht. Die hiergegen gerichteten Erwägungen der Anhörungsrüge wenden sich gegen die rechtliche Würdigung im Beschluss vom und betreffen damit nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

5Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit den in der Rechtsprechung anerkannten Fällen eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen (vgl. u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070227.1bvr053806] - BVerfGE 117, 244 Rn. 69 m.w.N.) - wie etwa der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen - vergleichbar.

6Von einem "Komplettausfall der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG" kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Außervollzugsetzung der Rechtsverordnung erreicht und der Antragsgegner zugesagt hat, eine entsprechende Rechtsverordnung künftig nicht mehr zu erlassen. Warum aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgen sollte, dass ohne konkrete Wiederholungsgefahr ein (Fortsetzungs-)Feststellungsverfahren gegen den Antragsgegner möglich sein muss, ist nicht ersichtlich. Das abstrakte Interesse des Antragstellers an der Klärung der für seine Arbeit grundsätzlich relevanten Rechtsfragen reicht hierfür nicht aus. Auch insoweit betrifft die Anhörungsrüge im Übrigen nicht die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern wendet sich gegen die im Beschluss vom enthaltene Rechtsauffassung des Senats. Die Anhörungsrüge stellt indes kein Verfahren für eine erneute Rechtmäßigkeitskontrolle zur Verfügung.

7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:020818B3BN1.18.0

Fundstelle(n):
VAAAG-93052