BGH Beschluss v. - 1 StR 325/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Ravensburg vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte nur wegen einer "schweren" Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragschrift vom Bezug genommen.

Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO analog), da der Schuldumfang und das Tatunrecht durch die andere Sicht der Konkurrenzen nicht berührt wird (vgl. ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Fundstelle(n):
CAAAC-11764

1Nachschlagewerk: nein