BGH Beschluss v. - 1 StR 284/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: WÜG Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3; WÜG Art. 36 Abs. 1 lit. b

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth vom

Gründe

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Hinsichtlich der Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜG) vom (BGBl. II 1969 S. 1585 [1625]), kann mangels umfassenden Revisionsvorbringens (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) schon nicht geprüft werden, ob das Urteil hierauf überhaupt beruhen könnte.

Der Revisionsbegründung ist zwar zu entnehmen, daß der Angeklagte - italienischer Staatsangehöriger - am , dem Tag seiner Festnahme, von 17.26 Uhr bis 18.53 Uhr und von 19.16 Uhr bis 19.43 Uhr durch Kriminalkommissar S. unter Mitwirkung des V. als Dolmetscher vernommen wurde, ohne in diesem Zusammenhang gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜG belehrt worden zu sein, und daß der Verteidiger deshalb in der Hauptverhandlung der Verwertung der damaligen - den Tatvorwurf bestreitenden - Angaben des Angeklagten widersprach. Die Revision trägt aber nicht vor, daß der Angeklagte bei seiner Vorführung beim Haftrichter am die gebotene ("nach 135 Abs. 1 Satz 3 RiVASt") Belehrung erhielt und die zuständige Auslandsvertretung dann "von Amts wegen" benachrichtigt wurde (Bl. 51 und 55 der Akten). Und immerhin meint Paulus in der - im übrigen in der Revisionsbegründung umfänglich wiedergegebenen - Anmerkung zum Beschluß des 5. Strafsenats des - (BGH NStZ 2002, 168): "In der Regel allerdings dürfte die Beruhensprüfung im Revisionsverfahren zu einem negativen Ergebnis führen, jedenfalls dann, wenn zumindest der Haftrichter eine ordnungsgemäße Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK durchgeführt hat" (StV 2003, 57 [60]). Ob dem für den vorliegenden Fall zu folgen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls hätte es der Prüfung und dazu des entsprechenden Revisionsvortrags bedurft. Der Revisionsbegründung ist weiter nicht zu entnehmen, daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem Landgericht am bereits ein erstes Mal begonnen wurde, dann aber ausgesetzt werden mußte, da sich zur Einführung der Einlassungen des Angeklagten bei der Polizei - der Angeklagte bestätigte damals nur seine Angaben beim Haftrichter - die Notwendigkeit ergab, Kriminalkommissar S. und den Dolmetscher V. zu vernehmen. Bedenken dagegen äußerte der Verteidiger damals noch nicht, vielmehr erklärte er, "daß die Einführung [der Angaben des Angeklagten bei der Polizei] entsprechend der Strafprozeßordnung erfolgen soll" (Bl. 259 der Akten). Auch während der neuen Hauptverhandlung - Beginn am - erfolgte zunächst kein Widerspruch gegen die Vernehmung der beiden Zeugen bzw. gegen die Verwertung der Angaben des Angeklagten am bei der Polizei. Vielmehr äußerte der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache: "Ich habe alles gesagt und auch dem Kommissar zu Protokoll diktiert" (Bl. 328 der Akten). Auch dies verschweigt die Revision, wie auch den Zeitpunkt des Widerspruchs. Denn erst nach der Vernehmung des Zeugen KK S. wandte sich der Verteidiger gegen die Verwertung der so in die Hauptverhandlung eingeführten Einlassungen des Angeklagten bei der Polizei (Bl. 331 der Akten).

Nach allem ist die Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜG mangels ausreichenden Revisionsvorbringens bereits unzulässig. Im übrigen machte sich der Angeklagte seine Angaben vom - eine weitere polizeiliche Vernehmung gibt es nicht - in der Hauptverhandlung gegen ihn am ausdrücklich nochmals zu eigen. Das Urteil des Landgerichts beruht deshalb nicht darauf, daß der Angeklagte bei der Polizei nicht über die mögliche Inanspruchnahme konsularischer Hilfe belehrt wurde.

Fundstelle(n):
TAAAC-11699

1Nachschlagewerk: nein