Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug: LG Konstanz vom
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei der Prüfung der Frage, was von einer richterlichen Unterschrift als gedeckt anzusehen ist, dienstliche Äußerungen berücksichtigt werden (vgl. ). Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine Veranlassung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fundstelle(n):
VAAAC-11535
1Nachschlagewerk: nein