BGH Beschluss v. - 2 StR 232/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 46; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Darmstadt vom

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und eines Handys Nokia angeordnet.

Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. legte gegen das Urteil rechtzeitig Revision ein. Ihm wurde das Urteil am zugestellt; der Angeklagte erhielt eine Abschrift des Urteils mit dem Hinweis übersandt, daß die Zustellung an seinen Verteidiger erfolgt sei. Der Angeklagte beauftragte anschließend zusätzlich Rechtsanwalt K. mit der Revisionsbegründung. Während der Pflichtverteidiger die Revision rechtzeitig mit der Sachrüge und zwei Verfahrensrügen begründete, ging der Wahlverteidiger irrtümlich davon aus, daß die Urteilszustellung am an den Angeklagten erfolgt sei; seine Revisionsbegründung ging am 9. und bei Gericht ein. Der Generalbundesanwalt wies in seinem Antrag, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, darauf hin, daß die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen sei und die Verfahrensrügen deshalb nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Daraufhin hat Rechtsanwalt K. binnen Wochenfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu verwerfen. Die Revision des Angeklagten ist vom Pflichtverteidiger form- und fristgerecht mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen begründet worden, die Revisionsbegründungsfrist ist nicht versäumt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von (weiteren) Verfahrensrügen kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer durch äußere Umstände oder Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend zu machen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom - 2 StR 475/02 und vom - 2 StR 458/03). Die Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. sind danach unzulässig erhoben.

III.

Die Revision des Angeklagten war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Allerdings war die Urteilsformel um Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts zu ergänzen (vgl. ). Der Senat hat die Bezeichnung nachgeholt, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAC-11380

1Nachschlagewerk: nein