BGH Beschluss v. - 2 StR 220/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 51 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr, einmal in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch sowie gegen die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Dagegen muß die Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung mehr als 15 Monate Untersuchungshaft erlitten (UA S. 26). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht nicht Gebrauch gemacht. Da die verhängte Strafe durch die anzurechnende Untersuchungshaft voll verbüßt ist, scheidet eine Strafaussetzung, die den Angeklagten in diesem Fall beschwert (vgl. Senatsbeschluß vom - 2 StR 514/98), begrifflich aus (BGHSt 31, 25, 27 ff.; ; Urt. vom - 5 StR 566/01).

Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen oder Weisungen gegenstandslos.

Der geringfügige Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Fundstelle(n):
NAAAC-11354

1Nachschlagewerk: nein