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Selbständige/unselbständige Tätigkeit bei teilweiser „freier Mitarbeit”
Es ist insgesamt von einer Eingliederung als Arbeitnehmer in den Betrieb des Auftraggebers und nicht von einer teilweise selbständigen Tätigkeit auszugehen, wenn zwei zeitlich befristet mit der Umstellung der Finanzbuchhaltung auf ein anderes System beauftragte „freie Mitarbeiterinnen und selbständige Beraterinnen” u. a. mit dem Auftraggeber keinen schriftlichen Vertrag zur Festlegung des Arbeitserfolgs und zur Durchführung der Arbeiten geschlossen haben, wenn ihnen neben einem monatlichen Pauschalhonorar auch Telefonkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten in einem Hotel erstattet worden sind, wenn monatlich feste Bezüge ohne Berücksichtigung von Urlaubs- oder Krankheitstagen abgerechnet worden sind, wenn die Mitarbeiterinnen nach den vorgelegten Abrechnungen neben der selbständigen Ar...