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Feststellung über die Höhe des verrechenbaren Verlusts
Wird in der Anlage „ESt 1, 2, 3 B” zum einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid die Spalte zum Korrekturbetrag nach § 15a Abs. 1, 2 oder 3 EStG von der Finanzbehörde nicht ausgefüllt, so kann ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Empfänger des Gewinnfeststellungsbescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht von einer zugleich getroffenen – negativen – einheitlichen und gesonderten Feststellung auch über die Höhe des verrechenbaren Verlusts dieses Feststellungszeitraums ausgehen. Die Feststellung des verrechenbaren Verlusts ist stets ein selbständiger Verwaltungsakt, für den die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung Bindungswirkung als Grundlagenbescheid entfaltet. Ist streitig, ob der einem atypisch stillen Gesellschafter - insoweit unstreitig - zugeteilte Verlustanteil ausgleich...