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Die eingetragene Lebenspartnerschaft
Übernahme und Abweichungen von eherechtlichen Vorschriften
In der Bundesrepublik Deutschland leben nach Schätzungen etwa 2,5 Millionen Menschen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Schon seit Längerem gab es Bestrebungen des Gesetzgebers, deren Zusammenleben gesetzlich zu regeln. Diese haben ihren (vorläufigen) Abschluss in dem am in Kraft getretenen Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) gefunden. Das 1 BvF 1 und 2/01 (BVerfGE 105 S. 313) hat dann den Weg frei gemacht für eine weitgehende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. des LPartG mit der Ehe. Dies ist inzwischen durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. geschehen, insbesondere im Recht des Güterstandes, im Unterhaltsrecht, im Erbrecht und im Recht der Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
I. Allgemeines
Der Gesetzgeber hat im LPartG mit der „eingetragenen Lebenspartnerschaft” ein eigenständiges Rechtsinstitut geschaffen, das neben das der Ehe getreten ist. Zu dieser Lösung war er aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes, den Art. 6 Abs. 1 GG der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft gewährt, gezwungen. Dieser...