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Haftung für Lohnsteuer und Insolvenzanfechtung
Warten auf ein klärendes Wort des Bundesfinanzhofs
Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Zahlungen anfechtbar, die in dem Zeitraum von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags geleistet wurden, wenn im Zeitpunkt der Zahlung bereits Zahlungsunfähigkeit vorlag und der Gläubiger dies wusste oder ihm die Umstände, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit zulassen, bekannt waren.
I. Dreimonatsfrist der Insolvenzordnung
Nach § 41a Abs. 1 EStG i. V. mit § 34 Abs. 1 AO hat der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) die Pflicht, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der von der juristischen Person geschuldeten Lohnsteuer zu sorgen. Die Verletzung dieser Pflicht ist regelmäßig zumindest grob fahrlässig i. S. des Haftungstatbestands des § 69 AO. Soweit Anmeldungszeiträume innerhalb der Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO betroffen sind, stellt sich die Frage, ob die mögliche Anfechtbarkeit einer Zahlung der Lohnsteuer als hypothetischer Geschehensablauf im Rahmen der Haftung gemäß § 69 AO berücksichtigt werden kann.
II. Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockung
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Zahlungseinstellung ist ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem s...