Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 125; StGB § 125 a
Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom
Gründe
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs im Fall II 3 der Urteilsgründe (Tat vom ) kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB greift auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach
§ 125 a StGB vorliegt. Diese Vorschrift ist kein den Landfriedensbruch qualifizierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Konkurrenzen 1).
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Fundstelle(n):
FAAAC-10188
1Nachschlagewerk: nein