BGH Beschluss v. - 2 StR 537/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 125; StGB § 125 a

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom 28.04.2004

Gründe

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs im Fall II 3 der Urteilsgründe (Tat vom 2. Mai 2003) kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB greift auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach

§ 125 a StGB vorliegt. Diese Vorschrift ist kein den Landfriedensbruch qualifizierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Konkurrenzen 1).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAC-10188

1Nachschlagewerk: nein