BGH Beschluss v. - 2 StR 513/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 64; StGB § 64 Abs. 1

Instanzenzug: LG Limburg an der Lahn vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das landgerichtliche Urteil hat rechtlich keinen Bestand, soweit beim Angeklagten von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt:

"Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ablehnung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 Abs. 1 StGB. Diese wurde ohne nähere Ausführung lediglich damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorlägen und die Maßnahme auch aussichtslos wäre, weil die Angeklagten eine Unterbringung ablehnten (UA S. 18). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ausweislich der Feststellungen konsumierte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt täglich etwa acht Plomben Heroin zu je 0,2 Gramm (UA S. 8), die 'Bezahlung' für die Transportfahrzeuge erfolgte in Form von Heroin (UA S. 9). Zudem konsumierte der Angeklagte sogar während der Tatbegehung Heroin und Kokain (UA S. 10). Auch der Umstand, dass der Angeklagte eine Unterbringung ablehnt, steht deren Anordnung nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1986, 880). Zwar kann die Therapieunwilligkeit des Täters ein gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch die Gründe und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen und zu überprüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (BGH NStZ 1986, 274; NStZ-RR 97, 70; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 14 m.w.N.).

Der aufgezeigte Rechtsfehler gefährdet den Strafausspruch nicht. Es ist auszuschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Maßregel auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAC-10141

1Nachschlagewerk: nein