BGH Beschluss v. - 2 StR 462/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 33 a

Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom 18. Februar 2004 die Revision des Verurteilten gegen das nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte durch Schreiben seiner Verteidiger Rechtsanwalt L. vom 29. April 2004 und Rechtsanwalt Dr. P. vom 3. Mai 2004 Gegenvorstellungen erhoben.

Die Gegenvorstellungen bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr., vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Miebach NStZ 1989, 217, 218; ).

Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33 a StPO in Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Daß die Gegenerklärungen der Verteidiger auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts Gegenstand der Beratung waren, zeigt schon der Umstand, daß der Senat den in der Gegenerklärung von Rechtsanwalt L. gestellten Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens in seinem Beschluß ausdrücklich beschieden hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-10022

1Nachschlagewerk: nein